{"id":"bgbl2-2016-4-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":4,"date":"2016-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_4.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2016-01-07T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 147\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 7. Januar 2016\nDas in Lima am 14. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPeru über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 10\nAbsatz 1\nam 27. November 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Januar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen\nvon Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                                       Genehmigung zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit\ndie Regierung der Republik Peru,\n(1) Die Familienangehörigen nach Artikel 2 sind befugt, jede\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –         Art von selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im\nHoheitsgebiet des Empfangsstaats auszuüben, abgesehen von\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\nden verfassungsmäßigen und gesetzlichen Beschränkungen, die\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-\nin der Rechtsordnung des Empfangsstaats vorgesehen sind.\ntischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –\n(2) Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die besondere\nsind wie folgt übereingekommen:                                Qualifikationen erfordert, hat der Familienangehörige alle berufs-\nspezifischen Vorgaben des Empfangsstaats für die Ausübung der\nArtikel 1                            Erwerbstätigkeit zu erfüllen.\n(3) Darüber hinaus kann der Empfangsstaat die Genehmigung\nZiel\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Fällen verweigern, in\nZiel dieses Abkommens ist es, den Familienangehörigen von      denen aus Gründen der nationalen Sicherheit nur Staatsange-\nMitgliedern des diplomatischen Personals, von Konsularbeamten     hörige des Empfangsstaats eingestellt werden können.\nund von Mitgliedern des Verwaltungs-, technischen oder dienst-\n(4) Die Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im\nlichen Personals diplomatischer und konsularischer Vertretungen\nEmpfangsstaat verliert zu dem Zeitpunkt ihre Gültigkeit, zu dem\nder Bundesrepublik Deutschland in der Republik Peru sowie\ndas Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung,\ndiplomatischer und konsularischer Vertretungen der Republik\ndessen Familie der Erwerbstätige angehört, seine dienstliche\nPeru in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der\nTätigkeit im Empfangsstaat beendet.\nGegenseitigkeit zu erlauben, eine Erwerbstätigkeit im Empfangs-\nstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Staates          (5) In Ausnahmefällen ist dem Familienangehörigen nach\nauszuüben, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Geneh-         Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\nmigung erteilt haben.                                             matischen oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat\nund nach vorheriger Genehmigung durch die Behörden des\nEmpfangsstaats die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit\nArtikel 2\nfür einen Zeitraum von drei (3) Monaten erlaubt; dieser Zeitraum\nFamilienangehörige                         kann, falls vom Entsendestaat ausreichend begründet und im\nErmessen des Empfangsstaats, um denselben Zeitraum verlän-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Familienangehörige die-\ngert werden.\njenigen Personen, die Teil der Familie von entsandten Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ent-         (6) Dieses Abkommen beinhaltet nicht die Anerkennung von\nsendestaats sind, mit denen sie in ständiger häuslicher Gemein-   Abschlüssen, Titeln und akademischen Graden oder Studien-\nschaft leben und die vom Entsendestaat als Familienangehörige     gängen zwischen den beiden Ländern.\nnotifiziert und vom Empfangsstaat als solche akzeptiert wurden.\n(2) Zu Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 gehören                                  Artikel 4\na) der Ehepartner,                                                                            Verfahren\n(1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\nb) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollendung\ndem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\ndes 25. Lebensjahres,\nder Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nc) ledige, in Abhängigkeit lebende Kinder mit einer körperlichen\n(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbs-\noder geistigen Behinderung, die ihnen dennoch die Aus-\ntätigkeit wird von der entsprechenden diplomatischen Vertretung\nübung einer beruflichen Tätigkeit erlaubt,\nmittels einer Verbalnote an die Protokollabteilung des Auswär-\nd) alle anderen Personen, die von dem Mitglied einer diploma-     tigen Amts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise\ntischen oder konsularischen Vertretung abhängig sind und     die Generaldirektion für Protokoll und Staatszeremoniell – Abtei-\ndenen der Empfangsstaat eine Genehmigung zur Ausübung        lung Vorrechte und Immunitäten – des Ministeriums für