{"id":"bgbl2-2016-6-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-myanmarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2016-02-01T00:00:00Z","page":256,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["256               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nArtikel 5                                      (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der            tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-            desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen         wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist      ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                   Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani\nBekanntmachung\ndes deutsch-myanmarischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 2016\nDas in Naypyidaw am 15. Juli 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 16 Absatz 1\nam 20. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. Februar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                          257\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den\nErfahrungsaustausch zum Ziel haben,\nund\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\ndie Regierung der Republik der Union Myanmar                  lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\n(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –               dem Austausch von Fachleuten und Material,\n5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern            wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\nin der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusam-                                  Artikel 3\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die                   Kulturvermittlung und Sprachförderung\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten\nVölker fördert,\nPersonen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landes-\nkunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Dies\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum ge-\ngilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderhei-\nmeinsamen Weltkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass Pflege\nten. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechen-\nund Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,\nde staatliche und private Initiativen und Institutionen.\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-         (2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglich-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Be-   keiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen\nvölkerung beider Länder auszubauen –                              Seite und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften\nlokale Initiativen und Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für\nsind wie folgt übereingekommen:                                 den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen,\nHochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\nArtikel 1                            denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nrung sind insbesondere:\nVertragszweck\n1. Die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren,\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis        Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten,\nder Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-\n2. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\nZusammenarbeit bei deren Entwicklung,\nwickeln.\n3. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und\nArtikel 2                                 Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt\nwerden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle\nKulturaustausch                               Entwicklungen bei Methoden und Instrumenten des Fremd-\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-           sprachenunterrichts,\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die      4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Telemedien\nVertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende           für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partner-\nMaßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, ins-          sprache bieten, nachdem die Vertragsparteien in Gesprächen\nbesondere                                                              Einvernehmen erzielt haben.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-         (3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen,\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen     in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte,\nkünstlerischen Darbietungen,                                  Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\ngegenseitige Verständnis fördert.\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen,\nArtikel 4\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer\nBildungszusammenarbeit\nTagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der\nverschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere       Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit an-\nder Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden     gelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens","258                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\neinschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrich-                                 Artikel 8\ntungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und\nEinrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei-                                  Sport\nterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsver-\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nwaltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwaltun-\nlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\ngen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Be-\nInstitutionen in ihren Ländern\nreich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.\n1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nsamen Interesse sind,                                                                     Artikel 9\n2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen beider                                    Denkmalpflege\nLänder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern,\nDie Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Erhaltung\n3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-       und Pflege des kulturellen Erbes sowie geschützten Kulturdenk-\npersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-      mäler, Ensembles und Stätten unter Einbindung der nach natio-\ntauschs zu unterstützen,                                     nalem Recht zuständigen Stellen zusammen.\n4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur,\nvon Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und                                      Artikel 10\nFilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veran-\nstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern,                               Im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei lebende Personen\n5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\nDie Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Hoheits-\ntungen und deren Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern\ngebieten lebenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Ver-\nund den Austausch auf dem Gebiet der Recherche, Doku-\ntragspartei und Personen entsprechender Abstammung die Pfle-\nmentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unter-\nge ihrer Sprache, Kultur, Traditionen und Religion, insbesondere\nstützen.\nauch in Begegnungsstätten. Sie ermöglichen und erleichtern För-\nderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Perso-\nArtikel 5                            nen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die\nInteressen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderpro-\nAkademischer Austausch                        gramme angemessen berücksichtigen. Alle Maßnahmen nach\ndiesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von\nRechtsvorschriften.\nWissenschaftlern, Lehrkräften und Ausbildern, Doktoranden und\nStudierenden sowie Verwaltungspersonal an Hochschulen und\nanderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-, Stu-                                Artikel 11\ndien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnahme\nan wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu unter-                         Nichtstaatliche Organisationen\nstützen.                                                             Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\n(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaf-\nStudierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipen-      ten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, nationalen Minder-\ndien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungszwecken     heiten und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie\nzur Verfügung. Sie begleiten in geeigneter Weise den akademi-     ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben\nschen Austausch durch weitere Maßnahmen, unter anderem            durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.\ndurch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich\nder Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der                                 Artikel 12\nAufenthaltsbedingungen im Gastland.