{"id":"bgbl2-2016-6-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-26T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["250                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                                    Artikel 5\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,         Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-        Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen           publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-     Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\ngen.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2016\nDas in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 (für das Vorhaben\n„Refinanzierung von KMU im städtischen und ländlichen\nRaum Phase II“) ist nach seinem Artikel 5\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                               251\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\n(für das Vorhaben\n„Refinanzierung von KMU im städtischen und ländlichen Raum Phase II“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                    (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                                          Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        hens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Albanien beizutragen,                                    (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nsoweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\nlungen vom 18. Mai 2010 –                                             geschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen von             Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-                Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben\nnehmern,                                                              werden.\nfür das Vorhaben „Refinanzierung von KMU im städtischen\nund ländlichen Raum, Phase II“ ein vergünstigtes Darlehen der                                   Artikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, im              Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nWert von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: Zehn Millionen          aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nEuro)                                                              rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ngute Kreditwürdigkeit Albaniens weiterhin gegeben ist. Der Mi-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nnisterrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nnicht zu behindern und die Bundesregierung bei etwaigen Rück-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nzahlungsansprüchen wegen Fehlverwendungen dem Empfänger\ngen.\ngegenüber zu unterstützen. Das Vorhaben kann nicht durch an-\ndere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge         Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-        republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani"]}