{"id":"bgbl2-2016-31-1","kind":"bgbl2","year":2016,"number":31,"date":"2016-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-10-11T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1226        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016\nTag                                                 Inhalt                                                             Seite\n2.11. 2016  Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . .      1253\n10.11. 2016  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nKommission der Afrikanischen Union über Entwicklungszusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2016\nDas in Sarajewo am 26. Mai 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat von Bosnien und\nHerzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 13. September 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016                      1227\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Herzegowina III“ in Höhe von bis zu 500 000 Euro (in Worten:\nfünfhunderttausend Euro),\nund\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nder Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        würdigkeit von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegeben ist\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und            und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine Staats-\nHerzegowina,                                                       garantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Die\nunter Nummer 1 genannten Vorhaben können nicht durch andere\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                      dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-       beiträge zur Vorbereitung der genannten Vorhaben oder weitere\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der genannten Vorhaben von der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin Bosnien und Herzegowina beizutragen,\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                                    Artikel 2\nlungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundes-            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nrepublik Deutschland, einer Delegation des Ministerrats von        Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nBosnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation      werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nvon Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des          zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und des\nDistrikts Brčko vom 5. Juli 2012 –                                 Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                                 unterliegen.\nArtikel 1                               (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-\nes dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder anderen,       träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nvon beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Dar-          Ablauf des 31. Dezember 2020.\nlehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                      (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\n1. vergünstigte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-      Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt         lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nbis zu 47 500 000 Euro (in Worten: siebenundvierzig Millionen Darlehensverträge garantieren.\nfünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben\n(4) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er\na) „Programm zur Entwicklung der Wasserkraft II“ in Höhe      nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird\nvon bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig     etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nMillionen Euro),                                          satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nb) „Förderung erneuerbare Energien III“ in Höhe von bis zu    gegenüber der KfW garantieren.\n22 500 000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nfünfhunderttausend Euro),                                                              Artikel 3\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß-              Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens           Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n„Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und             menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-"]}