{"id":"bgbl2-2016-34-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":34,"date":"2016-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kongolesischen Vereinbarung über die Weiterführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH","law_date":"2016-10-28T00:00:00Z","page":1309,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1309\nBekanntmachung\nder deutsch-kongolesischen Vereinbarung\nüber die Weiterführung des örtlichen Büros\nder Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH\nVom 28. Oktober 2016\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 13. November\n2015/6. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die Weiterführung des\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit\n(GIZ) GmbH unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. Mai 1988 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der\nRepublik Zaire über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2013 II S. 372, 373) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. April 2016\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016\nDer Geschäftsträger ad interim                                     Kinshasa, den 6. April 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 130 CIIR/0227/2015 vom 13. November\n2015 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland über die Weiterführung des örtlichen Büros der Deutschen\nGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vorschlagen. Ihre Note lautet\nin vereinbarter deutscher Fassung wie folgt:\n„Herr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 18. November 2011 zu bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\n„Seiner Exzellenz\nHerrn Raymond Tshibanda\nMinister für Internationale und Regionale\nZusammenarbeit\nder Demokratischen Republik Kongo\nKinshasa\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. Mai 1988 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Technische Zusammenarbeit sowie die Note vom 21. Dezember\n1998 betreffend die vorläufige Anwendung des oben genannten Abkommens folgende\nVereinbarung über die Weiterführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft\nfür Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu un-\nterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Demokratischen Republik Kongo die Fortsetzung der Tätigkeiten\ndes örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-\narbeit (GIZ) GmbH in Kinshasa, im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro\nfür die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann auch von anderen deut-\nschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.\n2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:\na) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Internationalen Zu-\nsammenarbeit, mit denen die GIZ von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GIZ vor Ort.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;\nb) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros ent-\nsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten\nOrtskräfte.\n4. Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo erbringt folgende Leistungen:\nSie\na) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu liefern-\nden Sachmittel von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben sowie Lagergebühren oder übernimmt dafür die Kosten und\nstellt sicher, dass diese unverzüglich entzollt werden. Die vorstehenden Befrei-\nungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Demokratischen Republik\nKongo beschafftes Material;\nb) unterstützt Anträge des Büros auf:\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen;\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;\nc) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-\nte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016            1311\nd) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Ab-\nkommens vom 30. Mai 1988.\n5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-\ntum der GIZ. Es geht bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Demokrati-\nschen Republik Kongo über.\n6. Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo sorgt den für Schutz des Ei-\ngentums der GIZ nach Maßgabe von Artikel 5 des eingangs erwähnten Abkom-\nmens vom 30. Mai 1988. Dieses Abkommen ist mutatis mutandis auf das Büro\nder GIZ anwendbar. Diesbezüglich ist jede Pfändung des Vermögens der GIZ\nausgeschlossen.\n7. Benennung der Durchführungsorganisationen:\na) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch\ndie Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH,\nBonn und Eschborn;\nb) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo beauftragt das Ministeri-\num für Auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Internationale\nund Regionale Kooperation als Ansprechpartner der GIZ.\n8. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und verlängert sich je-\nweils automatisch um zwei weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertrags-\nparteien sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomati-\nschem Wege schriftlich gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der Frist\nist der Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n30. Mai 1988 auch für diese Vereinbarung.\n10. Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. Februar 2001 und 18. April 2002\nüber die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Interna-\ntionale Zusammenarbeit (GIZ) in Kinshasa tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinba-\nrung außer Kraft.\nDiese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Republik Kongo mit den unter Num-\nmer 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Noten und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung“.\nDr. Peter BLOMEYER\nIch bin der Meinung, dass das Abkommen über Zusammenarbeit vom 30. Mai 1988\nsowie die Note vom 21. Dezember 1998, die Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, nach\nGeist und Wortlaut aufrechterhalten bleiben.\nWenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die kongolesische Position, wie\nsie in den vorgeschlagenen Ergänzungen zum Ausdruck gebracht wird, annimmt, stellen\ndieses Schreiben und das Ihre eine vorläufige Vereinbarung im Rahmen der Weiterfüh-\nrung des Büros der GIZ dar.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung\nMWE di MALILA APENELA Franck“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt und deren deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHartmut Krausser\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und\nInternationale Zusammenarbeit\nder Demokratischen Republik Kongo\nHerrn Raymond Tshibanda\nKinshasa"]}