{"id":"bgbl2-2016-4-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":4,"date":"2016-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)","law_date":"2016-02-04T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nVerordnung\nüber Vorrechte und Immunitäten\nder Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\nVom 4. Februar 2016\nAuf Grund des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den\nBeitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDer Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden\nnach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmun-\ngen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und\nImmunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit\nsowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) OSZE-Institutionen im Sinne der Bestimmungen sind\na) das OSZE-Sekretariat,\nb) das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte,\nc) der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten,\nd) der Beauftragte für Medienfreiheit.\n(2) Absatz 12 der Bestimmungen findet, soweit dies zur Erfüllung ihres Auf-\ntrags erforderlich ist, auch Anwendung auf\na) die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE,\nb) die Mitarbeiter des Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der\nOSZE,\nc) im Auftrag der OSZE tätige Sachverständige und\nd) weitere Personalangehörige der OSZE-Institutionen und der OSZE-Missio-\nnen, soweit sie nicht bereits unmittelbar nach anderweitigen Vorschriften über\nVorrechte und Immunitäten verfügen.\n(3) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen\nfinden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht\nwurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die\nVorrechte und Immunitäten nach den Bestimmungen genießt.\n(4) Absatz 16 der Bestimmungen findet Anwendung auf Missionen der Parla-\nmentarischen Versammlung der OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsi-\ndenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem amtierenden\nVorsitzenden der OSZE eingerichtet werden, einschließlich Missionen zur Über-\nwachung und Beobachtung von Wahlen.\n(5) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe an-\nzuwenden, dass das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen der\nUmsatzsteuer auf Antrag die den OSZE-Institutionen von Unternehmern geson-\ndert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige\nLeistungen an die OSZE-Institutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließ-\nlich für die amtliche Tätigkeit der OSZE-Institutionen bestimmt sind. Voraus-\nsetzung ist, dass der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall\n25 Euro übersteigt und von den OSZE-Institutionen an die Unternehmer bezahlt\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 139\n(6) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f der Bestimmungen aufgeführten\nVorrechte und Immunitäten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgeset-\nzes und nicht für Personen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes\nsind, jedoch ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland haben.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. Februar 1996 über Vorrechte und\nImmunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(OSZE) (BGBl. 1996 II S. 226), die durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Februar 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nBestimmungen\nüber die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen\nsowie über Vorrechte und Immunitäten\nRechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen                  b) ihre Mittel oder Devisen von einem Staat in einen anderen\nStaat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in\n1. Die KSZE-Teilnehmerstaaten werden nach Maßgabe ihrer\nihrem Besitz befindlichen Devisen in eine andere Währung\nverfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-\numwechseln.\nbundenen Erfordernisse folgenden KSZE-Institutionen eine für\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit       8. Die KSZE-Institutionen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonsti-\ngewähren, insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen,       gen Vermögenswerte genießen Befreiung\nbewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und\na) von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die KSZE-Institu-\ndarüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten und\ntionen keine Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für\nsich daran zu beteiligen:\nLeistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;\n– dem KSZE-Sekretariat,\nb) von allen Ein- und Ausfuhrzöllen hinsichtlich der von den\n– dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte          KSZE-Institutionen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder\n(BDIMR),                                                            ausgeführten Gegenstände; die demgemäß zollfrei eingeführ-\n– allen anderen vom KSZE-Rat bestimmten KSZE-Institutionen.            