{"id":"bgbl2-2016-31-13","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=19","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-10-27T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1243\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Oktober 2016\nDas in Addis Abeba am 16. Dezember 2015 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-\nkratischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle\nZusammenarbeit 2015 (Vorhaben „Erhalt der Biodiversität\nund nachhaltiges Management der natürlichen Lebens-\ngrundlagen für Wald- und Biosphärenreservate“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 16. Dezember 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nund\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW\ndie Regierung                                zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nschen Bundesrepublik Äthiopien,                                         Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbei-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen,             des 31. Dezember 2022.\n(3) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-            pien, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbei-\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 173/2015 vom 18. Mai               trags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\n2015) und das Antwortschreiben der Regierung der Demo-                  nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nkratischen Bundesrepublik Äthiopien (Nr. B-C-3/13/39 vom                können, gegenüber der KfW garantieren.\n29. Mai 2015) –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                    Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nArtikel 1                                 stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nes der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nDemokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden.\noder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nfür das Vorhaben „Erhalt der Biodiversität und nachhaltiges                                           Artikel 4\nManagement der natürlichen Lebensgrundlagen für Wald- und                   Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nBiosphärenreservate“ (Conservation and sustainable use of               überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nbiodiversity for forest- and biosphere reserve in Ethiopia) einen       beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten:            See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nund der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Republik            gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nÄthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         gen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 16. Dezember 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nT h . Te r s t e g e n\nFür die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nAhmed Shide"]}