{"id":"bgbl2-2016-4-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":4,"date":"2016-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/4#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-4-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_4.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"2016-01-19T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe\nVom 15. Januar 2016\nI.\nL u x e m b u r g ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, der mit Über-\neinkommen vom 27. Juni 1980 gegründet wurde (BGBl. 1985 II S. 714, 715),\nausgetreten. Der Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 31. De-\nzember 2015 wirksam geworden.\nII.\nÖ s t e r r e i c h ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe ausgetreten.\nDer Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 10. Januar 2016 wirk-\nsam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. April 2015 (BGBl. II S. 525).\nBerlin, den 15. Januar 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 2016\nDas in Berlin am 25. November 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über wissenschaftlich-technologische Zu-\nsammenarbeit wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 19. Januar 2016\nBundesministerium\nf ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g\nIm Auftrag\nChristian Jörgens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                     157\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                                  Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten nach diesem\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,       Abkommen gelten folgende Grundsätze:\n1. beiderseitiger Nutzen;\nim Folgenden Vertragsparteien genannt,\n2. faire und angemessene Behandlung der Teilnehmer;\nin dem Bewusstsein, dass Wissenschaft und technologische\n3. frühzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperations-\nEntwicklung wichtige Bereiche in der Kooperation beider Länder\naktivitäten betreffen können;\nsind und zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und zum Nutzen\nder Bevölkerung beider Länder beitragen,                          4. Einbeziehung Dritter in Kooperationsaktivitäten im gegen-\nseitigen Einvernehmen;\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen          5. gemeinsame Finanzierung von Kooperationsaktivitäten im\nForschung und technologischen Entwicklung zwischen beiden             Rahmen der bestehenden Möglichkeiten;\nLändern auszubauen und zu vertiefen,                              6. Nachhaltigkeit und Umsetzung der Ergebnisse.\nauf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung von Hanoi:\n„Vietnam und Deutschland – Strategische Partner der Zukunft“,                                  Artikel 4\nunterzeichnet in Hanoi am 11. Oktober 2011,                          Die Vertragsparteien bestimmen folgende zuständige Stellen\nfür die Durchführung dieses Abkommens:\nsind wie folgt übereingekommen:\n– für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: das\nBundesministerium für Bildung und Forschung;\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammen-     – für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:\narbeit zwischen ihren beiden Ländern in der wissenschaftlichen       das Ministerium für Wissenschaft und Technologie.\nForschung und technologischen Entwicklung im Einklang mit den\nauf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.                                      Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweils\nArtikel 2                            geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beteiligung\nFür die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:                von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen\nbeider Seiten an Programmen, Projekten und sonstigen Koope-\n1. „Kooperationsaktivität“ bezeichnet jede Maßnahme, die die      rationsaktivitäten.\nVertragsparteien entsprechend diesem Abkommen ergreifen\noder unterstützen.                                              (2) Soweit erforderlich können die Vertragsparteien einver-\nnehmlich internationale Organisationen und die Europäische Union\n2. „Informationen“ bezeichnet wissenschaftliche oder tech-\num Unterstützung und Beteiligung bei der Durchführung von Pro-\nnische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder\ngrammen, Projekten und sonstigen Kooperationsaktivitäten im\n-methoden, die sich aus Kooperationsaktivitäten ergeben,\nRahmen dieses Abkommens bitten.\nsowie alle anderen Daten im Zusammenhang mit Koopera-\ntionsaktivitäten.\nArtikel 6\n3. „Geistiges Eigentum“ hat die in den Abschnitten 1 bis 7 des\nTeils II des am 15. April 1994 geschlossenen Übereinkom-        Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zum Nutzen\nmens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geis-       beider Seiten und nach einvernehmlich festzulegenden Ver-\ntigen Eigentums (TRIPS) bestimmte Bedeutung.                 fahren, insbesondere in folgender Form:\n4. „Teilnehmer“ bezeichnet jede Person oder Stelle, die im        1. Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informa-\nRahmen dieses Abkommens an einer Kooperationsaktivität           tionen und Material;\nbeteiligt ist.\n2. gegenseitige Entsendung von Fachdelegationen, Wissen-\n5. „Wissenschaft“ beinhaltet alle Forschungsfelder.                   schaftlern, sonstigem Forschungspersonal und Fachpersonal;","158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\n3. