{"id":"bgbl2-2016-31-8","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung","law_date":"2016-10-18T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kroatischen Abkommens\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nVom 18. Oktober 2016\nDas in Berlin am 24. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKroatien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7\nam 19. September 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                           1237\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kroatien\nüber die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern\neiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      Gemeinschaft leben und vom Entsendestaat als Familien-\nangehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche\nund\nakzeptiert wurden;\ndie Regierung der Republik Kroatien\n3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-\n(nachfolgend „die Vertragsparteien“) –                      dige oder unselbstständige Berufstätigkeit im Einklang mit\nden im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften.\nvon dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-\ntätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-          (3) Der Empfangsstaat behält sich das Recht vor, die Erlaub-\ntischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –                 nis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in den Bereichen zu ver-\nweigern, die die nationale Sicherheit betreffen oder die aufgrund\nsind wie folgt übereingekommen:                                     der im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften nur Staats-\nangehörigen des Empfangsstaats zugänglich sind.\nArtikel 1                                  (4) Die einem Familienangehörigen nach diesem Abkommen\nErlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit                  erteilte Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verliert ihre\nGültigkeit mit Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds\n(1) Familienangehörige, die mit einem Mitglied einer diploma-       der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-\ntischen oder konsularischen Vertretung des Entsendestaats in           fangsstaat.\nhäuslicher Gemeinschaft leben, sind berechtigt, auf Grundlage\nder Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der im Empfangsstaat                 (5) Nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds\ngeltenden Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses               der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-\nAbkommens im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben.            fangsstaat kann der Familienangehörige die Erwerbstätigkeit im\nEmpfangsstaat nur unter den Voraussetzungen und nach Maß-\n(2) Im Sinne dieses Abkommens                                       gabe der im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften fort-\n1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder         setzen.\nkonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent-            (6) Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätig-\nsendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen Ver-       keit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat\ntretung oder einer Vertretung bei einer internationalen Orga-      geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.\nnisation im Empfangsstaat, die nicht die Staatsangehörigkeit\ndes Empfangsstaats besitzen;\nArtikel 2\n2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“\nVerfahren\na) für die Bundesrepublik Deutschland:\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-\ni)   den Ehepartner oder Eingetragenen Lebenspartner           keit ist von der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats\nnach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der         bei der Protokollabteilung des Außenministeriums des Emp-\nBundesrepublik Deutschland,                               fangsstaats zu stellen und muss Angaben zum Rechts- und Ver-\nii) den Lebensgefährten, mit dem das Mitglied einer            wandtschaftsverhältnis des Familienangehörigen zum Mitglied\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung mit         der diplomatischen oder konsularischen Vertretung und zu der\nRücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder Art der beabsichtigten Erwerbstätigkeit enthalten.\nbereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung in die Repu-         (2) Die Protokollabteilung des Außenministeriums des Emp-\nblik Kroatien in einer Haushaltsgemeinschaft lebte        fangsstaats prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nund der nicht von dem Mitglied einer diplomatischen       Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach diesem Ab-\noder konsularischen Vertretung beschäftigt wird,          kommen vorliegen und teilt der diplomatischen Vertretung des\niii) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Voll-     Entsendestaats das Ergebnis der Prüfung mit.\nendung des 25. Lebensjahres,                                 (3) Familienangehörige, die auf der Grundlage einer nach die-\nb) für die Republik Kroatien:                                      sem Abkommen erteilten Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-\nüben, sind während der Dauer der dienstlichen Tätigkeit des Mit-\ni)   den Ehepartner oder nichtehelichen Partner nach           glieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung vom\nMaßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Repu-        Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis\nblik Kroatien,                                            im Empfangsstaat befreit.\nii) den eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise\ninformellen Lebenspartner nach Maßgabe der gelten-                                     Artikel 3\nden Rechtsvorschriften der Republik Kroatien,\nImmunität von der Zivil-\niii) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollen-                   und Verwaltungsgerichtsbarkeit\ndung des 25. Lebensjahres,\nGenießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-\ndie mit dem Mitglied einer diplomatischen oder konsulari-          men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder\nschen Vertretung im Empfangsstaat in ständiger häuslicher          nach einer anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkunft","1238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nImmunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des                                       Artikel 5\nEmpfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen\noder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer                       Steuer- und Sozialversicherungssystem\nErwerbstätigkeit.                                                       Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-\ntätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-\nArtikel 4                                rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche\nÜbereinkünfte und entsprechende Vorschriften der Europäischen\nImmunität von der Strafgerichtsbarkeit\nUnion dem entgegenstehen.\n(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem\nWiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische\nArtikel 6\nBeziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-\nrechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit                        Geltungsdauer und Kündigung\ndes Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über\ndie Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats           (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nauch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-             sen.\nhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-          (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter\ndestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob     Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-\ner auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von         tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung\nder Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.         der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.\n(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des\nbetroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-                                   Artikel 7\ngangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.\nDer Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu                                   Inkrafttreten\nunterrichten.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der           Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Mitteilung der\nAusübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,            Regierung der Republik Kroatien erhält, dass in der Republik\nes sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses       Kroatien die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nseinen Interessen zuwiderliefe.                                      treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Berlin am 24. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDold\nFür die Regierung der Republik Kroatien\nR. Vilović"]}