{"id":"bgbl2-2016-30-11","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs","law_date":"2016-09-29T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nArtikel 9                                  züglich nach ihrem Inkrafttreten von der Bundesrepublik\nDeutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter An-\nDieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und          gabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nverlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es         rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nsei denn, dass eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor           Nationen bestätigt worden ist.\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer durch schriftliche Mitteilung\nan die andere Vertragspartei kündigt.\nArtikel 11\nArtikel 10                                    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-\nDie Registrierung dieses Abkommens zur Einrichtung eines             republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nörtlichen Büros der KfW beim Sekretariat der Vereinten Nationen        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nnach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unver-         der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bischkek, am 15. Juni 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Sräga\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nAdylbek Aleschowitsch Kasymaliejw\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Artikels 8\ndes Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 29. September 2016\nDie Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des\nInternationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach\nArtikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-\nhofs vom 17. Juli 1998 für\nChile                                                        am 23. September 2017\nNiederlande (europäischer und karibischer Teil)              am 23. September 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. März 2016 (BGBl. II S. 404).\nBerlin, den 29. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}