{"id":"bgbl2-2016-30-10","kind":"bgbl2","year":2016,"number":30,"date":"2016-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_30.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Kirgisistan","law_date":"2016-09-28T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 27. September 2016\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen\nKorruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für\nHeiliger Stuhl*                                                             am 19. Oktober 2016\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-\nbehalten zu Artikel 63 Absatz 7 und gemäß Artikel 66 Absatz 3 sowie abge-\ngebenen Erklärungen zu Artikel 2 Buchstabe a und zu den Artikeln 43 bis 48\ndes Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Februar 2016 (BGBl. II S. 238).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 27. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin Kirgisistan\nVom 28. September 2016\nDas in Bischkek am 15. Juni 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kirgisistan ist nach seinem\nArtikel 11\nam 16. Juli 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGeorg vom Kolke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016                     1211\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 5\nund                                 Die Regierung der Kirgisischen Republik erbringt folgende\nLeistungen:\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –\nSie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen      (1) befreit gemäß den Bestimmungen des eingangs erwähnten\nRepublik,                                                             TZ-Rahmenabkommens das für das KfW-Büro gelieferte\nMaterial und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie\nnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und die Entwick-            von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material und\nlungszusammenarbeit, durch die Einrichtung eines örtlichen            die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese Erleichte-\nBüros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), zwischen beiden       rungen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch\nLändern zu unterstützen –                                             für im Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik beschafftes\nMaterial;\nsind wie folgt übereingekommen:                                (2) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, gemäß\nder kirgisischen Gesetzgebung, die in der Kirgischen Repu-\nArtikel 1                               blik auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleis-\ntungen und Güter erhoben wurden;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Kirgisischen Republik, im Folgenden „Vertragspar-   (3) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf\nteien“ genannt, vereinbaren unter Bezugnahme auf das Abkom-\nmen vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-              – Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen                  schließlich Funk- und Satellitenverbindungen,\nRepublik über Technische Zusammenarbeit, im Folgenden „TZ-            – Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten\nRahmenabkommen“ genannt, die Einrichtung eines örtlichen Büros           Fachkräfte sowie Arbeitsgenehmigungen für lokal Beschäf-\nder KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.                         tigte des KfW-Büros;\n(4) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben\nArtikel 2\nin der Kirgisischen Republik;\nDas KfW-Büro wird in Bischkek eingerichtet.\n(5) gewährt den entsandten Fachkräfte der KfW sowie gegebe-\nnenfalls weiterer von der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 3                               Deutschland beauftragter internationaler Durchführungsorga-\nnisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\nDas KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:\nmitgliedern alle Rechte analog des eingangs erwähnten TZ-\n(1) Unterstützung der Kirgischen Republik und der Projektträger       Rahmenabkommens.\nbei Vorbereitung und Durchführung von im Auftrag der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten                                    Artikel 6\nVorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammen-\narbeit;                                                          Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der\nFahrzeuge bleibt im Eigentum der KfW. Es geht im Falle der Auf-\n(2) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer\nlösung des KfW-Büros in das Eigentum der Kirgisischen Repu-\nTätigkeiten im Zusammenhang mit den von der KfW im Auf-\nblik über.\ntrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch-\ngeführten Vorhaben und Programmen;\nArtikel 7\n(3) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und\nregionaler Aufgaben;                                             Die Vertragsparteien benennen folgende Durchführungsorga-\nnisationen beziehungsweise Ansprechpartner für die im Zusam-\n(4) Vertretung der KfW vor Ort.                                   menhang mit diesem Abkommen stehenden Aspekte:\nArtikel 4                           (1) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre\nLeistungen durch die KfW als Durchführungsorganisation;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt fol-\ngende Leistungen:                                                 (2) die Regierung der Kirgisischen Republik beauftragt das\nMinisterium für Finanzen als Ansprechpartner für die KfW.\nSie\n(1) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;                              Artikel 8\n(2) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten        Soweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gelten die\ndes KfW-Büros entsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte so-     Bestimmungen des eingangs erwähnten TZ-Rahmenabkom-\nwie der von dem KfW-Büro eingestellten lokal Beschäftigten.   mens für das KfW-Büro entsprechend."]}