{"id":"bgbl2-2016-35-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":35,"date":"2016-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/35#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_35.pdf#page=33","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-moldauischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung","law_date":"2016-12-01T00:00:00Z","page":1353,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2016 1353\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 1. Dezember 2016\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBl. 1973 II\nS. 1669, 1670) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für\nTadschikistan                                          am 26. Februar 2013\nin Kraft getreten.\nEs wird weiterhin nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für\nGhana                                                  am 10. Februar 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. August 2008 (BGBl. II S. 969).\nBerlin, den 1. Dezember 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-moldauischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nVom 1. Dezember 2016\nDas in Berlin am 15. Juni 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMoldau über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nAbsatz 1\nam 10. November 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. Dezember 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be-\nrufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen-\nund\nden Personen sind auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\ndie Regierung der Republik Moldau –                 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.\n(2) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\nBeendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-\nmatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Empfangs-\ntischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –\nstaat die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit für einen an-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 gemessenen Zeitraum ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels\noder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nBegriffsbestimmungen\nVerfahren\nIm Sinne dieses Abkommens\nDie diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder     dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende\nberufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des    der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.\nEntsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula-\nrischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio-                               Artikel 4\nnalen Organisation im Empfangsstaat;\nImmunität von der\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart-                   Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nner, die Ehepartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die\neingetragene Lebenspartnerin und Kinder, die im Empfangs-         Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\nstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied    men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nder diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung        anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-\nleben, und weitere Personen, die dem Haushalt eines ent-       nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-\nsandten Mitglieds der diplomatischen oder berufskonsula-       fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder\nrischen Vertretung angehören, mit denen das entsandte Mit-     Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer\nglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht Erwerbstätigkeit.\noder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung in den Emp-\nfangsstaat in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft                                   Artikel 5\nlebt und die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt                 Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\nwerden;\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-       Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\ndige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der    Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nBerufsausbildung.                                              rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\nArtikel 2                             die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-\n(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Ge-      destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob\ngenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit    er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von\nauszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach      der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll."]}