{"id":"bgbl2-2016-31-22","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=29","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Afrikanischen Union über Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2016-11-10T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                          1253\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 2. November 2016\nK u w a i t * hat am 20. Mai 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen als Verwahrer des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über\nbürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) seinen bei\nHinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vo r b e h a l t zu Artikel 25 Buch-\nstabe b (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1997, BGBl. 1998 II S. 58)\nteilweise zurückgezogen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-\nseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-\nnenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 2. November 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kommission der Afrikanischen Union\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nVom 10. November 2016\nDas in Addis Abeba am 13. Juli 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der\nAfrikanischen Union über Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10\nam 13. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nYiannis Neophytou","1254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Kommission der Afrikanischen Union\nüber Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             in Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Vertragspar-\nteien Einvernehmen hergestellt.\nund\ndie Kommission der Afrikanischen Union                                             Artikel 3\nim Folgenden Vertragsparteien genannt –                                    Begriffsbestimmungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Afrikanischen       1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete\nUnion,                                                                 Repräsentanzen zur Unterstützung der Durchführung und\nSteuerung von Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           der eigenen Organisation;\npartnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       2. Direktleistungen: Beratung, Aus- und Fortbildung durch den\nEinsatz von Fachkräften, Leistungen und Lieferungen, die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             eine Durchführungsorganisation direkt erbracht oder in Auf-\ntrag gegeben werden;\nin der Absicht, zur politischen, sozialen und wirtschaftlichen\n3. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen\nEntwicklung in der Afrikanischen Union beizutragen –\nwie die in Artikel 4 Absatz 3 genannten, die von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung\nsind wie folgt übereingekommen:\nvon Entwicklungsmaßnahmen betraut werden;\nArtikel 1                             4. Durchführungspartner: die Kommission der Afrikanischen\nUnion, andere Gremien, Stellen und Einrichtungen der\nZiele der Zusammenarbeit                            Afrikanischen Union sowie jede andere Einrichtung oder\nDie Vertragsparteien schließen dieses Abkommen mit dem              Organisation, die gemeinsam von den Vertragsparteien aus-\nZiel, zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Inte-         gewählt werden kann;\ngration der Afrikanischen Union, zur Gewährleistung von Frieden     5. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge,\nund Sicherheit, zur Förderung von Demokratie und Menschen-             welche die Durchführungsorganisationen mit den Durchfüh-\nrechten sowie zur Verwirklichung einer global nachhaltigen             rungspartnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach\nEntwicklung zusammenzuarbeiten, die sich gleichermaßen in              Artikel 4 Absatz 1 schließen, insbesondere Finanzierungs-\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Gerechtigkeit, öko-      verträge und technische Vereinbarungen;\nlogischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität ausdrückt.\n6. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen\nFinanzierungsbeitrag und technischen Beitrag;\nArtikel 2\n7. Entwicklungsmaßnahme: jede Maßnahme im Rahmen der\nGrundlagen der Zusammenarbeit                          Entwicklungszusammenarbeit;\n(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die in diesem Abkom-         8. Fachkräfte: Kurz- und Langzeitexperten, Entwicklungshelfer\nmen vereinbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; diese            und Integrierte Fachkräfte sowie Entsandte und Eingebun-\nbilden die Grundlagen für die Vereinbarung konkreter Entwick-          dene Fachkräfte;\nlungsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien, die diploma-\ntischen Noten und privatrechtlichen Durchführungsvereinbarun-       9. Integrierte Fachkräfte: beim Durchführungspartner ange-\ngen zwischen den Durchführungspartnern unterliegen, in denen           stellte Experten, deren Vergütung durch die Regierung der\ndie Einzelheiten dieser Maßnahmen niedergelegt sind.                   