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Symposien,           zuständigen Personen, die auf dem Gebiet der jeweils anderen\nSeminare, Konferenzen und Ausstellungen;                        Vertragspartei tätig werden und nach Beendigung der Tätigkeit\nwieder aus diesem Gebiet ausreisen, die von Zöllen und sons-\n4. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, einschließ-\ntigen Einfuhrabgaben freie Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes.\nlich der gemeinsamen Nutzung von wissenschaftlichen und\ntechnischen Einrichtungen und Anlagen oder des gemein-\nsamen Aufbaus solcher Einrichtungen;                                                           Artikel 9\n5. Aufbau von Netzwerken zur Kontaktpflege von Wissenschaft-            (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Teilnehmer an\nlern, die im jeweils anderen Land studiert oder geforscht       Kooperationsaktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nhaben;                                                          fördert werden, nach Maßgabe des anwendbaren nationalen\nRechts verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um\n6. Unterstützung und Förderung bei der gegenseitigen Aus-\naus diesen Kooperationsaktivitäten entstehendes geistiges\nbildung von Graduierten und Doktoranden sowie deren Fort-\nEigentum zu schützen und die Durchsetzung dieser Rechte\nund Weiterbildung;\nsicherzustellen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass\n7. Unterstützung bei der Herstellung direkter Kooperationen          die Förderung dieser Kooperationsaktivitäten dem gegenseitigen\nzwischen Universitäten und anderen Hochschulen;                 Nutzen beider Länder dienen soll, und werden daher insbeson-\n8. sonstige einvernehmlich bestimmte weitere Kooperations-           dere die Verwertung von in Kooperation erzielten Ergebnissen\naktivitäten.                                                    durch Teilnehmer in ihrem jeweiligen Heimatland nicht behindern.\nDie Teilnehmer haben eine faire und gleichberechtigte Behand-\nJede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass alle Teil-     lung hinsichtlich der Rechte an dem im Rahmen der Koopera-\nnehmer an Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-            tionsaktivitäten hervorgebrachten geistigen Eigentum zum gegen-\nmens den für die Durchführung dieser Aktivitäten erforderlichen      seitigen Nutzen aller Teilnehmer zu gewährleisten; die Verwertung\nZugang zu Einrichtungen und Mitarbeitern in ihrem Staatsgebiet       der Ergebnisse aus Kooperationsaktivitäten durch Dritte erfordert\nerhalten.                                                            die gegenseitige Zustimmung aller Teilnehmer. Die Teilnehmer\nsind verpflichtet, die Einräumung von Rechten an geistigem Eigen-\nArtikel 7                              tum, das aus den im Rahmen dieses Abkommens geförderten\nKooperationsaktivitäten hervorgegangen ist, vertraglich klar zu\n(1) Die Zusammenarbeit wird zu einem wesentlichen Anteil von\nregeln; dies gilt auch für die Bedingungen und den Umfang der\nForschungsorganisationen, Mittlerorganisationen, Forschungs-\nNutzung.\neinrichtungen und Hochschulen beider Länder durchgeführt.\nAuch die Beteiligung von Unternehmen kann von den Vertrags-             (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 ist es Auf-\nparteien gefördert werden. Diese können selbständig für einzelne     gabe der Teilnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens ge-\nFachgebiete oder gemeinsame Projekte besondere Vereinbarun-          fördert werden, ihre eigenen Interessen zu wahren.\ngen im Rahmen dieses Abkommens abschließen. In diesen Ver-              (3) Wissenschaftliche und technologische Informationen, die\neinbarungen werden Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit, die         sich aus den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-\nbeteiligten Stellen sowie finanzielle und andere Fragen ein-         mens ergeben und die nicht nach Absatz 1 oder gemäß anwend-\nschließlich der Verwertung der anfallenden Kenntnisse und Er-        barem nationalem Recht vor Weitergabe geschützt werden\ngebnisse geregelt.                                                   müssen, können der Öffentlichkeit auf den üblichen Wegen zur\n(2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, werden   Verfügung gestellt werden. Dies hat in einer Weise zu erfolgen,\nbei Maßnahmen des Personalaustauschs zwischen den Vertrags-          dass eine vorhergehende Prüfung auf wirtschaftliche Verwertung\nparteien von der entsendenden Vertragspartei die internationalen     im Interesse beider Vertragsparteien und der Teilnehmer sicher-\nReisekosten und die Kosten einer Krankenversicherung für die         gestellt ist. Die wirtschaftliche Verwertung hat Vorrang.\nDauer des Aufenthalts getragen. Die aufnehmende Vertragspartei\nträgt die in ihrem Land anfallenden Aufenthaltskosten und die                                       Artikel 10\nKosten für Inlandsreisen.\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der be-\n(3) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt bei       sonderen Vereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 zu fördern,\nDelegationsbesuchen einer Vertragspartei im Land der anderen         gründen die Vertragsparteien ein Gemeinsames Komitee für\njede Vertragspartei die ihr entstehenden Kosten selbst.              