{"id":"bgbl2-2016-4-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":4,"date":"2016-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/4#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_4.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden","law_date":"2016-01-13T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                        151\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Rahmenübereinkommen\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften\nVom 13. Januar 2016\nU n g a r n * hat mit E r k l ä r u n g vom 15. Mai 2015, die am 10. Juli 2015 beim\nGeneralsekretär des Europarats als Verwahrer eingegangen ist, seine Erklärung\nzu Artikel 2 Absatz 2 vom 26. März 2002 (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Juni\n2002, BGBl. II S. 1748) des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai\n1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-\nschaften (BGBl. 1981 II S. 965, 966) z u r ü c k g e z o g e n .\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Januar 2014 (BGBl. II S. 102).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 13. Januar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Übereinkommens\nzwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nüber den Schutz von Verschlusssachen,\ndie im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden\nVom 13. Januar 2016\nDas von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2011 in Brüssel unter-\nzeichnete Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse\nder Europäischen Union ausgetauscht werden, ist nach seinem Artikel 13 Ab-\nsatz 2\nam 1. Dezember 2015\nfür die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien\nin Kraft getreten.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2012 beim General-\nsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Januar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","152               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nÜbereinkommen\nzwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union\nüber den Schutz von Verschlusssachen,\ndie im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-       Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen\nstaaten der Europäischen Union –                                        äußerst schweren Schaden zufügen könnte.\n– „SECRET UE/EU SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten In-\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nformationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den\n(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend             wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines\ndie „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende          oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zu-\nund wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Aus-              fügen könnte.\ntausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse         – „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Diese Kennzeich-\nder Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Orga-          nung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte\nnen der Europäischen Union oder den von diesen geschaf-            Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen\nfenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erfordern kann.         Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden\n(2) Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohären-        könnte.\nten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz           – „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Diese Kennzeichnung er-\nvon Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im           halten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weiter-\nInteresse der Europäischen Union, in den Organen der Euro-         gabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines\npäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agentu-          oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.\nren, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten\noder internationalen Organisationen in diesem Zusammen-\nArtikel 3\nhang übermittelt werden.\n(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen\n(3) Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen,\nVerschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicher-\num zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallen-\nheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen –\nden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen\nentspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der\nsind wie folgt übereingekommen:\nEuropäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen\nmit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungs-\nArtikel 1                              kennzeichnung gewährt wird.\nZweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender             (2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechts-\nVerschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:                vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlich-\nkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder\na) Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union\nden Schutz von Verschlusssachen unberührt.\noder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder\nEinrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder    (3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Überein-\nmit ihnen ausgetauscht werden;                                  kommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicher-\nheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen\nb) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die      keine Anwendung.\nOrgane der Europäischen Union oder die von ihnen geschaf-\nfenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt\noder mit ihnen ausgetauscht werden;                                                           Artikel 4\n(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im\nc) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um\nRahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausge-\nim Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder\ntauscht werden,\nzwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem\nHinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkom-      a) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Heraus-\nmen fallen;                                                          gebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Auf-\nhebung des Geheimhaltungsgrades;\nd) Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union\noder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder          b) nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten\nEinrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organi-          Zwecke verwendet werden;\nsationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder   c) nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organi-\nmit ihnen ausgetauscht werden.                                       sation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem\nschriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Überein-\nArtikel 2                                   kunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschluss-\nsachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden\nIm Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck                 internationalen Organisation besteht.\n„Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich\nwelcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU          (2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder\noder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschied-       Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften\nlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Ein-        und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.\nstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang\naufgeführte Kennzeichnung aufweisen:                                                               Artikel 5\n– „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“: Diese Kennzeichnung                   (1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschluss-\nerhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte           sachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“\nWeitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen           gewährt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                           153\n(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Ver-               (2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte\nschlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL               Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet\noder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im An-           unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über die-\nhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den         sen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über\nPersonen gewährt wird, die eine entsprechende Verschluss-            die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die\nsachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen         zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getrof-\nRechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig        fenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die\nordnungsgemäß befugt sind.                                           Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.\n(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu\nVerschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den                                         Artikel 10\nSchutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicher-\n(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Über-\nheitsvorschriften unterrichtet werden.\neinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Aus-\n(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einan-     tausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei ge-\nder gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften       schlossen wurden.\nUnterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfun-\ngen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.                 (2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere\nÜbereinkünfte oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem\n(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor-    Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschluss-\nschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Ein-   sachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Verein-\nrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen,     barungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen\neiner entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wur-          stehen.\nden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1\nentsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleis-\nten können.                                                                                        Artikel 11\n(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens              Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen\nkann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten          Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt\nSicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und         nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.\nEinrichtungen anerkennen.\nArtikel 12\nArtikel 6\nEtwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien\nDie Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie  über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern          werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien\noder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben,        beigelegt.\ngemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.\nArtikel 13\nArtikel 7\n(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates\nJede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen     der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten\nwerden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und              dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Ver-\nInformationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt       fahren.\nwerden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maß-\nnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfüg-         (2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtab-       Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei\nstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität    dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifi-\nsowie auch eine ausreichende Rechenschaftspflicht und Rück-          ziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkom-\nverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschluss-        mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen\nsachen.                                                              hat.\n(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der\nArtikel 8                             Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär\nAuf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informa-    des Rates der Europäischen Union.\ntionen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelun-\ngen.                                                                                               Artikel 14\nDieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulga-\nArtikel 9\nrischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,\n(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen       französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer,\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen,       litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-\num Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtig-       sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,\nter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im           spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,\nGeltungsbereich dieses Übereinkommens unbefugten Personen            wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen\noder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.       verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten im Rat vereinig-\nten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unter-\nschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zwei-\ntausendelf.","154                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nAnlage\nGleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen\nEU                            TRES SECRET UE/               SECRET UE/                    CONFIDENTIEL UE/           RESTREINT UE/\nEU TOP SECRET                 EU SECRET                     EU CONFIDENTIAL            EU RESTRICTED\nBelgien                       Très Secret                   Secret                        Confidentiel\n(Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998)\n1\nZeer Geheim                   Geheim                        Vertrouwelijk\n(Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998)\nBulgarien                     Cтpoгo ceкретно               Ceкретно                      Поверително                За служебно ползване\nTschechische Republik         Přísně tajné                  Tajné                         Důvěrné                    Vyhrazené\nDänemark                      Yderst hemmeligt              Hemmeligt                     Fortroligt                 Til tjenestebrug\nDeutschland                   Streng geheim                 Geheim                        VS2 – Vertraulich          VS – Nur für den\nDienstgebrauch\nEstland                       Täiesti salajane              Salajane                      Konfidentsiaalne           Piiratud\nIrland                        Top Secret                    Secret                        Confidential               Restricted\nGriechenland                  Άκρως Απόρρητο                Απόρρητο                      Εμπιστευτικό               Περιορισμένης Χρήσης\nAbk.: ΑΑΠ                     Abk.: (ΑΠ)                    Αbk.: (ΕΜ)                 Abk.: (ΠΧ)\nSpanien                       Secreto                       Reservado                     Confidencial               Difusión Limitada\nFrankreich                    Très Secret Défense           Secret Défense                Confidentiel Défense       3\nItalien                       Segretissimo                  Segreto                       Riservatissimo             Riservato\nZypern                        Άκρως Απόρρητο                Απόρρητο                      Εμπιστευτικό               Περιορισμένης Χρήσης\nΑbk.: (AΑΠ)                   Αbk.: (ΑΠ)                    Αbk.: (ΕΜ)                 Αbk.: (ΠΧ)\nLettland                      Sevišķi slepeni               Slepeni                       Konfidenciāli              Dienesta vajadzībām\nLitauen                       Visiškai slaptai              Slaptai                       Konfidencialiai            Riboto naudojimo\nLuxemburg                     Très Secret Lux               Secret Lux                    Confidentiel Lux           Restreint Lux\nUngarn                        Szigorúan titkos!             Titkos!                       Bizalmas!                  Korlátozott terjesztésű!\nMalta                         L-Ogħla Segretezza            Sigriet                       Kunfidenzjali              Ristrett\nNiederlande                   Stg. ZEER GEHEIM              Stg. GEHEIM                   Stg. CONFIDENTIEEL         Dep. VERTROUWELIJK\nÖsterreich                    Streng Geheim                 Geheim                        Vertraulich                Eingeschränkt\nPolen                         Ściśle Tajne                  Tajne                         Poufne                     Zastrzeżone\nPortugal                      Muito Secreto                 Secreto                       Confidencial               Reservado\nRumänien                      Strict secret                 Strict secret                 Secret                     Secret de serviciu\nde importanță deosebită\nSlowenien                     Strogo tajno                  Tajno                         Zaupno                     Interno\nSlowakei                      Prísne tajné                  Tajné                         Dôverné                    Vyhradené\nFinnland                      ERITTÄIN SALAINEN             SALAINEN HEMLIG               LUOTTAMUKSELLINEN          KÄYTTÖ RAJOITETTU\nYTTERST HEMLIG                                              KONFIDENTIELL              BEGRÄNSAD TILLGÅNG\nSchweden1                     HEMLIG/TOP SECRET             HEMLIG/                       HEMLIG/                    HEMLIG/\nHEMLIG AV SYNNERLIG SECRET HEMLIG                           CONFIDENTIAL HEMLIG RESTRICTED HEMLIG\nBETYDELSE\nFÖR RIKETS SÄKERHET\nVereinigtes Königreich        Top Secret                    Secret                        Confidential               Restricted\n1 „Diffusion restreinte“/„Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/\nEU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschrie-\nbenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.\n2 In Deutschland: VS = Verschlusssache.\n3 Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/\nEU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschrie-\nbenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.\n1 Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren\nReihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden."]}