{"id":"bgbl2-2016-32-22","kind":"bgbl2","year":2016,"number":32,"date":"2016-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/32#page=-1256","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-32-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_32.pdf#page=-1256","order":22,"title":"Anlageband: Anlage zur 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016","page":0,"pdf_page":-1256,"num_pages":1273,"content":["Bundesgesetzblatt\n1257\nTeil II                                                                                   G 1998\n2016                       Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                                                                                                       Nr. 32\nTag                                                                          Inhalt                                                                                    Seite\n11.11.2016      Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung\ngefährlicher Güter (RID) (20. RID-Änderungsverordnung – 20. RIDÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1258\n12.10.2016      Bekanntmachung zu dem Vertrag über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformations-\nsystem (EUCARIS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1259\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die\nRechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder-\npornographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1259\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1260\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1260\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1261\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über\ndie Vorrechte und Befreiungen des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1262\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die\ninternationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1262\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1263\n2.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nelterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1263\n4.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der\nVereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1264\n4.11. 2016     Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen-\ndiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1264\n4.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen                                                                     1265\n4.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1265\n4.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1266\n7.11. 2016     Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                             1266\n9.11. 2016     Bekanntmachung der deutsch-tunesischen Vereinbarung über die gegenseitige medizinische Be-\ntreuung von Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1268\n9.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006                                                             1270\n9.11. 2016     Bekanntmachung zu dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe\n(POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1271\n9.11. 2016     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der\nEuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1271\n10.11. 2016     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren\nder vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1272\nDie Anlage zur 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)\n(20. RID-Änderungsverordnung – 20. RIDÄndV)\nVom 11. November 2016\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem\nProtokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt\ndurch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Bern am 25. Mai 2016 von der 54. Tagung des Fachausschusses für die\nBeförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum\nÜbereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die\nzuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014\nveröffentlichten Änderungen (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband; 2015 II S. 1143,\n1144) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen wer-\nden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 11. November 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nA. Dobrindt\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                        1259\nBekanntmachung\nzu dem Vertrag\nüber ein Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-\ninformationssystem (EUCARIS)\nVom 12. Oktober 2016\nL u x e m b u r g hat gemäß Artikel 23 des Vertrags vom 29. Juni 2000 über\nein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS –\nBGBl. 2003 II S. 1786, 1787) mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2016 folgende\nnationale Behörde für die Führung der zentralen Fahrzeug- und Führerschein-\nregister des Großherzogtums Luxemburg verantwortlich ist:\nCentre des technologies de l’information de l’Etat (CTIE)\n1, rue Mercier B.P. 1111\nL-2144 Luxemburg\nTel. +352 247 81800\nFax: +352 247 81760\nE-Mail: secretariat@ctie.etat.lu\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 2012 (BGBl. II S. 932).\nBerlin, den 12. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution\nund die Kinderpornographie\nVom 2. November 2016\nD ä n e m a r k * hat mit E r k l ä r u n g vom 10. Oktober 2016 gegenüber dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer seine Erklärung vom\n24. Juli 2003 hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des Fakultativprotokolls vom\n25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte\ndes Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die\nKinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223) auf die Färöer und Grönland\n(vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2011, BGBl. II S. 1288) z u r ü c k -\ng e z o g e n . Das Fakultativprotokoll ist seit dem 10. Oktober 2016 auch auf die\nFäröer und auf Grönland anwendbar.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 2016 (BGBl. II S. 599).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 2. November 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik                                             am 10. November 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. August 2016 (BGBl. II S. 1047).\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 2. November 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) ist nach seinem\nArtikel 25 Absatz 2 für\nVietnam*                                                                 am 23. Oktober 2016\nnach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 10 Absatz 2 sowie gemäß\nArtikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für\nItalien*                                                                 am 20. November 2016\nnach Maßgabe einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkom-\nmens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2016 (BGBl. II S. 1200).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                        1261\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 2. November 2016\nI.\nDas Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II\nS. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für\nFidschi*                                                                 am          13. April 2016\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalten zu den Artikeln 1, 14, 20, 21 und 22 sowie einer abgegebenen\nErklärung gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik                                             am 10. November 2016\nin Kraft treten.\nII.\nS r i L a n k a* hat am 16. August 2016 mit Wirkung ab diesem Tag gegenüber\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer eine E r k l ä r u n g ge-\nmäß Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 2016 (BGBl. II S. 288).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarats\nVom 2. November 2016\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 (BGBl. 1963 II S. 237, 238) zum Allge-\nmeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen\ndes Europarats (BGBl. 1954 II S. 493, 494; 1957 II S. 261) ist nach seinem Arti-\nkel 17 Absatz 1 für\nMoldau, Republik                                                       am 2. September 2016\nSlowakei                                                               am      21. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. September 2016 (BGBl. II S. 1152).