{"id":"bgbl2-2016-31-14","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=21","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-10-27T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1245\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 2016\nDas in Dschibuti am 14. April 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde\nfür Entwicklung (IGAD) über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben\n„Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von Afrika“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 14. April 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nund\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung\n(IGAD) –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen-            trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),                          sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diese Zusage endet die Frist mit Ablauf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     des 31. Dezember 2022.\nin den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent-\nwicklung (IGAD) beizutragen,                                            (3) Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),\nsoweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-         wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 38/2015 vom 6. August           Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\n2015) und das Antwortschreiben der Zwischenstaatlichen Behörde       gegenüber der KfW garantieren.\nfür Entwicklung (IGAD - Nr. ES30-100/441/15 vom 9. August\n2015)                                                                                              Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) stellt\nsicher, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit\nArtikel 1\ndem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       erwähnten Verträge erhoben werden.\nes der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) oder\nanderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden\nArtikel 4\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nweiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro         Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) über-\n(in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Regionalfonds     lässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nzur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von Afrika“ zu erhalten,     ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens          Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nfestgestellt worden ist.                                             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nund der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 5\nZwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-       Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 14. April 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Piecha\nFür die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)\nMahboub Maalim"]}