{"id":"bgbl2-2016-34-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe","law_date":"2016-11-23T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016                                1319\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-            in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und             stabe a erwähnte Vorhaben „Integriertes Wasser-Ressourcen-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-         Management im Rahmen der Lake Victoria Basin Commission“\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des\nArtikel 5                                    Abkommens vom 24. Juni 2014 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nDer im Abkommen vom 24. Juni 2014 zwischen der Regierung              schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 auch für\nder Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen                  dieses Vorhaben.\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 in\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für das Vorhaben „Grenzüber-\nArtikel 6\nschreitendes Wasser- und Sanitärvorhaben in Grenzstädten der\nEAC-Mitglieder Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda“                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit dem vollen Betrag              Kraft.\nGeschehen zu Arusha am 22. Januar 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohn Reyels\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nDr. R i c h a r d S e z i b e r a\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 23. November 2016\nDas Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-\nniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach seinem\nArtikel 28 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik                                     am 10. November 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. September 2016 (BGBl. II S. 1215).\nBerlin, den 23. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}