{"id":"bgbl2-2016-34-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-serbischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-08T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016\nBekanntmachung\nder deutsch-serbischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 11. Mai 2016/12. Oktober 2016 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Serbien unter Bezugnahme auf das Protokoll\nder Regierungsverhandlungen vom 25. November 2015\nsowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom\n13. Oktober 2004 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Serbien\nund Montenegro (damalige Staatenunion) über Tech-\nnische Zusammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. Oktober 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016         1313\nDer Botschafter                                                    Belgrad, den 11.05.2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. November 2015 so-\nwie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zu-\nsammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu\nerhalten:\na) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 16 931 635 Euro (in Worten: sechzehn\nMillionen neunhunderteinunddreißigtausendsechshundertfünfunddreißig Euro) für\ndie Vorhaben\n– „Einstieg integriertes Abfallmanagement“ bis zu 5,5 Millionen Euro (in Worten:\nfünf Millionen fünfhunderttausend Euro),\n– „Biodiversität und Gewässerschutz Palic-See und Ludas-See“ bis zu 6 Millionen\nEuro (in Worten: sechs Millionen Euro),\n– „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der Flüchtlingskrise belasteten Ge-\nmeinden“ bis zu 5 431 635 Euro (in Worten: fünf Millionen vierhunderteinund-\ndreißigtausendsechshundertfünfunddreißig Euro),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder\ndes Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nb) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünf-\nhunderttausend Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der folgenden Vorhaben:\n– für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 1 Million Euro\n(in Worten: eine Million Euro),\n– für das in Buchstabe a zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro\n(in Worten: fünfhunderttausend Euro).\n2. Kann bei einem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Serbien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buchstabe a\ngenanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\ntriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSerbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese\nVereinbarung Anwendung.\n5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\n7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2022."]}