{"id":"bgbl2-2016-31-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt","law_date":"2016-10-18T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                         1239\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von Nagoya\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen\nund die ausgewogene und gerechte Aufteilung\nder sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile\nzum Übereinkommen über die biologische Vielfalt\nVom 18. Oktober 2016\nDas Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-\ntischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus\nihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische\nVielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für\nBolivien, Plurinationaler Staat                                          am         4. Januar 2017\nFrankreich*                                                              am 29. November 2016\nnach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 16 des Protokolls\nSchweden                                                                 am     7. Dezember 2016\nSwasiland                                                                am 20. Dezember 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. September 2016 (BGBl. II S. 1112).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu\nbenennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 18. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}