{"id":"bgbl2-2016-31-15","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=23","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung zur Änderung des Filmabkommens vom 17. Mai 2001","law_date":"2016-11-01T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1247\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nzur Änderung des Filmabkommens vom 17. Mai 2001\nVom 1. November 2016\nDie in Paris am 3./6. Mai 2016 durch Notenwechsel geschlossene Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik zur Änderung des Filmabkommens vom\n17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik (BGBl. 2002 II S. 998, 999) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 9. Mai 2016\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. November 2016\nDie Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nF. K r a u t k r ä m e r","1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nBotschaft                                                             Paris, den 3. Mai 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nParis\nDer Geschäftsträger a. i.\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf das Film-\nabkommen vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik (im Folgenden „Filmabkommen“ genannt)\nund auf die Verbalnote Nr. 199/2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom\n30. April 2009, sowie auf die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten,\ndie mit dem Ziel stattgefunden haben, unsere Zusammenarbeit im Filmbereich weiter zu\nvertiefen und an die Marktentwicklungen bei Filmvorhaben in Koproduktion anzupassen,\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des Filmabkommens vorzuschlagen:\n1. Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 des Filmabkommens erhält folgenden Wortlaut:\n„Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen entweder die deutsche oder\ndie französische Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatsangehörige eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sein; sie können auch Staatsangehörige der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft sein, soweit sie aufgrund des Abkommens vom\n21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei-\nzügigkeit den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleich-\ngestellt sind.“\n2. Nach Artikel 3 des Filmabkommens wird folgender Artikel 3a eingefügt:\n„(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens können in einem Zeitraum\nvon jeweils zwei Kalenderjahren bis zu acht in Koproduktion hergestellte Filme aner-\nkannt werden, bei denen die Minoritätsbeteiligung des oder der Produzenten aus einem\nder beiden Staaten lediglich finanzieller Art ist (im Folgenden „finanzielle Koproduk-\ntionen“ genannt). Jedoch darf diese finanzielle Minoritätsbeteiligung nicht weniger als\n10 % (zehn Prozent) und nicht mehr als 20 % (zwanzig Prozent) der endgültigen Kosten\ndes Films betragen.\n(2) Die Anerkennung als finanzielle Koproduktion wird jedem einzelnen dieser Filme\nerst nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten\ngewährt.\n(3) Jede Vertragspartei soll im jeweiligen Zeitraum von zwei Kalenderjahren die glei-\nche Anzahl finanzieller Koproduktionen anerkennen, bei denen die Minoritätsbeteiligung\nbei dem Produzenten aus dem jeweils eigenen Staat liegt.\n(4) Die nach Artikel 13 eingesetzte Gemischte Kommission überprüft, ob ein Gleich-\ngewicht im Sinne von Absatz 3 erzielt wurde. Sie kann auf Wunsch einer der zuständi-\ngen Behörden der beiden Staaten einberufen werden, wenn die zulässige Anzahl von\nacht finanziellen Koproduktionen erreicht wird. Die Gemischte Kommission kann be-\nstimmen, ob und in welchem Umfang weitere finanzielle Koproduktionen im betreffen-\nden Zeitraum von zwei Kalenderjahren gefördert werden können.“\n3. Artikel 8 Satz 1 des Filmabkommens erhält folgenden Wortlaut:\n„Die zuständigen Behörden der beiden Staaten akzeptieren, dass die nach diesem\nAbkommen zu fördernden Filme mit einem oder mehreren Produzenten gemeinsam\nproduziert werden können, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Staaten haben, mit denen\ndie Bundesrepublik Deutschland oder Frankreich Filmkoproduktions-Abkommen ge-\nschlossen hat oder für die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über\ndie Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen verbindlich ist.“\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}