{"id":"bgbl2-2016-30-23","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=2","order":23,"title":"Anlageband: Anlage zur 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016","pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nTag                                                    Inhalt                                                               Seite\n12.10. 2016    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . .               1218\n12.10. 2016    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1219\n27.10. 2016    Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219\nDie Anlage zur 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016              1203\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(25. ADR-Änderungsverordnung – 25. ADRÄndV)\nVom 25. Oktober 2016\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der\nzuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur:\nArtikel 1\nDie in Genf vom 6. bis 9. Mai 2014, 3. bis 6. November 2014, 4. bis 6. Mai 2015,\n9. bis 13. November 2015 und 9. bis 12. Mai 2016 beschlossenen Änderungen zu\nden Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 17. April 2015\n(BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband; 2016 II S. 50) werden hiermit in Kraft gesetzt.\nDie Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut\nder Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2017\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 25. Oktober 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nA. Dobrindt\n* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. September 2016\nDas in Bischkek am 26. September 2014 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 8. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                   1205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              e) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente\nMutter-Kind-Versorgung VII“ bis zu 4 000 000 Euro\nund                                     (in Worten: vier Millionen Euro),\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –              wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen         selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung,\nRepublik,                                                            Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nvertiefen,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              a)    für das unter Nummer 1 Buchstabe a) genannte Vor-\nhaben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           Euro).\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,\nb)    für das unter Nummer 1 Buchstabe b) genannte Vor-\nhaben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               Euro),\nlungen vom 13. März 2013 und auf die Verbalnote Nr. 13/2013\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek                c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c) genannte Vorhaben\n(Geschäftszeichen: wz – 444.85/6) vom 22. Januar 2013 –                  bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nsind wie folgt übereingekommen:                               Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                         der Regierung der Kirgisischen Republik, von der KfW für dieses\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   ein Darlehen zu erhalten.\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge    Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzu erhalten:                                                     Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 23 000 000 Euro           bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\na) „Schwerpunktprogramm Nachhaltige Wirtschaftsent-         selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nwicklung, Komponente Finanzsektorprogramm“ bis zu       Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),        der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nb) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nSektorprogramm Gesundheitswesen IV“ bis zu              Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nc) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nMutter-Kind-Versorgung VIII“ bis zu 1 500 000 Euro      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro),      zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nd) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nTuberkulosebekämpfung V“ bis zu 2 000 000 Euro          Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\n(in Worten: zwei Millionen Euro),                       Anwendung.","1206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-              (5) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen                   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwerden.                                                               schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nArtikel 2\nArtikel 3\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nKfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nRepublik erhoben werden.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                       Artikel 4\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich\nstaben a) bis d) und Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nnicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr 2013            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-           im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndes 31. Dezember 2020.                                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Zusage für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nstaben e) genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nacht Jahren nach dem Zusagejahr 2012 die entsprechenden               Genehmigungen.\nDarlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.                                    Artikel 5\n(4) Die Regierung der Kirgisischen Repubik, soweit sie nicht           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle               Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nVerträge garantieren.                                                 der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 26. September 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSräga\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nTe m i r S a r i e v","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                        1207\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 21. September 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für\nNamibia                                                                      am 2. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See\nzur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 21. September 2016\nD i e N i e d e r l a n d e * haben die A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens\nvom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung\ndes Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II\nS. 2233, 2234) gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 auf C u r a ç a o ab dem 1. De-\nzember 2016 erklärt und dabei einen V o r b e h a l t gemäß Artikel 19 Absatz 3\nangebracht sowie E r k l ä r u n g e n gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3\nund Artikel 34 Absatz 3 abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 21. September 2016\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen\nPakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\n(BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für\nTogo                                                                      am 14. Dezember 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 2015 (BGBl. II S. 835).\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen über die Rechte des Kindes\nbetreffend ein Mitteilungsverfahren\nVom 21. September 2016\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom\n20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-\nverfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2\nfür die\nUkraine*                                                                   am 2. Dezember 2016\nnach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-\ngebenen Erklärung zur Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2016 (BGBl. II S. 991).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1209\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge\nVom 21. September 2016\nDas Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung\nterroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) wird nach seinem\nArtikel 22 Absatz 2 für\nNamibia                                                 am 2. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 21. September 2016\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-\nhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,\n995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die\nMalediven                                              am 14. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2016 (BGBl. II S. 236).\nBerlin, den 21. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 27. September 2016\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen\nKorruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für\nHeiliger Stuhl*                                                             am 19. Oktober 2016\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten zu Artikel 63 Absatz 7 und gemäß Artikel 66 Absatz 3 sowie abge-\ngebenen Erklärungen zu Artikel 2 Buchstabe a und zu den Artikeln 43 bis 48\ndes Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2016 (BGBl. II S. 238).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 27. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin Kirgisistan\nVom 28. September 2016\nDas in Bischkek am 15. Juni 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kirgisistan ist nach seinem\nArtikel 11\nam 16. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                     1211\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 5\nund                                 Die Regierung der Kirgisischen Republik erbringt folgende\nLeistungen:\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –\nSie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen      (1) befreit gemäß den Bestimmungen des eingangs erwähnten\nRepublik,                                                             TZ-Rahmenabkommens das für das KfW-Büro gelieferte\nMaterial und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und die Entwick-            von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material und\nlungszusammenarbeit, durch die Einrichtung eines örtlichen            die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese Erleichte-\nBüros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), zwischen beiden       rungen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch\nLändern zu unterstützen –                                             für im Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik beschafftes\nMaterial;\nsind wie folgt übereingekommen:                                (2) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, gemäß\nder kirgisischen Gesetzgebung, die in der Kirgischen Repu-\nArtikel 1                               blik auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleis-\ntungen und Güter erhoben wurden;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Kirgisischen Republik, im Folgenden „Vertragspar-   (3) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf\nteien“ genannt, vereinbaren unter Bezugnahme auf das Abkom-\nmen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-              – Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen                  schließlich Funk- und Satellitenverbindungen,\nRepublik über Technische Zusammenarbeit, im Folgenden „TZ-            – Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten\nRahmenabkommen“ genannt, die Einrichtung eines örtlichen Büros           Fachkräfte sowie Arbeitsgenehmigungen für lokal Beschäf-\nder KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.                         