{"id":"bgbl2-2016-30-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption","law_date":"2016-09-27T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 27. September 2016\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen\nKorruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für\nHeiliger Stuhl*                                                             am 19. Oktober 2016\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten zu Artikel 63 Absatz 7 und gemäß Artikel 66 Absatz 3 sowie abge-\ngebenen Erklärungen zu Artikel 2 Buchstabe a und zu den Artikeln 43 bis 48\ndes Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2016 (BGBl. II S. 238).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 27. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin Kirgisistan\nVom 28. September 2016\nDas in Bischkek am 15. Juni 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kirgisistan ist nach seinem\nArtikel 11\nam 16. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke"]}