\nRegionale und lokale Ebene\n(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen\nAbschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an            Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nHochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke an-         schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nerkannt werden können, sowie auch die Möglichkeit, hierüber\neine gesonderte Vereinbarung zu treffen.                                                       Artikel 13\nKulturelle Einrichtungen und Fachkräfte\nArtikel 6\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils gel-\nFilm und Medien\ntenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,     Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\ndes Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der be-       Land.\ntreffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nund den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nturinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, For-\nMedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im\nschungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur\nSchulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Er-\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.\nwachsenenbildung, oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung,\nBibliotheken und Lesesäle oder sonstige ganz oder überwiegend\nArtikel 7                            aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.\nJugend                                 (3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-\ntungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kultu-\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-    rellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder ver-\nwie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-       mittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen\narbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.              geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                                 259\nArtikel 14                                                             Artikel 16\nKulturkonsultationen                                                       Inkrafttreten\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nErsuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\ngebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nRepublik der Union Myanmar zusammentreten, um Bilanz des\nim Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen              (2) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe\nund um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle         des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts vorläufig an-\nZusammenarbeit zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden           gewendet.\ndurch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.\nArtikel 17\nArtikel 15                                                Geltungsdauer und Kündigung\nBeilegung von Streitigkeiten                           Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nverlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern\nJede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses         das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nAbkommens wird von den Vertragsparteien durch Verhandlungen          sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf\nund Konsultationen beigelegt.                                        diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Naypyidaw am 15. Juli 2013 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Pieper\nFür die Regierung der Republik der Union Myanmar\nU Than Swe","260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. (1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-         (2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs-\nkel 13 genannten kulturellen Einrichtungen und entsandten          staat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder\nFachkräfte.                                                        nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich\noder unentgeltlich überlassen werden.\n(2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkom-\nmens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der      4. Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte\nkulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertrags-         und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der ein-\nparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaft-     geführten Kraftfahrzeuge.\nlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt\nwerden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.                 5. Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\nsowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienange-\n(3) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemesse-        hörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2.1 erfüllt\nnem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die           sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\njeweilige kulturelle Einrichtung dient.\n6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\n2. (1) Vor der Einreise in den Empfangsstaat ist bei einer            entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils gel-\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des            tenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik\nGastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums ein-          Deutschland und der Republik der Union Myanmar zur\nzuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer             Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nkönnen im Gastland gestellt werden.                                Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach\n(2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien          den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\nerteilen den entsandten Fachkräften und den in ihrem Haus-      7. Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen\nhalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei          werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\neinen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden             Gastlands\nRechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Er be-\ninhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im              a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die glei-\nRahmen seiner Gültigkeitsdauer. Der Aufenthaltstitel der               chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nentsandten Fachkräfte berechtigt zur Ausübung einer Be-                die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften\nschäftigung in einer kulturellen Einrichtung im Sinne des              im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nArt. 13.                                                               ten und sonstigen Bestimmungen einräumen;\n(3) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind           b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\nder Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie               Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts\neingetragene Lebenspartner.                                            ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n3. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-         8. (1) Neben den entsandten Fachkräften können die kulturel-\ntenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Fami-           len Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte\nlienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben           können die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats, des\nbei der Ein- und Wiederausfuhr folgender, ihnen gehören-           Empfangsstaats oder eines Drittstaates haben.\nder Waren:\n(2) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-\na) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), so-         tung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeits-\nfern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersied-          bedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechts-\nlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Mona-          vorschriften des Gastlandes.\nten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes\nim Empfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr   9. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-\nzur besonderen Verwendung übergeführt wird;                    tenden Rechts den kulturellen Einrichtungen auf der Grund-\nlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen\nb) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf des Reisen-         und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der\nden eingeführte Arzneimittel;                                  im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs-\nc) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchs-              gegenstände.\ngegenstände und Geschenke innerhalb der im Emp-\n(2) Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im\nfangsstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.\nEmpfangsstaat erst nach vorheriger Entrichtung der Einfuhr-\nUnabhängig von den abgabenrechtlichen Befreiungen sind             abgaben oder nach Erfüllung der für die Überlassung die-\nbei der Ein- und Wiederausfuhr unter Umständen bestehen-           ser Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats\nde Verbote und Beschränkungen zu beachten.                         entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden."]}