tigte des KfW-Büros;\n(4) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben\nArtikel 2\nin der Kirgisischen Republik;\nDas KfW-Büro wird in Bischkek eingerichtet.\n(5) gewährt den entsandten Fachkräfte der KfW sowie gegebe-\nnenfalls weiterer von der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3                               Deutschland beauftragter internationaler Durchführungsorga-\nnisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nDas KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\nmitgliedern alle Rechte analog des eingangs erwähnten TZ-\n(1) Unterstützung der Kirgischen Republik und der Projektträger       Rahmenabkommens.\nbei Vorbereitung und Durchführung von im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten                                    Artikel 6\nVorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammen-\narbeit;                                                          Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der\nFahrzeuge bleibt im Eigentum der KfW. Es geht im Falle der Auf-\n(2) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer\nlösung des KfW-Büros in das Eigentum der Kirgisischen Repu-\nTätigkeiten im Zusammenhang mit den von der KfW im Auf-\nblik über.\ntrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch-\ngeführten Vorhaben und Programmen;\nArtikel 7\n(3) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und\nregionaler Aufgaben;                                             Die Vertragsparteien benennen folgende Durchführungsorga-\nnisationen beziehungsweise Ansprechpartner für die im Zusam-\n(4) Vertretung der KfW vor Ort.                                   menhang mit diesem Abkommen stehenden Aspekte:\nArtikel 4                           (1) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre\nLeistungen durch die KfW als Durchführungsorganisation;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt fol-\ngende Leistungen:                                                 (2) die Regierung der Kirgisischen Republik beauftragt das\nMinisterium für Finanzen als Ansprechpartner für die KfW.\nSie\n(1) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;                              Artikel 8\n(2) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten        Soweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gelten die\ndes KfW-Büros entsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte so-     Bestimmungen des eingangs erwähnten TZ-Rahmenabkom-\nwie der von dem KfW-Büro eingestellten lokal Beschäftigten.   mens für das KfW-Büro entsprechend.","1212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nArtikel 9                                  züglich nach ihrem Inkrafttreten von der Bundesrepublik\nDeutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter An-\nDieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und          gabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es         rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nsei denn, dass eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor           Nationen bestätigt worden ist.\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer durch schriftliche Mitteilung\nan die andere Vertragspartei kündigt.\nArtikel 11\nArtikel 10                                    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nDie Registrierung dieses Abkommens zur Einrichtung eines             republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nörtlichen Büros der KfW beim Sekretariat der Vereinten Nationen        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nnach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unver-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek, am 15. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Sräga\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nAdylbek Aleschowitsch Kasymaliejw\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 29. September 2016\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 für\nChile                                                        am 23. September 2017\nNiederlande (europäischer und karibischer Teil)              am 23. September 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2016 (BGBl. II S. 404).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1213\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nder Internationalen Meeresbodenbehörde\nVom 29. September 2016\nDas Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der\nInternationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach\nseinem Artikel 18 Absatz 2 für\nGhana                                                  am 23. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juli 2016 (BGBl. II S. 1006).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 29. September 2016\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6\nAbsatz 2 für\nGhana                                                  am 23. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 2016 (BGBl. II S. 932).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 29. September 2016\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2\nfür\nGuinea-Bissau                                         am 18. Dezember 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1004).