{"id":"bgbl2-2016-34-4","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)","law_date":"2016-11-16T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016\n8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n9. Die Regierung der Republik Serbien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik Serbien erhoben wer-\nden.\n10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nAxel Dittmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Serbien\nHerrn Ivica Dačić\nBelgrad\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Organisation\nfür erneuerbare Energien (IRENA)\nVom 16. November 2016\nDie Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-\nbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX\nAbsatz E für\nAfghanistan                                                      am 19. August 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1218).\nBerlin, den 16. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}