{"id":"bgbl2-2016-6-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-26T00:00:00Z","page":252,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2016\nDas in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 (für das Vorhaben\n„Energieeffizienz über den Bankensektor“) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                              253\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\n(für das Vorhaben „Energieeffizienz über den Bankensektor“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                    (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                          Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nin der Republik Albanien beizutragen,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nentsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 endet die Frist mit\nlungen vom 18. Mai 2010 –\nAblauf des 31. Dezember 2018.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen von bei-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-                Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nmern,                                                                 Republik Albanien erhoben werden.\nfür das Vorhaben „Energieeffizienz über den Bankensektor“\nein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                   Artikel 4\n(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-              Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nmenarbeit gewährt wird, im Wert von bis zu 12 000 000 EUR          aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\n(in Worten: Zwölf Millionen Euro)                                  rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-        im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nist. Der Ministerrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das     men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nVorhaben nicht zu behindern und die Bundesregierung bei etwai-        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngen Rückzahlungsansprüchen wegen Fehlverwendungen dem                 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nEmpfänger gegenüber zu unterstützen. Das Vorhaben kann nicht          gen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge         Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani"]}