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderungen\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nin Bezug auf das Verbrechen der Aggression\nVom 29. September 2016\nDie Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen\nStrafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II\nS. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für\nChile                                                am 23. September 2017\nNiederlande (europäischer und karibischer Teil)      am 23. September 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 2016 (BGBl. II S. 933).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                        1215\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 29. September 2016\nDas Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach\nseinem Artikel 28 Absatz 2 für\nGhana                                                                       am 23. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. April 2016 (BGBl. II S. 503).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus\nVom 29. September 2016\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des\nTerrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für\nArmenien*                                                                  am 1. Dezember 2016\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erhobenen\nEinspruchs gegen die Erklärung Aserbaidschans (vgl. die Bekanntmachung\nvom 23. April 2014, BGBl. II S. 374)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. Juli 2016 (BGBl. II S. 1001).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 2016\nDas in Tegucigalpa am 25. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank\nfür Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („KKMU-Um-\nweltkreditprogramm II über BCIE“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                              1217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„KKMU-Umweltkreditprogramm II über BCIE“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nund\ngen.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nim Folgenden die „Bank“ genannt –                            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nBetrages entfällt, sofern nicht vor dem 31. Dezember 2020 der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Zusage\nin Mittelamerika beizutragen,                                              des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrages entfällt,\nsofern nicht bis zum 31. Dezember 2022 der entsprechende Fi-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen vom                nanzierungsvertrag geschlossen wurde.\n23. Oktober 2015 –\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nsind wie folgt übereingekommen:                                         in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                          Artikel 3\nes der Bank, für das Vorhaben „KKMU-Umweltkreditprogramm II\nüber BCIE“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgen-               Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im\nde Beträge zu erhalten:                                                    rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass der Abschluss\nund die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\n1. Ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen\nträge in den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonsti-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\ngen Abgaben befreit werden.\n40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro), wenn\nnach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die gute                                         Artikel 4\nKreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Dieser Teil\ndes Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt                   Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im\nwerden,                                                               rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-                ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Num-               Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nmer 1 erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in               Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine\nWorten: eine Million Euro).                                           Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass\npublik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\neine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben                   nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nverwendet werden.                                                          werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-                                           Artikel 5\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-                   Kraft.\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\nArtikel 2\ndesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDieses Abkommen wird in Tegucigalpa, Republik Honduras,\nam 25. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Christina Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h","1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Organisation\nfür erneuerbare Energien (IRENA)\nVom 6. Oktober 2016\nDie Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für\nerneuerbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem\nArtikel XIX Absatz E für\nBhutan                                                  am    1. Juni 2016\nBotsuana                                                am   23. Juni 2016\nSt. Lucia                                               am 31. März 2016\nThailand                                                am 30. April 2016\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Januar 2016 (BGBl. II S. 128).\nBerlin, den 6. