{"id":"bgbl2-2016-31-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks","law_date":"2016-10-12T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nsatz 1 erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nwerden. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vor-            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nhaben der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nund Einfuhrzölle erhoben.                                            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 4                                                            Artikel 5\nDer Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten           Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den           Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Sarajewo am 26. Mai 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen\nund serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Hellbach\nFür den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nVjekoslav Bevanda\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007\nüber die Beseitigung von Wracks\nVom 12. Oktober 2016\nDas Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die\nBeseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18\nAbsatz 2 für\nJordanien                                                     am 16. Dezember 2016\nRumänien                                                      am 20. Dezember 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Juni 2016 (BGBl. II S. 891).\nBerlin, den 12. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}