ten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft\nwerden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedin-\ngungen, die mit der Regierung dieses Staates vereinbart\nVorrechte und Immunitäten\nwurden.\nAllgemeines\n9. Werden zur Ausübung der amtlichen Tätigkeit der KSZE-Insti-\n2. Die KSZE-Teilnehmerstaaten gewähren nach Maßgabe ihrer          tutionen erforderliche Güter oder Dienstleistungen von erheb-\nverfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-      lichem Wert hergestellt oder verwendet und sind im Preis dieser\nbundenen Erfordernisse die in den Absätzen 4 bis 16 aufgeführten   Güter und Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ent-\nVorrechte und Immunitäten.                                         halten, so gewährt der Staat, der die Steuern oder Abgaben\n3. Die Vorrechte und Immunitäten werden den KSZE-Institu-          erhoben hat, Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder\ntionen im Interesse dieser Institutionen gewährt. Der General-     sorgt für die Erstattung des entsprechenden Betrags.\nsekretär der KSZE kann in Konsultation mit dem amtierenden         10. Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr genießen die KSZE-\nVorsitzenden die Immunität aufheben.                               Institutionen dieselbe Behandlung, wie sie diplomatischen Missio-\nDie Vorrechte und Immunitäten werden natürlichen Personen          nen gewährt wird.\nnicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem\nZweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicher-                     Ständige Missionen der Teilnehmerstaaten\nzustellen. Die Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen\nsie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht,     11. Teilnehmerstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ständige\nund in denen sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie           KSZE-Missionen befinden, gewähren diesen Missionen und ihren\ngewährt wird, aufgehoben werden kann. Ein Beschluss zur Auf-       Mitgliedern Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit\nhebung der Immunität wird gefasst                                  dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Be-\nziehungen.\n– für leitende und sonstige Mitarbeiter der KSZE-Institutionen\nund für Mitglieder von KSZE-Missionen durch den General-\nsekretär der KSZE in Konsultation mit dem amtierenden Vor-                       Vertreter von Teilnehmerstaaten\nsitzenden;                                                      12. Vertreter von Teilnehmerstaaten, die an KSZE-Tagungen\n– für den Generalsekretär und den Hohen Kommissar für natio-       oder an der Arbeit der KSZE-Institutionen teilnehmen, genießen\nnale Minderheiten durch den amtierenden Vorsitzenden.           während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die folgen-\nden Vorrechte und Immunitäten:\nDie zuständige Regierung kann die Immunität ihrer Vertreter\naufheben.                                                          a) Immunitäten von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-\nlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;\nKSZE-Institutionen                          b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;\n4. Die KSZE-Institutionen, ihr Vermögen und ihre Guthaben,\nc) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von Einwande-\ngleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen\nrungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie\ndieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländische\nDiplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;\nStaaten.\n5. Die Räumlichkeiten der KSZE-Institutionen sind unverletzlich.   d) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie\nIhr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen            sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;\nBesitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme,    e) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten\nEinziehung und Enteignung entzogen.                                    und Erleichterungen, wie sie Diplomaten ausländischer Staa-\n6. Die Archive der KSZE-Institutionen sind unverletzlich.              ten gewährt werden.\n7. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder     Dieser Absatz findet keine Anwendung in den Beziehungen zwi-\nStillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, können die KSZE-Insti-    schen einem Vertreter und dem Staat, dessen Vertreter er ist oder\ntutionen                                                           war.