{"id":"bgbl2-2016-6-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":6,"date":"2016-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-25T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 6. Mai 2015/18. Juli 2015 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik der Union Myanmar über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl.\n2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel\nam 18. Juli 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016             243\nDer Botschafter                                                      Yangon, 6th May 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-\nlungszusammenarbeit sowie auf das Protokoll der Arbeitsgespräche zwischen unseren bei-\nden Regierungen vom 27. November 2014 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union\nMyanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (Zu-\nschüsse) in Höhe von insgesamt 19 000 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen Euro)\nfür die folgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Programm ländliche Infrastruktur“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millio-\nnen Euro),\nb) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren\nUnternehmen“ bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro), davon für Be-\ngleitmaßnahmen bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nc) „Programm Ländliche Elektrifizierung“, bis zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun\nMillionen Euro), davon für Begleitmaßnahmen bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:\nzwei Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genann-\nten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2021.\n5. Die folgenden aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehenen\nFinanzierungsbeiträge aus Zusagen vor 1988 werden wie folgt auf die unter Nummer 1\nerwähnten Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist:\na) auf das „Programm ländliche Infrastruktur“ 6 000 000 Euro (in Worten: sechs\nMillionen Euro), im Einzelnen:\n– 2 819 779,33 Euro (in Worten: zwei Millionen achthundertneunzehntausend\nsiebenhundertneunundsiebzig Euro dreiunddreißig Cent) aus Zuschüssen des\nVorhabens „Sektorbezogenes Programm Industrie I“,\n– 1 595 215,84 Euro (in Worten: eine Million fünfhundertfünfundneunzigtausend\nzweihundertfünfzehn Euro vierundachtzig Cent) aus Zuschüssen des Vorhabens\n„Sektorbezogenes Programm Energie I“,\n– 1 175 971,33 Euro (in Worten: eine Million einhundertfünfundsiebzigtausend\nneunhunderteinundsiebzig Euro dreiunddreißig Cent) aus Zuschüssen des Vor-\nhabens Hygieneaufklärungskampagne „Ländliche Wasserversorgung“,\n– 409 033,50 (in Worten: vierhundertneuntausend dreiunddreißig Euro fünfzig Cent)\naus Zuschüssen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha (Begleit-\nmaßnahme);\nb) auf „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren\nUnternehmen“:\n– 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens\n„Ländliche Wasserversorgung“,\n– für die Begleitmaßnahme 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) aus Dar-\nlehen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“;\nc) auf das „Programm Ländliche Elektrifizierung“:\n– 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens\n„Sektorbezogenes Programm Energie I“,"]}