{"id":"bgbl2-2016-6-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-26T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["248                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwerden.                                                             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-        Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-     republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der     der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2016\nDas in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (für das Vorhaben\n„Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                             249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\n(für das Vorhaben „Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nund\nwendung.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al-      sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nbanien,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nvertiefen,                                                        Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin der Republik Albanien beizutragen,                             entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 125/09 vom 25. September\nber 2017.\n2009) –\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nsind wie folgt übereingekommen:                                selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nArtikel 1                           nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien, für das Vorhaben           (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\n„Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“, Projekt-           fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nNr. 2009.6653.1, ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-       Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 20 000 000 Euro      garantieren.\n(in Worten: zwanzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-                                  Artikel 3\nhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der\nRepublik Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der      Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nRepublik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht    lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nselbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch an-    Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                     Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 4\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge        Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-    aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern"]}