{"id":"bgbl2-2016-34-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-23T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1317\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 2016\nDas in Arusha am 22. Januar 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 Teil 2 ist nach seinem Artikel 6\nam 22. Januar 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nTeil 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              land und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft –\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nnischen Gemeinschaft,\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) beizutragen,\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nlungen vom 30. September 2015 –                                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nArtikel 1                                (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden       zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nPartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der               den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in       KfW garantieren.\nHöhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millio-\nnen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:                                                      Artikel 3\na) „Integriertes Wasser-Ressourcen-Management im Rahmen                Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nder Lake Victoria Basin Commission“ bis zu 10 000 000 Euro     von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\n(in Worten: zehn Millionen Euro),                              freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge\nb) „Regionales Referenzlabor und Labor-Netzwerk in der EAC          erhoben werden.\nzur Bekämpfung von übertragbaren Erkrankungen“ bis zu\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\nArtikel 4\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\nfestgestellt worden ist.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-"]}