\na) Mittel und Beträge in allen Währungen besitzen, soweit diese    In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „Vertreter“ alle Delegier-\nzur Durchführung von ihren Zielen entsprechenden Trans-       ten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachver-\naktionen notwendig sind;                                      ständigen und Delegationssekretäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016                          141\nKSZE-Mitarbeiter                          ihrer Aufgaben für die KSZE folgende Vorrechte und Immunitä-\nten:\n13. Die KSZE-Mitarbeiter genießen folgende Vorrechte und Im-\nmunitäten:                                                          a) Immunität von Festnahme oder Haft;\na) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-     b) Immunität von der Gerichtsbarkeit – auch nach Beendigung\nlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließ-             ihres Auftrags – hinsichtlich der bei Wahrnehmung ihrer Auf-\nlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen;                  gaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer\nmündlichen und schriftlichen Äußerungen;\nb) Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;\nc) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;\nc) Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen\nunterhaltenen Familienmitglieder von Einwanderungsbe-           d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere\nschränkungen und von der Ausländermeldepflicht, wie sie              und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behäl-\nDiplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;                       tern zu empfangen, für welche die gleichen Vorrechte und\nImmunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches\nd) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie\nKuriergepäck gelten;\nsie Bediensteten vergleichbaren Ranges gewährt werden, die\nden bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomati-      e) dieselbe Befreiung von allen Maßnahmen zur Einwanderungs-\nschen Missionen angehören;                                           beschränkung und allen Formalitäten der Ausländermelde-\npflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt\ne) für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen\nwird;\nFamilienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben\nErleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomati-      f) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie\nsche Vertreter;                                                      sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;\nf) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem        g) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten\nersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzufüh-      und Erleichterungen, wie sie Diplomaten gewährt werden;\nren und bei Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit zollfrei aus-  h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen be-\nzuführen.                                                            züglich der Heimschaffung, wie sie Diplomaten gewährt wer-\nDie Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, die unter den Buch-       den;\nstaben b bis f aufgeführten Vorrechte und Immunitäten ihren         i)   das Recht auf Verwendung besonderer Zeichen oder Flaggen\neigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufent-            an ihren Räumlichkeiten und Fahrzeugen.\nhalt in dem betreffenden Staat zu gewähren.\nDer von den KSZE-Missionen zur Erfüllung ihres Mandats benutz-\nDie Frage der Befreiung von der Einkommensteuer für KSZE-Mit-       ten Ausrüstung wird dieselbe Behandlung gewährt, wie sie in den\narbeiter wird von diesem Absatz nicht erfasst.                      Absätzen 4, 5, 8 und 9 vorgesehen ist.\nIn diesem Absatz bezeichnet der Begriff „KSZE-Mitarbeiter“ den      16. Mitglieder anderer unter der Schirmherrschaft der KSZE ste-\nGeneralsekretär, den Hohen Kommissar für nationale Minderhei-       hender Missionen, die nicht unter Absatz 15 fallen, genießen\nten sowie Personen, die von den entsprechenden KSZE-Ent-            während der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE die in Ab-\nscheidungsgremien bestimmte Posten innehaben oder von einem         satz 15 Buchstabe b, c, e und f vorgesehenen Vorrechte und\nsolchen Gremium benannt werden.                                     Immunitäten. Der amtierende Vorsitzende kann verlangen, dass\n14. Die Bediensteten der KSZE-Institutionen sind von den im         diesen Mitgliedern die in Absatz 15 Buchstabe a, d, g, h und i\nGaststaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit,   genannten Vorrechte und Immunitäten in Situationen gewährt\nsofern sie dem Recht über soziale Sicherheit ihres Heimatstaats     werden, in denen diese Mitglieder auf besondere Schwierigkeiten\nunterstehen oder an einem freiwilligen Versicherungssystem mit      stoßen könnten.\nausreichenden Leistungen teilnehmen.