{"id":"bgbl2-2016-31-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrages über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung und über das gleichzeitige Außerkrafttreten früherer Übereinkünfte","law_date":"2016-10-14T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1231\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tschechischen Vertrages\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit\nund zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung\nund über das gleichzeitige Außerkrafttreten früherer Übereinkünfte\nVom 14. Oktober 2016\nNach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zu dem Vertrag vom\n28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepublik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages\nvom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nTschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Überein-\nkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-\nleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II S. 474) wird bekannt gemacht,\ndass der Vertrag nach seinem Artikel 37 Absatz 1 Satz 3\nam 1. Oktober 2016\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden wurden am 23. August 2016 in Berlin ausgetauscht.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 36 dieses Vertrages im\nVerhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Abkommen vom 13. September\n1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Zu-\nsammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl. 1993 II\nS. 37, 38), der Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der\nPolizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl.\n2002 II S. 790, 791), der Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenz-\nabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1996 II S. 18, 19)\nund Artikel 4 Absatz 3 bis 7 und die Artikel 14 und 16 des Vertrages vom 19. Juni\n1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Repu-\nblik über den Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und über\nden erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr (BGBl. 2000 II S. 1289, 1291)\nmit Ablauf des 30. September 2016\naußer Kraft getreten sind.\nBerlin, den 14. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}