{"id":"bgbl2-2016-31-7","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-10-17T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung         (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 5                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nandere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nKraft.                                                               se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Vientiane am 28. April 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Grau\nFür die Regierung der der Demokratischen Volksrepublik Laos\nDr. K i k e o C h a n t h a b o u r y\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Oktober 2016\nDas in Phnom Penh am 20. Mai 2013 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlichen Regierung von Kam-\nbodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 20. Mai 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBjörn Schildberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                            1235\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrages, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\ndie Königliche Regierung von Kambodscha –\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ntrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nKambodscha\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nvertiefen,                                                             schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2020.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nnicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird et-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       waige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                  zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-\ngenüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen 2011 in Bonn vom 14. Dezember 2011, das Abkommen                                             Artikel 3\n2011 vom 9. August 2012 zwischen den beiden Regierungen\nDie Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von\nüber Finanzielle Zusammenarbeit und das Protokoll vom 8. Ok-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\ntober 2012 über zusätzliche Verpflichtungen für Finanzielle und\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nTechnische Zusammenarbeit –\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Kambodscha erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nes der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-           Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nvon 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) für das Vor-       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nhaben „Programm Soziale Absicherung im Krankheitsfall III“ zu          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nerhalten,                                                              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nfestgestellt worden ist;                                               ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 5\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha durch andere                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorhaben ersetzt werden.                                               Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nreitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-           Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in            partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet           erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ndieses Abkommen Anwendung.                                             der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Phnom Penh am 20. Mai 2013 in deutscher,\nkambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des kambodschanischen Wortlauts, ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMoser\nFür die Königliche Regierung von Kambodscha\nKeat Chhon"]}