{"id":"bgbl2-2016-32-18","kind":"bgbl2","year":2016,"number":32,"date":"2016-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-32-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_32.pdf#page=14","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006","law_date":"2016-11-09T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\n3. Familienangehörige haben die Kosten für die ambulante             dat angehört, zuzuleiten. Bei Familienangehörigen werden die\noder stationäre Notbehandlung in Einrichtungen des Sanitäts-            Krankenpapiere dem Patienten ausgehändigt.\ndienstes sowie für Leistungen des zivilen Bereichs selbst zu tragen.\nArtikel 5\nArtikel 4\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\n1. Von jeder stationären Aufnahme und Entlassung ist die Ein-        Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-\nheit, der der Patient angehört, unverzüglich schriftlich zu benach-     parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen\nrichtigen.                                                              oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.\n2. Im Falle schwerer Erkrankung, erheblicher Verschlimme-\nrung des Patientenzustandes oder im Todesfall ist die Einheit te-                                     Artikel 6\nlefonisch oder telegrafisch zu benachrichtigen.\n1. Diese Vereinbarung tritt am Tag seiner Unterzeichnung\n3. Originale bzw. Abschriften aller bei ambulanter oder statio-      in Kraft.\nnärer Behandlung entstehenden Krankenpapiere sind nach Ab-\nschluss der Behandlung bei Soldaten in verschlossenem und als               2. Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit\nArztsache gekennzeichnetem Umschlag der Einheit, der der Sol-           dreimonatiger Frist schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 5. Oktober 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPe te r S t r u c k\nFür das Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nDali Jazi\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006\nVom 9. November 2016\nDas Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006 (BGBl.\n2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für\nMadagaskar                                                        am 27. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. September 2015 (BGBl. II S. 1211).\nBerlin, den 9. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}