{"id":"bgbl2-2016-31-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-10-17T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Oktober 2016\nDas in Vientiane am 28. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokrati-\nschen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach\nseinem Artikel 5 Absatz 1\nam 28. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. To b i a s S c h r a d e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                        1233\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –       Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-       findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Volksrepublik Laos,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                 Artikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvertiefen,                                                       Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Jede\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Streitigkeit über die Durchführung dieses Abkommens wird im\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,            Wege des Dialogs zwischen den beiden Vertragsparteien auf der\nGrundlage der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nBeziehungen beigelegt.\nlungen vom 1. Juli 2014 –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                               entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nArtikel 1                           schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos oder         (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)         wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22 000 000 Euro      Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n(in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) zu erhalten. Die Sum- nen, gegenüber der KfW garantieren.\nme beinhaltet 14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen\nEuro) aus den Regierungsverhandlungen vom 1. Juli 2014 und                                     Artikel 3\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) der Zusagenote\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt\nNr. 91/2014 vom 19. September 2014:\ndie KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\n1. Für die Vorhaben                                              gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\na) „Ländliche Infrastruktur VI“ bis zu 16 000 000 Euro (in  rung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demo-\nWorten: sechzehn Millionen Euro),                        kratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\nb) „Berufliche Bildung Laos (VELA)“ bis zu 6 000 000 Euro\nArtikel 4\n(in Worten: sechs Millionen Euro),\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nben festgestellt worden ist.\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos     die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                            Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder"]}