{"id":"bgbl2-2016-30-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-13T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. September 2016\nDas in Bischkek am 26. September 2014 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 8. April 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                   1205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              e) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente\nMutter-Kind-Versorgung VII“ bis zu 4 000 000 Euro\nund                                     (in Worten: vier Millionen Euro),\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –              wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen         selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung,\nRepublik,                                                            Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nvertiefen,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              a)    für das unter Nummer 1 Buchstabe a) genannte Vor-\nhaben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           Euro).\nin der Kirgisischen Republik beizutragen,\nb)    für das unter Nummer 1 Buchstabe b) genannte Vor-\nhaben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               Euro),\nlungen vom 13. März 2013 und auf die Verbalnote Nr. 13/2013\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek                c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c) genannte Vorhaben\n(Geschäftszeichen: wz – 444.85/6) vom 22. Januar 2013 –                  bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nsind wie folgt übereingekommen:                               Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                         der Regierung der Kirgisischen Republik, von der KfW für dieses\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   ein Darlehen zu erhalten.\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge    Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzu erhalten:                                                     Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 23 000 000 Euro           bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\n(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\na) „Schwerpunktprogramm Nachhaltige Wirtschaftsent-         selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nwicklung, Komponente Finanzsektorprogramm“ bis zu       Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\n8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),        der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nb) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nSektorprogramm Gesundheitswesen IV“ bis zu              Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),           (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nc) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nMutter-Kind-Versorgung VIII“ bis zu 1 500 000 Euro      punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro),      zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nd) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente              men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nTuberkulosebekämpfung V“ bis zu 2 000 000 Euro          Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\n(in Worten: zwei Millionen Euro),                       Anwendung.","1206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-              (5) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen                   Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwerden.                                                               schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nArtikel 2\nArtikel 3\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nDie Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nKfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nRepublik erhoben werden.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.                                                                                       Artikel 4\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich\nstaben a) bis d) und Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit      aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nnicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr 2013            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ndie entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-           im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndes 31. Dezember 2020.                                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die Zusage für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nstaben e) genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nacht Jahren nach dem Zusagejahr 2012 die entsprechenden               Genehmigungen.\nDarlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.                                    Artikel 5\n(4) Die Regierung der Kirgisischen Repubik, soweit sie nicht           (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle               Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                 Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nVerträge garantieren.                                                 der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek am 26. September 2014 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSräga\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nTe m i r S a r i e v"]}