{"id":"bgbl2-2016-6-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-26T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nArtikel 3                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt    men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und           gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der     gen.\nRepublik Albanien erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich      Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-           republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten       der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShkelqim Cani\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2016\nDas in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2011 für die Begleitmaßnah-\nme des Vorhabens „Sektorprogramm Wasser/Programm\nLändliche Wasserversorgung III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                           247\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nfür die Begleitmaßnahme des Vorhabens\n„Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben\nund\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nder Ministerrat der Republik Albanien –             zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\nAlbanien,                                                        sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Republik Albanien beizutragen,                            habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nwendung.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 197/2011 vom 23. Novem-        (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nber 2011) und das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom      nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n8. Mai 2014 –                                                    sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 1                           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von       und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan-        den Rechtsvorschriften unterliegen.\nzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-          (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nführung und Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm              soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nWasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“ von bis zu     entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\n1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen       (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,     fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nselbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-      lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen    KfW garantieren.\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllen.                                                                      Artikel 3\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im"]}