{"id":"bgbl2-2016-34-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-23T00:00:00Z","page":1315,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016                   1315\nBekanntmachung\nzu dem WIPO-Vertrag\nüber Darbietungen und Tonträger (WPPT)\nVom 16. November 2016\nF i n n l a n d* hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum WIPO-\nVertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger – WPPT –\n(BGBl. 2003 II S. 754, 770) abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung\nvom 9. August 2011, BGBl. II S. 860) mit einer am 13. April 2016 beim General-\ndirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingegangenen\nE r k l ä r u n g a b g e ä n d e r t. Diese Erklärung ist am 13. Oktober 2016 wirksam\ngeworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 59).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesen Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des\nVerwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Über-\neinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 16. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. November 2016\nDas in Arusha am 23. September 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen\nGemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem Artikel 5\nam 23. September 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft                         in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-              kommen Anwendung.\nschen Gemeinschaft,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nvertiefen,                                                                träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,                         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-              schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nummer 162/2015 vom                      des 31. Dezember 2022.\n14. August 2015) und das Antwortschreiben der Ostafrikanischen\nGemeinschaft (SGN/4/17 vom 14. August 2015) –                                (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nArtikel 1                                   KfW garantieren.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                          Artikel 3\nes der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden\nPartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre-                   Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe           von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-\nvon insgesamt 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen               gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nEuro) für folgende Vorhaben zu erhalten:                                  Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-\nben werden.\na) „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemein-\nschaft (EAC) in Zusammenarbeit mit der GAVI Alliance,\nArtikel 4\nPhase III“ (Support for the immunisation programme in\ncollaboration with the GAVI Alliance, Phase III) bis zu                 Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)                  der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nb) „Regionales Ausbildungszentrum für Gesundheitslogistiker“              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\n(EAC Regional Centre of Excellence for Health Supply Chain           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nManagement) bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millio-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nnen Euro),                                                           publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nfestgestellt worden ist.                                                  men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vor-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Arusha am 23. September 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Kochanke\nFür die Ostafrikanische Gemeinschaft\nDr. R i c h a r d S e z i b e r a"]}