{"id":"bgbl2-2016-32-16","kind":"bgbl2","year":2016,"number":32,"date":"2016-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-32-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_32.pdf#page=10","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-07T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR)\nVom 4. November 2016\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch\ndas Protokoll vom 21. August 1975 geänderten Fassung (BGBl. 1969 II S. 1489,\n1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2015 II S. 504) ist nach Artikel 7 Absatz 2 des Über-\neinkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls für\nGeorgien                                                   am 19. Oktober 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2012 (BGBl. II S. 118).\nBerlin, den 4. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 2016\nDas in Kairo am 24. März 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit „Unterstützung\nder Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP),\nPhase II“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 9. Oktober 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2016                       1267\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Unterstützung der Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP), Phase II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             2. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000 EUR (in Wor-\nten: zwei Millionen Euro) für eine notwendige Begleitmaßnah-\nund\nme zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –               genannten Vorhabens.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen         genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die\nRepublik Ägypten,                                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArabischen Republik Ägypten für dieses Vorhaben ein Darlehen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge von der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       KfW zu erhalten.\nvertiefen,                                                            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch an-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            dere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,\ngarantiefonds für kleine und mittelständische Unternehmen oder\nals selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 597 vom\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\n17. Dezember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nland in Kairo an das Ministerium für Internationale Zusammen-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\narbeit der Arabischen Republik Ägypten über die Zusage von\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nMitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit –\nden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nArtikel 1                            teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-        maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden, Emp-         genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende     Abkommen Anwendung.\nBeträge zu erhalten:\n1. einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 8 000 000 EUR (in                                      Artikel 2\nWorten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Unterstützung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Sektorreformen im Bereich Grundbildung (QESP),\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nPhase II“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfestgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nKreditgarantiefonds für kleine und mittelständische Unterneh-\nmen oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Um-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die För-      entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt;          gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen"]}