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 12. Oktober 2016\nDas Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-\nschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem\nArtikel 13 Absatz 4 für\nGuatemala                                               am 2. August 2017\nMyanmar                                                 am    12. Juli 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1274).\nBerlin, den 12. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                         1219\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Markenrechtsvertrags\nVom 12. Oktober 2016\nDer Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 (BGBl. 2002 II S. 174, 175)\nwird nach seinem Artikel 20 Absatz 3 für\nGuatemala*                                                                am 12. Dezember 2016\nnach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 2 des Vertrags\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. November 2012 (BGBl. II S. 1562).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im\nBundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-\nwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden\nZentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 12. Oktober 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nvon Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf Binnenwasserstraßen (ADN)\nVom 27. Oktober 2016\nZur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage\nbeigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009\n(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt\ndurch die in der Anlage der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember\n2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) veröffentlichten Änderungen geändert und zuletzt\ndurch Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015 berichtigt worden\nist (vgl. die Bekanntmachung vom 29. Juni 2015, BGBl. II S. 1033), werden\nnachstehend Berichtigungen, die nur die amtliche deutsche Übersetzung\nder dem ADN-Übereinkommen beigefügten Verordnung betreffen (Dokument\nCCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2016/4 rev. 5), bekannt gemacht.\nBerlin, den 27. Oktober 2016\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r\nIm Auftrag\nGudula Schwan","1220         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBerichtigung der amtlichen deutschen Übersetzung\nder dem ADN beigefügten Verordnung\nINHALTSVERZEICHNIS\n2.2.41        „und“ ändern in: „, polymerisierende Stoffe und“.\n3.4           Folgende Titel in das Inhaltsverzeichnis einfügen:\n„3.4.7        Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten\n3.4.8         Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen\nAnweisungen der ICAO\n3.4.11        Verwendung von Umverpackungen“.\n5.3.2         erhält folgenden Wortlaut: „5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“.\n5.4.2         erhält folgenden Wortlaut: „Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat“.\n8.1.8         „Zulassungszeugnis“ andern in: „(gestrichen)“.\n8.1.9         „Vorläufiges Zulassungszeugnis“ andern in: „(gestrichen)“.\nKapitel 1.1\n1.1.3.10      In Absatz c), im zweiten Satz „das Austreten von Füllgut“ ändern in: „das Austreten des Inhalts“.\n1.1.4.2.1     Im ersten Satz „und orangefarbene Kennzeichnung“ ändern in: „und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“.\nKapitel 1.2\n1.2.1         Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen:\n„CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG).“\n„LNG (liquefied natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG).“\n1.2.1         In der Begriffsbestimmung von „Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter“ „aus einem Rahmen“ ändern in:\n„aus einer baulichen Ausrüstung“.\n1.2.1         In der Begriffsbestimmung von „Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)“ „Versandstücken, Umverpackungen oder\nContainern mit spaltbaren Stoffen“ ändern in: „Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare\nStoffe enthalten,“.\n1.2.1         Streichung der Begriffsbestimmung „Ladungsreste“.\n1.2.1         Die Begriffsbestimmungen „Restladung“ und „Restetank“ in der Reihenfolge vertauschen.\n1.2.1         In der Begriffsbestimmung von „starrer Kunststoff-IBC“ „mit einem Rahmen“ ändern in: „mit einer baulichen Aus-\nrüstung“.\nKapitel 1.3\n1.3.2.1       Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: „1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusst-\nsein“.\nKapitel 1.4\n1.4.2.2.1 c)  erhält folgenden Wortlaut: „c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff und die Ladung keine\noffensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;“.\nKapitel 1.6\n1.6.7.3       Die Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 9.1.0.92, Spalte „Frist und Bemerkungen“ erhält folgenden Wortlaut:\n„N.E.U.\nAn Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren\nZu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der\nmindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt.“.\n1.6.7.4.2     „1. Bis zum 31. Dezember 2012“ ändern in: „1. Bis zum 31.12.2012“.\nKapitel 1.7\n1.7.1.5.2     Im zweiten Satz „muss“ ändern in: „müssen“.\nKapitel 2.2\n2.2.1.4       In der Begriffsbestimmung von „ SPRENGSCHNUR, biegsam“ folgende Änderungen vornehmen:\nIm ersten Satz „mit oder ohne Überzug aus Kunststoff“ ändern in: „mit einer Beschichtung aus Kunststoff oder einem\nanderen Werkstoff“.\nAm Anfang des zweiten Satzes „Der Überzug“ ändern in: „Die Beschichtung“.\n2.2.7.2.1.1   In der Fußnote a) zur Tabelle „getrennt werden“ ändern in: „getrennt sind“.\n2.2.41.1.9    Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 „Unterabschnitt 20.4.3 g)“ ändern in: „Abschnitt 20.4.3 g)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                           1221\n2.2.51.1.4       „diese Gemische“ ändern in: „diese Gemische oder Lösungen“.\n2.2.51.1.9       Im Einleitungssatz „Unterabschnitt 34.4.2“ ändern in: „Abschnitt 34.4.2“.