{"id":"bgbl2-2016-6-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-26T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\n– für die Begleitmaßnahme 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) aus\nDarlehen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“.\n6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-\narbeit auch für diese Vereinbarung.\n7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\ngez.\nWeber-Lortsch\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Union Myanmar\nHerrn Wunna Maung Lwin\nNay Pyi Taw\nKopie:\nMinisterium für Planung und wirtschaftliche\nEntwicklung der Republik der Union Myanmar\nForeign Economic Relations Abteilung\nNay Pyi Taw\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2016\nDas in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasser/Programm Ländliche Wasser-\nversorgung III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 19. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016                             245\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nfür das Vorhaben\n„Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nder Ministerrat der Republik Albanien –              zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nAlbanien,                                                         dieses Abkommen Anwendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nvertiefen,                                                        solche Maßnahmen verwendet werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Republik Albanien beizutragen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-      ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens\nrepublik Deutschland mit Verbalnote Nr. 164/2011 vom 21. Sep-     und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\ntember 2011 –                                                     in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\naus dem Haushaltsjahr 2008 entfällt, soweit nicht innerhalb von\nArtikel 1                            acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    hensverträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem von beiden    genannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, für         2016.\ndas Vorhaben „Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche             (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nWasserversorgung III“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditan-    selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen      Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, im Wert von bis zu       lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\n24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) zu     schließenden Verträge garantieren.\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die        (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\ngute Kreditwürdigkeit Albaniens weiterhin gegeben ist und der     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nMinisterrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt,    ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nsofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann    Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nnicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       anstalt für Wiederaufbau garantieren."]}