Auswär-\neiner Erwerbstätigkeit erteilen kann.                        tige Angelegenheiten der Republik Peru gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                                 149\n(3) Der Antrag enthält die Daten des Familienangehörigen und             (4) Der Familienangehörige arbeitet mit den Strafverfolgungs-\neine Erläuterung zur angestrebten Erwerbstätigkeit. Die Vertrags-        behörden des Empfangsstaats zusammen und macht Aussagen\nparteien informieren einander über die weiteren Unterlagen, die          im Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit, es\ngemäß nationalem Verfahren notwendig sind. Nach erfolgter                sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses sei-\nPrüfung wird die erteilte Genehmigung der diplomatischen Ver-            nen Interessen zuwiderliefe.\ntretung des Entsendestaats mitgeteilt.\n(4) Die im Einklang mit Absatz 3 genehmigte Erwerbstätigkeit                                          Artikel 7\nkann, falls es die internen Abläufe des Empfangsstaats bestim-                         Steuer- und Sozialversicherungssystem\nmen, im Ausweis des Familienangehörigen vermerkt werden.\n(1) Der Familienangehörige, der einer Erwerbstätigkeit im Ein-\n(5) Der Empfangsstaat kann die Genehmigung zur Ausübung               klang mit diesem Abkommen nachgeht, unterliegt den geltenden\neiner Erwerbstätigkeit verweigern oder zurücknehmen, wenn der            steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmun-\nAntragsteller gegen die Einwanderungs- und Einbürgerungs-                gen des Empfangsstaats, einschließlich der Entrichtung von\nvorschriften oder die Steuergesetze des Empfangsstaats versto-           Steuern und Abgaben auf die Einnahmen, die durch die Aus-\nßen hat.                                                                 übung der genehmigten Erwerbstätigkeit erzielt werden.\n(6) Will der Familienangehörige nach Erhalt der Genehmigung              (2) Die sonstigen Befreiungen von Gebühren, Steuern und\nzur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage dieses             Abgaben, die nach geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften\nAbkommens seinen Arbeitsplatz wechseln, so muss er über die              gewährt werden, bleiben hiervon unberührt.\ndiplomatische Vertretung des Entsendestaats einen neuen\nAntrag auf Genehmigung stellen.                                                                          Artikel 8\nÄnderungen\nArtikel 5\n(1) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver-\nImmunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit                tragspartei durch schriftliche Übereinkunft zwischen den Ver-\ntragsparteien geändert werden.\nDer Familienangehörige, der im Rahmen dieses Abkommens\neiner Erwerbstätigkeit nachgeht, genießt keine Immunität von der            (2) Die Änderungen treten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1\nZivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Falle von Klagen, die           dieses Abkommens in Kraft.\ngegen ihn aufgrund von Handlungen oder Verträgen erhoben\nwerden, die direkt mit der Ausübung dieser Tätigkeit in Zusam-                                           Artikel 9\nmenhang stehen, und unterliegt im Bereich dieser Tätigkeit der                                  Beilegung von Streitigkeiten\nGesetzgebung und der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch direkte Konsultationen zwischen den\nArtikel 6                                   Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nArtikel 10\n(1) Sollte einem Familienangehörigen, der diplomatische Im-\nmunität genießt, im Empfangsstaat und im Zusammenhang mit                           Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nder Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Straftat zur Last gelegt             (1) Dieses Abkommen tritt zehn (10) Tage nach dem Tag des\nwerden, kann der Empfangsstaat den Verzicht auf die Immunität            Empfangs der letzten Notifikation in Kraft, durch die die Vertrags-\nbeantragen.                                                              parteien einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforder-\n(2) Der Entsendestaat prüft diesen Antrag eingehend. Verzich-         lichen innerstaatlichen Voraussetzungen bestätigen.\ntet der Entsendestaat nicht auf die Immunität, so prüft er, ob das          (2) Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.\nMitglied des diplomatischen Personals und seine Familienange-\nhörigen zurückgerufen werden; er unterbreitet die begangene                 (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit\nStraftat in jedem Fall seinen Strafverfolgungsbehörden.                  durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf\ndiplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs (6) Monate nach\n(3) Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah-           dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertrags-\nrens zu unterrichten.                                                    partei außer Kraft.\nGeschehen zu Lima am 14. Februar 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nFür die Regierung der Republik Peru\nGonzalo Alfonso Gutiérrez Reinel"]}