\nKapitel 2.4\n2.4.2.6          In Absatz c) streichen: „oder das Gemisch“.\nKapitel 3.2, Tabelle B\nFolgende Änderungen vornehmen:\nStoffnummer/\nBenennung und Beschreibung                                                     Änderung\nUN-Nummer\nBatteriebetriebenes Fahrzeug                                                 3171        Die Benennung in Spalte (1)\nin Großbuchstaben\ndarstellen.\nBatteriebetriebenes Gerät                                                    3171        Die Benennung in Spalte (1)\nin Großbuchstaben\ndarstellen.\nKapitel 3.2, Tabelle C\n3.2.3.1          Erläuterungen zur Tabelle C: in der Erläuterung zu Spalte (10) erhält die Überschrift folgenden Wortlaut: „Öffnungs-\ndruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa“.\n3.2.3.1          Erläuterungen zur Tabelle C: in der Erläuterung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen 5:\n„Eine gute Überwachung muss gewährleistet sein.“ ändern in: „Eine gute Überwachung sollte gewährleistet sein.“.\n3.2.3.3          Die Spalte (18) erhält folgenden Wortlaut:\n„Spalte (18):    Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares\nMessgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist\n· PP:    bei allen Stoffen der Klassen 1 bis 9\n· EP:    bei allen\n– Stoffen der Klasse 2 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n– Stoffen der Klasse 3 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n– Stoffen der Klasse 4.1,\n– Stoffen der Klasse 6.1,\n– Stoffen der Klasse 8,\n– Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS\n· EX:    bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird\n· TOX: bei allen\n– Stoffen der Klasse 6.1,\n– Stoffen der übrigen Klassen, mit dem Buchstaben T in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n– Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS\n· A:     bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird.“.\n3.2.3.3          überall „Spalte (3b))“ ändern in: „Spalte (3b)“.\n3.2.4.3          Die Spalte (18) erhält folgenden Wortlaut:\n„J. Spalte (18): Bestimmung, ob persönliche Schutzausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares Gasspürgerät, ein tragbares\nMessgerät zum Nachweis von toxischen Gasen oder ein umluftabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist\n· PP:    bei allen Stoffen der Klassen 1 bis 9\n· EP:    bei allen\n– Stoffen der Klasse 2 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n– Stoffen der Klasse 3 mit dem Buchstaben T oder C in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n– Stoffen der Klasse 4.1,\n– Stoffen der Klasse 6.1,\n– Stoffen der Klasse 8,\n– Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS6)\n· EX:    bei allen Stoffen, für die Explosionsschutz gefordert wird","1222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\n· TOX: bei allen\n–   Stoffen der Klasse 6.1,\n–   Stoffen der übrigen Klassen, mit dem Buchstaben T in dem in der Spalte (3b) angegebenen Klassifizie-\nrungscode,\n–   Stoffen mit CMR-Eigenschaften der Kategorie 1A oder 1B nach Kapitel 3.5, 3.6 und 3.7 des GHS6)\n· A:       bei allen Stoffen, für die EX oder/und TOX gefordert wird.“.\n6) Da bisher noch keine international verbindliche Liste von CMR-Stoffen der Kategorie 1A und 1B existiert, findet hier in der Über-\ngangszeit, bis zum Vorliegen einer solchen Liste, die Liste der CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 entsprechend der Richt-\nlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG des Rates der Europäischen Union in der jeweils geänderten Fassung Berücksichtigung.\n3.2.4.3        überall „Spalte (3b))“ ändern in: „Spalte (3b)“.\nKapitel 3.3\n3.3.1          Im ersten Satz „in diesem Kapitel“ ändern in: „nachstehend“.\nSV 61          „offizielle Bezeichnung für die Beförderung“ ändern in: „offizielle Benennung für die Beförderung“.\nSV 372         Im Unterabsatz nach Absatz d) „der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht“ ändern in:\n„der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht“.\nSV 373         In Absatz a) „Strahlendetektor“ ändern in: „Strahlungsdetektor“.\nIn Absatz b) „Strahlendetektoren“ ändern in: „Strahlungsdetektoren“.\nSV 625         „mit der Kennzeichnung“ ändern in: „mit dem Kennzeichen“.\nSV 635         „in einer Kiste“ ändern in: „in einem Verschlag“.\nSV 650         In Absatz d) „vollwandigen offenen Wagen mit Decken“ ändern in: „vollwandigen Wagen mit Decken“.\nKapitel 5.1\n5.1.3.1        „Kennzeichnungen“ ändern in: „Kennzeichen“.\n5.1.4          „Kennzeichnungen“ ändern in: „Kennzeichen“.\n5.1.5.1.2      In Absatz c) „Versandstücken mit spaltbaren Stoffen“ ändern in: „Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten,“.\n5.1.5.5        Die Tabelle wie folgt ändern: In der achten Zeile der Tabelle „Versandstücke mit spaltbaren Stoffen“ ändern in: „Ver-\nsandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten“.\nKapitel 5.2\n5.2.2.2.1.1.3  Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut: „Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Ab-\nsatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen.“.\n5.2.2.1.11.1   Im dritten Satz „Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen“ ändern in: „Versandstücke,\nUmverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten“.\nKapitel 5.3\n5.3.2          erhält folgenden Wortlaut: „5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“.\n5.3.2.1        Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: „Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln“.\nKapitel 5.4\n5.4.1.2.5.1    In den Absätzen f) (i) und (iii) „der Verweis auf diesen Absatz“ ändern in: „der Verweis auf den zutreffenden Absatz“.