{"id":"bgbl2-2016-37-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":37,"date":"2016-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_37.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheit der Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen","law_date":"2016-12-22T00:00:00Z","page":1445,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016 1445\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber den Informations- und Erfahrungsaustausch\nsowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit,\ndes Strahlenschutzes und der Sicherheit der Entsorgung\nvon abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen\nVom 22. Dezember 2016\nDas in Brüssel am 19. Dezember 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister für Sicherung und Inneres, Auf-\nsichtsminister der Föderalagentur für Nuklearkontrolle des Königreichs Belgien\nüber den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheit\nder Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen ist\nnach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 19. Dezember 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 2016\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nCloosters","1446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016\nAbkommen\nzwischen der Bundesministerin für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Sicherung und Inneres,\nAufsichtsminister der Föderalagentur für Nuklearkontrolle\ndes Königreichs Belgien\nüber den Informations- und Erfahrungsaustausch\nsowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit,\ndes Strahlenschutzes und der Sicherheit der Entsorgung\nvon abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen\nDie Bundesministerin für Umwelt,                14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit             beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologi-\nder Bundesrepublik Deutschland                  schen Notstandssituation –\nund                                sind wie folgt übereingekommen:\nder Minister für Sicherung und Inneres,\nAufsichtsminister der Föderalagentur für Nuklearkontrolle                                 Artikel 1\ndes Königreichs Belgien –\nGeltungsbereich\nbekräftigend, dass die freundschaftlichen Beziehungen zwi-       Dieses Abkommen regelt den Informations- und Erfahrungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich          austausch sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nBelgien auf den Grundsätzen guter Nachbarschaft und bilateraler  nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheit\nZusammenarbeit beruhen,                                          der Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioak-\ntiven Abfällen zwischen den Parteien.\nin dem Bewusstsein, dass der allgemeine und frühzeitige In-\nformations- und Erfahrungsaustausch über nukleare Sicherheit\nund Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des Schut-                                   Artikel 2\nzes der Bevölkerung in beiden Staaten beiträgt,                                 Zuständige Stellen, Koordinatoren\ngeleitet von den Bestimmungen der für beide Parteien verbind-    (1) Die in den beiden Staaten für die Durchführung dieses Ab-\nlichen internationalen Übereinkünfte, insbesondere des Überein-  kommens zuständigen Stellen sind\nkommens vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit,         1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium\ndes Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997                 für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, des 2. im Königreich Belgien die Föderalagentur für Nuklearkontrol-\nÜbereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige           le.\nBenachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie des Übereinkom-       (2) Die zuständigen staatlichen Stellen benennen Koordinato-\nmens vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen     ren für die Durchführung dieses Abkommens und informieren die\nUnfällen oder radiologischen Notfällen,                          jeweils andere Partei darüber.\neingedenk der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutsch-         (3) Die Parteien teilen sich jede Änderung der zuständigen\nland und das Königreich Belgien Mitgliedstaaten der Europä-      Stellen schriftlich sowie Änderungen der Koordinatoren mit.\nischen Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft (Euratom) sind, welcher insbesondere in sei-                                 Artikel 3\nnem Kapitel III Bestimmungen über den Gesundheitsschutz der\nBevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisie-                Informations- und Erfahrungsaustausch\nrender Strahlungen enthält,                                         (1) Die Parteien informieren einander über die allgemeine Ent-\nwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und über ihre\neingedenk der zur Ausfüllung des Euratom-Vertrages erlasse-   Rechtsvorschriften zur nuklearen Sicherheit, zum Strahlenschutz\nnen Rechtsakte, insbesondere der Richtlinie 2009/71/Euratom      und zur Sicherheit der Entsorgung von abgebrannten Brennele-\ndes Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen       menten und radioaktiven Abfällen in ihren Staaten.\nfür die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014     (2) Die Parteien informieren einander über Erfahrungen beim\ngeändert worden ist, der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates    Betrieb von Anlagen sowie über Maßnahmen hinsichtlich der\nvom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicher-        nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.\nheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition\ngegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der                                       Artikel 4\nRichtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom,\nDeutsch-Belgische Nuklearkommission\n97/43/Euratom und 2003/122/Euratom sowie der Richtlinie\n2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen              (1) Zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Behand-\nGemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere      lung anderer Fragen von gemeinsamem Interesse im Anwen-\nEntsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Ab-       dungsbereich des Artikels 1 wird eine „Deutsch-Belgische Kom-\nfälle sowie der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom        mission für den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2016                           1447\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit,                                          Artikel 6\ndes Strahlenschutzes und der Sicherheit der Entsorgung von ab-\nKosten\ngebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen“ (kurz:\nDeutsch-Belgische Nuklearkommission) geschaffen.                           Die Parteien machen keine Erstattungsansprüche für Kosten\ngeltend, die durch die Umsetzung dieses Abkommens verursacht\n(2) Die Deutsch-Belgische Nuklearkommission gibt sich eine           werden. Falls die Umsetzung, insbesondere Beschaffung von\nGeschäftsordnung. Sie kann für bestimmte Angelegenheiten                Informationen, mit erheblichen Kosten verbunden ist, hat die er-\nArbeitsgruppen einsetzen.                                               suchende Partei diese nach vorheriger Absprache zu tragen.\n(3) Die Deutsch-Belgische Nuklearkommission tritt mindes-\ntens einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen zusammen, in                                         Artikel 7\nder Regel abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und\nim Königreich Belgien.                                                                        Unberührtheitsklausel\nDurch dieses Abkommen werden bestehende Verpflichtungen\nArtikel 5                                  aus anderen zweiseitigen, europäischen oder internationalen\nÜbereinkünften sowie geltende nationale Vorschriften nicht be-\nNutzung und Erteilung von Informationen                     rührt.\n(1) Die gemäß diesem Abkommen ausgetauschten Informa-\ntionen können ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn,                                        Artikel 8\nsie wurden von der anderen Partei vertraulich zur Verfügung ge-\nstellt. Eine Weitergabe von Informationen, die gemäß diesem Ab-                     Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nkommen ausgetauscht wurden, an Dritte darf nur im Einklang mit             (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nden im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.          Kraft.\n(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen nach die-         (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Partei\nsem Abkommen gilt mit den Beschränkungen, die sich aus den              kann das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten\nin beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften ergeben können.          schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nDie Bundesministerin für Umwelt,\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nBarbara Hendricks\nDer Minister für Sicherung und Inneres,\nAufsichtsminister der Föderalagentur für Nuklearkontrolle\ndes Königreichs Belgien\nJan Jambon"]}