{"id":"bgbl2-2016-35-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":35,"date":"2016-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/35#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_35.pdf#page=35","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial","law_date":"2016-12-01T00:00:00Z","page":1355,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2016                          1355\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des                                     Artikel 7\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-\ngangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.                  Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nunterrichten.                                                          Regierung der Republik Moldau der Regierung der Bundesrepu-\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der             blik Deutschland schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,              hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses         treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mit-\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                        teilung.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArtikel 6                                 sen.\nSteuer- und Sozialversicherungssystem\n(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-\nFamilienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-        tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-             haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\nrungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche       tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nÜbereinkünfte dem entgegenstehen.                                      der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\nGeschehen zu Berlin am 15. Juni 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des rumänischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Moldau\nOleg Serebrian\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Übereinkommens\nüber den physischen Schutz von Kernmaterial\nVom 1. Dezember 2016\nDie Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979\nüber den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) ist\nnach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens für\nKirgisistan                                                        am 26. Oktober 2016\nSwasiland                                                          am 28. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 2016 (BGBl. II S. 838).\nBerlin, den 1. Dezember 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}