\nKapitel 7.1\n7.1.4.7.1      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.1.4.7.1     Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen\nStellen geladen oder gelöscht werden. An diesen Stellen müssen Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unter-\nabschnitts 7.1.4.77 zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\ngestattet.“.\n7.1.4.7.2      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.1.4.7.2     Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A\nSpalte (12) die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen\nStoffe jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen\ngeladen oder gelöscht werden.“.\n7.1.4.14.7.7   „schnellmöglich“ ändern in: „unverzüglich“.\n7.1.6.12       in VE01 und VE02 „Eine Wiederholungsmessung muss nach einer Stunde durchgeführt werden.“ ändern in:\n„Zur Überwachung muss die Messung nach einer Stunde wiederholt werden.“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                         1223\nKapitel 7.2\n7.2.1.21.2     erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.1.21.2    Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen zu befördern ist,\ndarf auch in einem Schiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung, N geschlossen, C oder G befördert\nwerden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs N offen vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle\nanderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.“.\n7.2.1.21.3     erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.1.21.3    Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung zu befördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs N geschlossen, C oder G befördert werden,\nsofern alle für ein Tankschiff des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung vorgeschriebenen Beförderungs-\nbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförderungsbedin-\ngungen eingehalten sind.“.\n7.2.1.21.4     erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.1.21.4    Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs N geschlossen zu be-\nfördern ist, darf auch in einem Schiff des Typs C oder G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs N\ngeschlossen vorgeschriebenen Beförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für\ndiesen Stoff geforderten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.“.\n7.2.1.21.5     erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.1.21.5    Ein Stoff, der nach den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (6) in einem Schiff des Typs C zu befördern ist, darf\nauch in einem Schiff des Typs G befördert werden, sofern alle für ein Tankschiff des Typs C vorgeschriebenen Be-\nförderungsbedingungen und auch alle anderen gemäß Kapitel 3.2 Tabelle C für diesen Stoff geforderten Beförde-\nrungsbedingungen eingehalten sind.“.\n7.2.3.7.6      der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Die Gasfreiheit darf nur durch eine Person festgestellt und bescheinigt werden, die hierfür von der zuständigen\nBehörde zugelassen ist.“.\n7.2.4.2.2      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.4.2.2     Das Anlegen und die Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf weder während des Ladens\nund Löschens von Stoffen, bei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch\nwährend des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern die Explosions-\nschutzbestimmungen für das gefährliche Gut eingehalten werden.“.\n7.2.4.2.3      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.4.2.3     Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen darf weder während des Ladens und Löschens von Stoffen,\nbei denen nach Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich ist, noch während des Entgasens von\nTankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern die Explosionsschutzbestimmungen für das gefährliche\nGut eingehalten werden.“.\n7.2.4.7.1      erhält folgenden Wortlaut:\n„7.2.4.7.1     Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde für diesen Zweck bezeichneten oder zugelassenen Stellen\nbeladen, gelöscht oder entgast werden.“.\n7.2.4.15.1     Im zweiten Absatz „eigenen“ ändern in: „schiffseigenen“.\n7.2.4.16.9 a)  „gefordert wird“ ändern in: „ausreichend ist“.\n„Spalte (6) und 7“ ändern in: „Spalte (6) und (7)“.\n7.2.4.17.1     „alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie“ ändern in: „alle Zugänge und Öffnungen von\nRäumen, welche von Deck zugänglich sind, und alle Öffnungen von Räumen ins Freie“.\n7.2.4.22.2     „bei Reinigung entladener Ladetanks“ ändern in: „bei Reinigung leerer Ladetanks“.\n7.2.4.25.5     „Gasabfuhrleitung“ ändern in: „Gasrückfuhrleitung“.\nKapitel 7.x\n7.x.5.4.3      Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:\n„Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, geringere Abstände als die oben genannten\neinzuhalten. Der Abstand darf in keinem Fall weniger als 100 m betragen.“.","1224                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nKapitel 9.3\n9.3.1.11.2 d)           „Längsschotts der Ladetanks verbindet, oder Stützen,“ ändern in: „Längsschotts der Ladetanks verbinden, und Stützen,“.\n9.3.2.11.2 d)           „Längsschotts der Ladetanks verbindet, oder Stützen,“ ändern in: „Längsschotts der Ladetanks verbinden, und Stützen,“.\n9.3.2.11.2 d)           „mit dem Tankboden“ ändern in: „mit dem Boden der Ladetanks“.\n9.3.2.11.2 e)           „Eine örtliche Vertiefung im Tankdeck, die von allen Seiten begrenzt ist, mehr als 0,1 m tief aber nicht tiefer als 1 m\nist und zur Aufnahme der Ladungspumpe dient, muss folgende Anforderungen erfüllen:“ ändern in:\n„Eine örtliche Vertiefung im Tankdeck, die von allen Seiten begrenzt, mehr als 0,1 m tief ist und zur Aufnahme der\nLadungspumpe dient, ist zulässig, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:\nDie Vertiefung darf nicht mehr als 1 m betragen.“.\n9.3.2.28                „oder das Deck der Ladetanks gekühlt“ ändern in: „und das Deck der Ladetanks gekühlt“."]}