{"id":"bgbl2-2016-35-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":35,"date":"2016-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/35#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_35.pdf#page=27","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südsudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-23T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2016     1347\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 23. November 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nSambia                                                         am 16. November 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2016 (BGBl. II S. 1207).\nBerlin, den 23. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-südsudanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 2016\nDas in Dschuba am 27. November 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südsudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben „Ent-\nwicklung des städtischen Wasser- und Sanitärsektors“)\nist nach seinem Artikel 5\nam 27. November 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südsudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW) zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\ndie Regierung der Republik Südsudan –                                                     Artikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nSüdsudan,                                                                wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-           träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         des 31. Dezember 2020.\nin der Republik Südsudan beizutragen,                                       (3) Die Regierung der Republik Südsudan, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südsudanesi-           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschen Regierungsverhandlungen vom 5. Juli 2013 –                         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Südsudan stellt die KfW von sämt-\n(1) Von dem im Protokoll der Regierungsverhandlungen vom\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n7. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan über Finan-\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-\nzielle und Technische Zusammenarbeit unter Punkt 2.2.1 für das\nsudan erhoben werden.\nVorhaben „Wasserversorgung Port Sudan“ vorgesehenen Finan-\nzierungsbeitrag in Höhe von 60 000 000 DM (in Worten: sechzig\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich 30 677 512,87 Euro) wird                                        Artikel 4\nein Betrag von 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)             Die Regierung der Republik Südsudan überlässt bei den sich\numgewidmet und für das Vorhaben „Entwicklung des städti-                 aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nschen Wasser- und Sanitärsektors“ verwendet, wenn nach                   Transporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nund der Regierung der Republik Südsudan durch andere Vor-                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nhaben ersetzt werden.                                                    erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Südsudan zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                   Kraft.\nGeschehen zu Dschuba am 27. November 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Lehne\nFür die Regierung der Republik Südsudan\nA b d o n Te r k o c M a t u e t"]}