{"id":"bgbl2-2016-30-18","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=16","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-29T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 2016\nDas in Tegucigalpa am 25. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank\nfür Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („KKMU-Um-\nweltkreditprogramm II über BCIE“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 25. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nUlrike Metzger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                              1217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\n(„KKMU-Umweltkreditprogramm II über BCIE“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nund\ngen.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nim Folgenden die „Bank“ genannt –                            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\nBetrages entfällt, sofern nicht vor dem 31. Dezember 2020 der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Zusage\nin Mittelamerika beizutragen,                                              des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrages entfällt,\nsofern nicht bis zum 31. Dezember 2022 der entsprechende Fi-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen vom                nanzierungsvertrag geschlossen wurde.\n23. Oktober 2015 –\n(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nsind wie folgt übereingekommen:                                         in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                          Artikel 3\nes der Bank, für das Vorhaben „KKMU-Umweltkreditprogramm II\nüber BCIE“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgen-               Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im\nde Beträge zu erhalten:                                                    rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass der Abschluss\nund die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-\n1. Ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen\nträge in den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonsti-\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\ngen Abgaben befreit werden.\n40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro), wenn\nnach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die gute                                         Artikel 4\nKreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Dieser Teil\ndes Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt                   Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im\nwerden,                                                               rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass bei den sich aus\nder Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-                ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Num-               Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nmer 1 erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in               Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine\nWorten: eine Million Euro).                                           Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte\n(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass\npublik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\neine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben                   nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nverwendet werden.                                                          werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-                                           Artikel 5\nlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-                   Kraft.\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-\nArtikel 2\ndesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der               Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nDieses Abkommen wird in Tegucigalpa, Republik Honduras,\nam 25. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeatrix Christina Kania\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDr. N i c k R i s c h b i e t h"]}