\nSofern die Bediensteten einer KSZE-Institution durch ein System                          KSZE-Personalausweis\nder sozialen Sicherheit ihrer Institution oder durch ein System,    17. Die KSZE kann Personen, die dienstlich für die KSZE unter-\ndem diese Institution angehört, erfasst werden, das ausreichende    wegs sind, einen KSZE-Personalausweis ausstellen. Dieser\nLeistungen vorsieht, sind sie von den nationalen Pflichtsystemen    Ausweis, der keinen Ersatz für gewöhnliche Reisedokumente\nder sozialen Sicherheit befreit.                                    bildet, wird in der in Anlage A festgelegten Form ausgestellt und\nberechtigt den Inhaber, in der darin beschriebenen Weise behan-\nMitglieder von KSZE-Missionen                      delt zu werden.\n15. Mitglieder von KSZE-Missionen, die von den KSZE-Entschei-       18. Die von Inhabern eines KSZE-Personalausweises (nötigen-\ndungsgremien eingesetzt wurden, sowie persönliche Vertreter         falls) gestellten Sichtvermerksanträge sind möglichst umgehend\ndes amtierenden Vorsitzenden genießen während der Erfüllung         zu bearbeiten.","142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016\nAnlage A\nKSZE-Personalausweis\nVorname:\nFamilienname:\nGeburtsdatum:\nStaatsangehörigkeit:\nInhaber des Reisepasses/Diplomatenpasses Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHiermit wird bescheinigt, dass die im vorliegenden Dokument genannte Person\nvom . . . . . . bis . . . . . . für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(„KSZE“) Amtsgeschäfte in dem (den) folgenden KSZE-Teilnehmerstaat(en) verrichtet:\n.......................................................................\nDie KSZE ersucht hiermit alle Betroffenen,\n– die in diesem Dokument genannte Person unverzüglich und ungehindert passieren zu\nlassen und\n– der in diesem Dokument genannten Person bei Bedarf allen erforderlichen rechtlichen\nBeistand und Schutz zu gewähren.\nDas vorliegende Dokument ist kein Ersatz für Reisedokumente, die zur Ein- oder Ausreise\nerforderlich sein mögen.\nAusgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (entsprechende KSZE-Stelle)\nUnterschrift:\nTitel:\nAnmerkung: Dieses Dokument wird in den sechs offiziellen KSZE-Sprachen ausgestellt. Es enthält auch\neine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen des Landes oder der Länder, die der Inhaber des\nDokuments besucht, sowie eine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen, die von den im Gebiet der\nDienstreise anwesenden Militär- oder Polizeikräften gebraucht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016         143\nInterpretative Erklärungen\ngemäß Punkt 79 (Kapitel 6) der Schlussempfehlungen der Helsinki-Konsultationen\nIn Zusammenhang mit obigem Beschluss d) wurden interpretative Erklärungen abge-\ngeben:\nVon der Delegation Belgiens – Europäische Union:\n„Die Europäische Union ist der Auffassung, dass der im Beschluss und in Anhang 1 hinsicht-\nlich der Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen, Vorrechte und Immunitäten verwendete\nBegriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten‘ nicht ausschließt, dass die Vertreter der Euro-\npäischen Union die in Anhang 1 Ziffer 12 festgelegten Vorrechte und Immunitäten ge-\nnießen.“\nVon der Delegation Deutschlands:\n„Deutschland geht davon aus, dass der in Artikel 12a) und 13a) beschriebene Passus ‚ihrer\nin amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen‘ keine Schadensfälle umfasst, die\nvon einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen\ngesteuert wurde, die Vorrechte laut Artikel 12 oder 13 genießt.“\nVon der Delegation Norwegens:\n„Hinsichtlich der in Anhang 1 Ziffer 9 des Beschlussentwurfes angesprochenen Frage der\nMehrwertsteuer vertritt Norwegen die Auffassung, dass sich diese Bestimmung auf die Frage\nim KSZE-spezifischen Zusammenhang bezieht und dass sie Diskussionen oder Lösungs-\nwege in anderen Zusammenhängen nicht präjudiziert.“\nVon der Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika:\n„Im Zusammenhang mit der interpretativen Erklärung der Delegation Belgiens – Europäi-\nsche Union anerkennen und schätzen die Vereinigten Staaten voll und ganz die wichtigen\nBeiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum KSZE-Prozess.\nWir möchten jedoch darauf verweisen, dass die Union an sich kein Teilnehmerstaat der\nKSZE gemäß den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki ist.\nDie Vereinigten Staaten vertreten daher die Auffassung, dass der im Beschluss über die\nRechtsfähigkeit und Vorrechte und Immunitäten sowie in seinem Anhang verwendete\nBegriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten‘ die Vertreter der Europäischen Union vom Genuss\nvon Vorrechten und Immunitäten gemäß dem Beschluss und Anhang 1 Ziffer 12 nicht\nausschließt, solange es sich bei ihnen um Mitglieder einer Delegation eines KSZE-Teil-\nnehmerstaates handelt.“"]}