{"id":"bgbl2-2016-32-17","kind":"bgbl2","year":2016,"number":32,"date":"2016-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-32-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_32.pdf#page=12","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tunesischen Vereinbarung über die gegenseitige medizinische Betreuung von Soldaten","law_date":"2016-11-09T00:00:00Z","page":1268,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzember 2020.                                                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nsie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.                                                                             Artikel 5\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 3\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nArtikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge in der\nArabischen Republik Ägypten erhoben werden.                                 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen erfolgt unverzüglich nach dessen Inkrafttreten von der\nArtikel 4\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei           Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe der VN-Regis-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-            trierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- oder              sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der           worden ist.\nGeschehen zu Kairo am 24. März 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJulius Georg Luy\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. S a h a r N a s r\nBekanntmachung\nder deutsch-tunesischen Vereinbarung\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Soldaten\nVom 9. November 2016\nDie in Berlin am 5. Oktober 2004 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-\ngung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-\nrium für Nationale Verteidigung der Tunesischen Republik\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Sol-\ndaten ist nach ihrem Artikel 6 Absatz 1\nam 5. Oktober 2004\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2016\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                       1269\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Tunesischen Republik\nüber die gegenseitige medizinische Betreuung von Soldaten\nDas Bundesministerium der Verteidigung                der Nähe befindet, die zur Durchführung der erforderlichen Be-\nder Bundesrepublik Deutschland                    handlung in der Lage wäre, oder diese nicht rechtzeitig erreich-\nbar ist.\nund\ndas Ministerium für Nationale Verteidigung\nArtikel 2\nder Tunesischen Republik\nFolgende Leistungen sind von der gegenseitigen Unterstüt-\nnachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –             zung ausgenommen:\nsind                                                            a. ambulante Behandlung durch zivile Ärzte und Zahnärzte,\nb. Krankentransporte, die nicht mit militäreigenen Krankenkraft-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit der Bundeswehr und der            wagen durchgeführt werden,\ntunesischen Streitkräfte auf dem Gebiet der gegenseitigen sani-\ntätsdienstlichen Versorgung von Soldaten zu fördern –              c. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern,\nd. Kuren und besondere Heilverfahren,\nwie folgt übereingekommen:\ne. Seh- und Hörhilfen,\nArtikel 1                            f.  orthopädische und andere Hilfsmittel,\n1. Die eine Vertragspartei gewährt dem militärischen Personal   g. Körperersatzstücke,\nder anderen Vertragspartei folgende sanitätsdienstliche Versor-\ngung in den Einrichtungen des Sanitätsdienstes ihrer Streitkräf-   h. Leistungen und Lieferungen von Dentallaboratorien oder\nte:                                                                    Dentalhandlungen,\na) ambulante Behandlung,                                           i.  Behandlungen auf den Fachgebieten Gynäkologie und Ge-\nburtshilfe,\nb) stationäre Behandlung.\nj.  Arznei- und Verbandmittel, soweit sie nicht aus dem Sanitäts-\n2. Stationäre Behandlung wird solange gewährt, bis der\nmaterialvorrat der Streitkräfte abgegeben werden können.\nTransport in eine militärische Sanitätseinrichtung der Vertrags-\npartei, der der Patient angehört, möglich ist.\nArtikel 3\n3. Die zahnärztliche Behandlung umfasst nur die dringlichen\nallgemeinen konservierenden oder chirurgischen Maßnahmen.             1. Die Behandlung in Einrichtungen des Sanitätsdienstes der\nStreitkräfte wird dem militärischen Personal unentgeltlich ge-\n4. Familienangehörige des militärischen Personals können\nwährt; das Gleiche gilt für die Verpflegung bei stationärer Be-\ngegenseitige ambulante und stationäre Notbehandlung für die\nhandlung.\nerste ärztliche oder zahnärztliche Versorgung in den Einrichtun-\ngen des Sanitätsdienstes der Streitkräfte der anderen Vertrags-       2. Die Kosten für Leistungen und Lieferungen des zivilen Be-\npartei erhalten, falls sich keine zivile Behandlungseinrichtung in reichs sind von dem militärischen Personal selbst zu tragen."]}