\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 2. November 2016\nDas Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-\ntionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert\ndurch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach\nseinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für\nBrunei Darussalam*                                                           am 6. Januar 2017\nnach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b\nund c des Protokolls\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 2016 (BGBl. II S. 273).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des\nVerwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                     1263\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über den Waffenhandel\nVom 2. November 2016\nDer Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel (BGBl. 2013 II S. 1426,\n1427) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                                                           am        10. Oktober 2016\nMonaco                                                              am 28. September 2016.\nEr wird ferner nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nCabo Verde                                                          am     22. Dezember 2016\nMadagaskar                                                          am 21. Dezember 2016.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Juni 2016 (BGBl. II S. 890).\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung\nund der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nVom 2. November 2016\nDas Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz\nvon Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für\ndie\nTürkei*                                                                    am 1. Februar 2017\nnach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 60 Absatz 1 sowie von\nErklärungen gemäß Artikel 34 des Übereinkommens und zu Zypern\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2016 (BGBl. II S. 1199).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache\nauf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-\nsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder\nKontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen\nVom 4. November 2016\nDas Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der\nVereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit\nBehinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2\nfür\nFinnland                                                                 am           10. Juni 2016\nNeuseeland                                                               am 3. November 2016\nunter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau\nThailand                                                                 am       2. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik                                             am 10. November 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 2016 (BGBl. II S. 593).\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 4. November 2016\nT h a i l a n d * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als\nVerwahrer des Internationalen Übereinkommens vom 7. März 1966 zur Beseiti-\ngung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) mit\nWirkung vom 7. Oktober 2016 seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n28. Januar 2003 angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 4 des Übereinkommens\n(vgl. die Bekanntmachung vom 26. November 2003, BGBl. 2004 II S. 8)\nzurückgezogen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. April 2016 (BGBl. II S. 500).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016 1265\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen\nVom 4. November 2016\nDas Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände\n(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober\n1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konven-\ntioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken\nkönnen (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935),\nwird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für\nBurkina Faso                                               am 10. April 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2016 (BGBl. II S. 1156).\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Fakultativprotokolls zum Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 4. November 2016\nDas Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom\n18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für die\nZentralafrikanische Republik                             am 11. Januar 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 2016 (BGBl. II S. 615).\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR)\nVom 4. November 2016\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch\ndas Protokoll vom 21. August 1975 geänderten Fassung (BGBl. 1969 II S. 1489,\n1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2015 II S. 504) ist nach Artikel 7 Absatz 2 des Über-\neinkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls für\nGeorgien                                                   am 19. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2012 (BGBl. II S. 118).\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 2016\nDas in Kairo am 24. März 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit „Unterstützung\nder Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP),\nPhase II“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 9. Oktober 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                       1267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Unterstützung der Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP), Phase II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000 EUR (in Wor-\nten: zwei Millionen Euro) für eine notwendige Begleitmaßnah-\nund\nme zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –               genannten Vorhabens.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen         genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRepublik Ägypten,                                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArabischen Republik Ägypten für dieses Vorhaben ein Darlehen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge von der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       KfW zu erhalten.\nvertiefen,                                                            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch an-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            dere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,\ngarantiefonds für kleine und mittelständische Unternehmen oder\nals selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 597 vom\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\n17. Dezember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nland in Kairo an das Ministerium für Internationale Zusammen-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\narbeit der Arabischen Republik Ägypten über die Zusage von\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nMitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –\nden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nArtikel 1                            teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-        maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden, Emp-         genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende     Abkommen Anwendung.\nBeträge zu erhalten:\n1. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 8 000 000 EUR (in                                      Artikel 2\nWorten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Unterstützung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP),\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nPhase II“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nKreditgarantiefonds für kleine und mittelständische Unterneh-\nmen oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Um-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die För-      entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt;          gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen","1268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzember 2020.                                                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.                                                                             Artikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 3\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nArtikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge in der\nArabischen Republik Ägypten erhoben werden.                                 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen erfolgt unverzüglich nach dessen Inkrafttreten von der\nArtikel 4\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei           Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe der VN-Regis-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-            trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- oder              sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der           worden ist.\nGeschehen zu Kairo am 24. März 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\nder deutsch-tunesischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Soldaten\nVom 9. November 2016\nDie in Berlin am 5. Oktober 2004 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-\nrium für Nationale Verteidigung der Tunesischen Republik\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Sol-\ndaten ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1\nam 5. Oktober 2004\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2016\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                       1269\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Soldaten\nDas Bundesministerium der Verteidigung                der Nähe befindet, die zur Durchführung der erforderlichen Be-\nder Bundesrepublik Deutschland                    handlung in der Lage wäre, oder diese nicht rechtzeitig erreich-\nbar ist.\nund\ndas Ministerium für Nationale Verteidigung\nArtikel 2\nder Tunesischen Republik\nFolgende Leistungen sind von der gegenseitigen Unterstüt-\nnachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –             zung ausgenommen:\nsind                                                            a. ambulante Behandlung durch zivile Ärzte und Zahnärzte,\nb. Krankentransporte, die nicht mit militäreigenen Krankenkraft-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit der Bundeswehr und der            wagen durchgeführt werden,\ntunesischen Streitkräfte auf dem Gebiet der gegenseitigen sani-\ntätsdienstlichen Versorgung von Soldaten zu fördern –              c. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,\nd. Kuren und besondere Heilverfahren,\nwie folgt übereingekommen:\ne. Seh- und Hörhilfen,\nArtikel 1                            f.  orthopädische und andere Hilfsmittel,\n1. Die eine Vertragspartei gewährt dem militärischen Personal   g. Körperersatzstücke,\nder anderen Vertragspartei folgende sanitätsdienstliche Versor-\ngung in den Einrichtungen des Sanitätsdienstes ihrer Streitkräf-   h. Leistungen und Lieferungen von Dentallaboratorien oder\nte:                                                                    Dentalhandlungen,\na) ambulante Behandlung,                                           i.  Behandlungen auf den Fachgebieten Gynäkologie und Ge-\nburtshilfe,\nb) stationäre Behandlung.\nj.  Arznei- und Verbandmittel, soweit sie nicht aus dem Sanitäts-\n2. Stationäre Behandlung wird solange gewährt, bis der\nmaterialvorrat der Streitkräfte abgegeben werden können.\nTransport in eine militärische Sanitätseinrichtung der Vertrags-\npartei, der der Patient angehört, möglich ist.\nArtikel 3\n3. Die zahnärztliche Behandlung umfasst nur die dringlichen\nallgemeinen konservierenden oder chirurgischen Maßnahmen.             1. Die Behandlung in Einrichtungen des Sanitätsdienstes der\nStreitkräfte wird dem militärischen Personal unentgeltlich ge-\n4. Familienangehörige des militärischen Personals können\nwährt; das Gleiche gilt für die Verpflegung bei stationärer Be-\ngegenseitige ambulante und stationäre Notbehandlung für die\nhandlung.\nerste ärztliche oder zahnärztliche Versorgung in den Einrichtun-\ngen des Sanitätsdienstes der Streitkräfte der anderen Vertrags-       2. Die Kosten für Leistungen und Lieferungen des zivilen Be-\npartei erhalten, falls sich keine zivile Behandlungseinrichtung in reichs sind von dem militärischen Personal selbst zu tragen.","1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\n3. Familienangehörige haben die Kosten für die ambulante             dat angehört, zuzuleiten. Bei Familienangehörigen werden die\noder stationäre Notbehandlung in Einrichtungen des Sanitäts-            Krankenpapiere dem Patienten ausgehändigt.\ndienstes sowie für Leistungen des zivilen Bereichs selbst zu tragen.\nArtikel 5\nArtikel 4\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\n1. Von jeder stationären Aufnahme und Entlassung ist die Ein-        Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\nheit, der der Patient angehört, unverzüglich schriftlich zu benach-     parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen\nrichtigen.                                                              oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\n2. Im Falle schwerer Erkrankung, erheblicher Verschlimme-\nrung des Patientenzustandes oder im Todesfall ist die Einheit te-                                     Artikel 6\nlefonisch oder telegrafisch zu benachrichtigen.\n1. Diese Vereinbarung tritt am Tag seiner Unterzeichnung\n3. Originale bzw. Abschriften aller bei ambulanter oder statio-      in Kraft.\nnärer Behandlung entstehenden Krankenpapiere sind nach Ab-\nschluss der Behandlung bei Soldaten in verschlossenem und als               2. Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit\nArztsache gekennzeichnetem Umschlag der Einheit, der der Sol-           dreimonatiger Frist schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 5. Oktober 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPe te r S t r u c k\nFür das Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nDali Jazi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006\nVom 9. November 2016\nDas Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006 (BGBl.\n2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für\nMadagaskar                                                        am 27. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. September 2015 (BGBl. II S. 1211).\nBerlin, den 9. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                        1271\nBekanntmachung\nzu dem Stockholmer Übereinkommen\nüber persistente organische Schadstoffe\n(POPs-Übereinkommen)\nVom 9. November 2016\nE s t l a n d * hat seine beim Beitritt zu dem Stockholmer Übereinkommen vom\n23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804;\n2009 II S. 1060, 1061) abgegebene E r k l ä r u n g gemäß Artikel 25 Absatz 4\n(vgl. die Bekanntmachung vom 10. August 2009, BGBl. II S. 1126) gegenüber\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom\n19. Oktober 2016 z u r ü c k g e z o g e n .\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2016 (BGBl. II S. 404).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Beschlusses des Rates\nüber das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\nVom 9. November 2016\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 zu dem Beschluss\ndes Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union\n(BGBl. 2015 II S. 798, 799) wird bekannt gemacht, dass der Beschluss nach\nseinem Artikel 11 für die\nBundesrepublik Deutschland und\ndie übrigen Vertragsparteien                                                 am 1. Oktober 2016\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 28. Oktober 2015 beim\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.\nBerlin, den 9. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1272                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 22,35 € (20,90 € zuzüglich 1,45 € Versand-                       Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung\nnach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien\nsowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel\nVom 10. November 2016\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-\nfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte\ngefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922,\n924) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für\nSierra Leone                                                                 am 30. Januar 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. März 2016 (BGBl. II S. 296).\nBerlin, den 10. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}