Bundesrepublik Deutschland aufgestockt wird;\n10. Entsandte oder Eingebundene Fachkräfte: Experten, die bei\n(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung konkreter\neiner Durchführungsorganisation angestellt sind, aber bei\nEntwicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog, in\neinem Durchführungspartner arbeiten;\ndem alle Fragen der Zusammenarbeit in den Mitgliedsstaaten der\nAfrikanischen Union berücksichtigt werden. Über Ziele, Schwer-    11. Finanzierung: Finanzierungsbeiträge, Bereitstellung von\npunktbereiche der Zusammenarbeit, Entwicklungsmaßnahmen                Finanzmitteln sowie vergleichbare Finanzinstrumente, die im\nund Durchführungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird             Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit durch die Regie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                            1255\nrung der Bundesrepublik Deutschland über eine Durchfüh-       schließlich der Vorbereitung, Durchführung und Erfolgskontrolle\nrungsorganisation gewährt werden;                             der Entwicklungsmaßnahmen.\n12. Finanzierungsbeitrag: nicht verzinsliche und nicht rückzahl-       (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nbare Finanzierung (Zuschuss);                                 Durchführungspartner erarbeiten die Modalitäten für die Einbin-\n13. Ortskraft: Lokale Fachkraft, deren Arbeitsvertrag sich, sofern  dung von Fachkräften, einschließlich Entsandten Fachkräften. Die\nsie bei einer der Durchführungsorganisationen angestellt ist, Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass die\nnach den lokalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen richtet;     Fachkräfte der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Durchführungs-\norganisationen\n14. Sitzstaat: Sitzstaaten der Afrikanischen Union sind die\nDemokratische Bundesrepublik Äthiopien sowie jeder            1. im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen Vereinbarungen\nMitgliedsstaat der Afrikanischen Union, der mit einer Orga-        nach besten Kräften zur Erreichung der in Artikel 55 der\nnisation oder einer anderen Einrichtung der Afrikanischen          Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beitragen;\nUnion ein Sitzstaatsabkommen geschlossen hat und mit          2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Afrikanischen\ndem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Bezie-            Union oder des Sitzstaats, einschließlich Angelegenheiten der\nhungen unterhält.                                                  Mitgliedschaft, wie sie von der Afrikanischen Union beschlos-\nsen wurde, einmischen;\nArtikel 4                             3. die örtlichen Gesetze, Sitten und Gebräuche achten;\nVereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen\n4. mit der Afrikanischen Union sowie anderen Gremien, Stellen\n(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses              und Einrichtungen der Afrikanischen Union vertrauensvoll\nAbkommens ergänzende konkrete Projektvereinbarungen im                   zusammenarbeiten.\nRahmen des Völkerrechts schließen.\n(3) Wünscht die Kommission der Afrikanischen Union, dass\n(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik           eine Entsandte oder Eingebundene Fachkraft abberufen wird, so\nDeutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der      teilt sie dies der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVoraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       rechtzeitig mit. Möchte die Regierung der Bundesrepublik\nland die Förderungswürdigkeit der vorgeschlagenen Entwick-          Deutschland eine Entsandte oder Eingebundene Fachkraft\nlungsmaßnahme festgestellt hat.                                     abberufen, so teilt sie dies der Kommission der Afrikanischen\nUnion ebenfalls rechtzeitig mit.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann ins-\nbesondere folgende Durchführungsorganisationen oder deren              (4) Im Fall von Finanzierungsbeiträgen erhalten die Kommis-\nRechtsnachfolger mit der Durchführung einzelner Entwick-            sion der Afrikanischen Union sowie andere Gremien, Stellen und\nlungsmaßnahmen beauftragen:                                         Einrichtungen der Afrikanischen Union oder weitere, von den Ver-\n1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe            tragsparteien gemeinsam auszuwählende Empfänger Zuschüsse\n(BGR);                                                         oder Direktleistungen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Durchführungsorganisationen.\n2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammen-\narbeit (GIZ) GmbH;\nArtikel 7\n3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der\nLeistungen und Pflichten\nDeutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH\nder Kommission der Afrikanischen Union\n(DEG);\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).                    (1) Die Kommission der Afrikanischen Union trägt wie folgt zu\nden vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei:\n(4) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche\nRegelungen getroffen, insbesondere im Hinblick auf                  Sie\n1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung          1. stellt die Erbringung der in den Durchführungsvereinbarungen\nverfolgten Ziele;                                                   konkretisierten Partnerleistungen sicher;\n2. der zeitliche Rahmen sowie die organisatorischen und tech-       2. stellt im Falle von Finanzierungen die ordnungsgemäße und\nnischen Aspekte der Durchführung der Entwicklungsmaßnah-            wirtschaftliche Mittelverwendung sicher; hierfür ist sie gegen-\nme und ihrer Finanzierung;                                          über der nach Artikel 4 Absatz 3 beauftragten Durchführungs-\norganisation rechenschaftspflichtig;\n3. die von den beteiligten Stellen zu erbringenden Leistungen;\n3. stellt gegebenenfalls und im Einklang mit den Durchführungs-\n4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-           vereinbarungen im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln\ngen;                                                                die Gesamtfinanzierung sicher;\n5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.                 4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nArtikel 5                                  soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht anders\nAustausch von Entwicklungsmaßnahmen                          geregelt;\nDie nach den Artikeln 2 und 4 vereinbarten Entwicklungs-         5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,\nmaßnahmen können im Einvernehmen zwischen der Regierung                  soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht anders\nder Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der                    geregelt;\nAfrikanischen Union im Wege des Austauschs diplomatischer           6. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Ortskräfte zur Ver-\nNoten durch andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt werden.                 fügung, soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht\nanders geregelt;\nArtikel 6                             7. unterstützt, falls erforderlich, Anträge der Durchführungs-\nLeistungen und Pflichten                            organisationen auf Arbeitsgenehmigungen für Beschäftigte,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     die nicht Staatsangehörige des Sitzstaats sind;\n(1) Im Einklang mit Artikel 4 fördert die Regierung der Bundes-  8. unterstützt, falls erforderlich, die Anträge der Büros auf Ein-\nrepublik Deutschland Entwicklungsmaßnahmen unter anderem                 richtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich\ndurch technische Beiträge und Finanzierungsbeiträge, ein-                Funk- und Satellitenverbindungen.","1256                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                         Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                      Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(2) Zum Zweck der Durchführung von in diesem Abkommen                                                                   Artikel 8\naufgeführten Maßnahmen bemüht sich die Kommission der\nBeilegung von Streitigkeiten\nAfrikanischen Union um die Gewährung angemessener Vorrechte\nund Immunitäten, Arbeitsgenehmigungen und Visa im Einklang                                  Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus\nmit dem Zusatzprotokoll vom 3. Juli 1980 zum Allgemeinen Über-                          der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\neinkommen der Organisation für Afrikanische Einheit (OAE) über                          werden durch die Vertragsparteien im Rahmen eines partner-\nVorrechte und Immunitäten sowie gegebenenfalls dem Allge-                               schaftlichen Dialogs einvernehmlich beigelegt.\nmeinen Übereinkommen vom 25. Oktober 1965 über die Vor-\nrechte und Immunitäten der Organisation für Afrikanische Einheit\nArtikel 9\n(OAE). Es wird davon ausgegangen, dass der Sitzstaat Vorrechte\nund Immunitäten nach eigenem Ermessen in Übereinstimmung                                        Vorrechte und Immunitäten der Vertragsparteien\nmit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gewährt. Dazu\nDieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitä-\nkönnen gehören:\nten, die den Vertragsparteien im Rahmen des Völkerrechts\n1. die Befreiung von direkten Steuern, die in dem Mitgliedsstaat                        gewährt werden.\nerhoben werden, in dem Maßnahmen im Rahmen dieses\nAbkommens durchgeführt werden;                                                                                       Artikel 10\n2. gegebenenfalls die Rückerstattung der Mehrwertsteuer und\nInkrafttreten\nvergleichbarer indirekter Steuern auf im Zusammenhang mit\ndem Vorhaben beschaffte Waren oder genutzte Dienstleis-                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\ntungen; gegebenenfalls die Rückerstattung bestimmter Ver-\nbrauchssteuern, die in den Mitgliedsstaaten im Zusammen-                                                             Artikel 11\nhang mit dem Vorhaben erhoben wurden;\nÄnderungen\n3. gegebenenfalls die Befreiung von Zollabgaben auf im Zusam-\nmenhang mit einem Vorhaben eingeführte Materialien und                                 Dieses Abkommen kann einvernehmlich durch die Vertrags-\nFahrzeuge.                                                                         parteien geändert werden.\nGeschehen zu Addis Abeba am 13. Juli 2015 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Schmidt\nDr. G e r d M ü l l e r\nFür die Kommission der Afrikanischen Union\nDr. N k o s a z a n a D l a m i n i Z u m a"]}