wissenschaftlich-technologische Kooperation. Zu seinen Auf-\ngaben gehören insbesondere:\nArtikel 8\n– die Formulierung bilateraler Rahmenvereinbarungen und Aktions-\n(1) Jede Vertragspartei ergreift alle sinnvollen Schritte und be-    pläne,\nmüht sich nach besten Kräften, im Einklang mit ihren Gesetzen\n– die gemeinsame Evaluation der Ergebnisse bilateraler Koope-\nund Rechtsvorschriften die Einreise beziehungsweise Einfuhr von\nrationsmaßnahmen möglichst alle zwei Jahre,\nPersonen, Material, wissenschaftlichen und technischen Infor-\nmationsmaterialien und Ausrüstungsgegenständen in ihr Staats-        – die Entscheidung über Kooperationsinhalte, -aktivitäten und\ngebiet für den Einsatz beziehungsweise die Nutzung in Koope-            -prioritäten und deren zeitliche Dauer.\nrationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, einschließlich           (2) Das Gemeinsame Komitee besteht aus den Vertretern der\nder nach Artikel 7 Absatz 1 getroffenen Einzelabmachungen, zu        in Artikel 4 genannten Ministerien. Den Vorsitz führt ein vom\nerleichtern; das Gleiche gilt für die Ausreise beziehungsweise       Bundesministerium für Bildung und Forschung der Regierung\nAusfuhr aus dem jeweiligen Staatsgebiet.                             der Bundesrepublik Deutschland benannter Vertreter gemeinsam\n(2) Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren         mit einem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie\nnationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die Einfuhr von          der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam benannten\nWaren, insbesondere Materialien und Ausrüstungsgegenständen          Vertreter. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die\nzum Zwecke von Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses              die Vorsitzenden einvernehmlich bestimmen. Zur Beratung und\nAbkommens oder im Rahmen von Einzelabmachungen nach                  Unterstützung des Komitees können Ad-hoc-Sachverständigen-\nArtikel 7 Absatz 1 bei der Erhebung von Zöllen und sonstigen         gruppen eingesetzt werden. Ebenfalls kann das Komitee Arbeits-\nEinfuhrabgaben zu begünstigen.                                       gruppen zu fachlichen Teilgebieten aus dem Kreis seiner Mit-\nglieder einsetzen.\n(3) Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit ihren natio-\nnalen Gesetzen und Rechtsvorschriften und auf der Basis der             (3) Das Gemeinsame Komitee trifft sich zu Sitzungen abwech-\nGegenseitigkeit Wissenschaftlern, sonstigem Forschungsperso-         selnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Sozialis-\nnal und den für die Durchführung des Abkommens oder der nach         tischen Republik Vietnam, sofern im Einzelfall nichts anderes\nArtikel 7 Absatz 1 zu treffenden besonderen Vereinbarungen           vereinbart wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                               159\nArtikel 11                                    setzen. Das Abkommen wird an dem Tag des Eingangs der\nletzten Mitteilung in Kraft treten.\nJede Vertragspartei benennt im Einklang mit Teil XIII des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-                   (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nzember 1982 die Stelle, bei der Anträge auf Genehmigung                   schlossen. Danach verlängert sich seine Geltungsdauer still-\nwissenschaftlicher Meeresforschung in ihrem Küstenmeer, ihrer             schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, es sei denn, dass eine\nausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel             Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der\neinzureichen sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeu-            jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.\ntung solcher Aktivitäten für die Förderung wissenschaftlicher Er-            (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so werden seine Bestim-\nkenntnisse und werden deshalb die Anträge mit der gebotenen               mungen so lange und in dem Umfang weiter angewandt, wie\nSorgfalt bearbeiten.                                                      dies erforderlich ist, um die Durchführung der besonderen Ver-\neinbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten, die zum\nArtikel 12                                    Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch nicht\nabgewickelt waren.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden                       (4) Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Ab-\nVertragsparteien beigelegt.                                               kommen zwischen den Vertragsparteien sowie aus internationa-\nlen Übereinkommen zwischen einer der beiden Vertragsparteien\nund Dritten bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.\nArtikel 13\n(5) Dieses Abkommen kann jederzeit einvernehmlich geändert\n(1) Die Vertragsparteien werden einander in schriftlicher Form         oder ergänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen bilden\nauf diplomatischem Wege über die Vollendung der rechtlichen               einen integralen Teil dieses Abkommens und treten nach dem in\nErfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis             Absatz 1 bestimmten Verfahren in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 25. November 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r\nDr. G e o r g S c h ü t t e\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nDr. N g u y e n Q u a n","160                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    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