{"id":"bgbl2-2016-3-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":3,"date":"2016-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/3#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_3.pdf#page=35","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich","law_date":"2015-12-18T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016 123\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten\nim Hochschulbereich\nVom 18. Dezember 2015\nDas in Berlin am 31. März 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik über die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studien-\nzeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 27. Oktober 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8 Absatz 2 dieses\nAbkommens die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium\nim Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBl. 1980 II S. 920),\ndie Zusatzvereinbarung durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-\nzösischen Republik zur Anwendung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 über die\nBefreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Part-\nnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf das Studium der Wirt-\nschaftswissenschaften, Politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften\n(BGBl. 1987 II S. 198) sowie die Zusatzvereinbarung durch Notenwechsel vom\n19. September 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik zur Anwendung der Vereinbarung\nvom 10. Juli 1980 über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfun-\ngen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf\ningenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge (BGBl. 2000 II S. 704)\nmit Ablauf des 26. Oktober 2015\naußer Kraft getreten sind.\nBerlin, den 18. Dezember 2015\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h","124               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten\nim Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sind unter Berücksichtigung der Autonomie der Hochschulen\nin Angelegenheiten der Anerkennung wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Französischen Republik,                                         Artikel 1\nim Folgenden bezeichnet als „die Vertragsparteien“, –                          Zweck des Abkommens\nin Bekräftigung ihrer im Rahmen des Vertrags vom 22. Januar     (1) Dieses Abkommen soll die gegenseitige Anerkennung von\n1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-      Abschlüssen, Graden und Studienzeiten im Hochschulbereich für\nzösischen Republik über die deutsch-französische Zusammen-      den Hochschulzugang und für die Fortsetzung von Studien ein-\narbeit eingegangenen Verpflichtung sowie ihres Willens zur      schließlich der Promotion erleichtern.\nFörderung der besonderen Beziehungen zwischen den beiden           (2) Die in den Staaten beider Vertragsparteien geltenden\nPartnerländern,                                                 Rechtsvorschriften zur Regelung des Berufszugangs und der\nBerufsausübung bleiben von diesem Abkommen unberührt.\nin Bekräftigung ihrer im Rahmen des am 11. April 1997 in\nLissabon unterzeichneten und in den Staaten beider Vertrags-\nArtikel 2\nparteien in Kraft befindlichen Übereinkommens von Lissabon\nüber die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich                      Geltungsbereich und Begriffe\nin der europäischen Region eingegangenen Verpflichtung,            (1) „Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:\nin Ansehung des auf der Grundlage der Erklärung von Bologna  1. in der Französischen Republik alle Bildungseinrichtungen,\nvom 19. Juni 1999 und der Kommuniqués der nachfolgenden              die im Anschluss an die französische Hochschulreife\nMinisterkonferenzen angestrebten Europäischen Hochschul-             („Baccalauréat“) Ausbildungen mit dem Ziel eines unter staat-\nraums und in Ansehung des gemeinsamen Willens der euro-              licher Hoheit verliehenen Abschlusses oder Grades anbieten:\npäischen Bildungsminister, die Mobilität in diesem Raum zu           Universitäten und Hochschulen („Ecoles Supérieures“) sowie\nerleichtern und zu fördern,                                          Ausbildungsklassen in Gymnasien nach dem Baccalauréat\n(„classes préparatoires aux grandes écoles“, „sections de\nangesichts der Tradition von Zusammenarbeit und Austausch         techniciens supérieurs“);\nzwischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und      2. in der Bundesrepublik Deutschland alle staatlichen Bildungs-\nder Französischen Republik, die durch den Abschluss zahlreicher      einrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder\nAbkommen Gestalt angenommen hat,                                     Hochschulen sind, und alle nichtstaatlichen Bildungseinrich-\ntungen, die vom zuständigen Ministerium als Hochschulen\nangesichts der Notwendigkeit,\nstaatlich anerkannt sind.\n– die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung         (2) Die Hochschulen, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und    Anwendung findet, werden dokumentiert\nder Regierung der Französischen Republik über die Befreiung\nvon Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im  1. auf Seiten der Französischen Republik in einer Liste des\nPartnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften;              Ministeriums für Hochschulwesen, die auf der Seite „Frank-\nreich“ der Homepage des ENIC/NARIC-Netzwerks unter der\n– die durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 in Frankfurt am        Rubrik „Recognized Higher Education Institutions“ (ENIC:\nMain zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           European Network of Information Centres, NARIC: National\nland und der Regierung der Französischen Republik geschlos-       Academic Recognition Information Centres) zugänglich ist.\nsene Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-fran-\nzösischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die       Im französischen Bildungssystem hat der Status des Ab-\nBefreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum        schlusses Vorrang vor dem Status der Bildungseinrichtung.\nStudium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-           Das ENIC/NARIC-Zentrum Frankreich kann die in der Liste\nschaften auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften,           des Ministeriums für Hochschulwesen gegebenen Informa-\nPolitischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften;                tionen auf Anfrage der deutschen Behörden fallweise vervoll-\nständigen;\n– die am 19. September 1997 in Weimar durch Notenwechsel\ngeschlossene Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung       2. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in einer Liste\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der              der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die auf der Seite\nFranzösischen Republik zur Anwendung der deutsch-fran-            „Deutschland“ der Homepage des ENIC/NARIC-Netzwerks\nzösischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die       unter der Rubrik „Recognized Higher Education Institutions“\nBefreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum        zugänglich ist.\nStudium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-         (3)\nschaften auf ingenieurwissenschaftliche und technische Stu-\n1. Abschlüsse („diplômes“) im Sinne dieses Abkommens sind\ndiengänge;\nin der Französischen Republik die unter staatlicher Hoheit\nzu aktualisieren, –                                                  vergebenen Hochschulabschlüsse. Diese sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016                        125\na) die Abschlüsse, die direkt vom Staat vergeben werden;           sowie Staatsprüfungen für Lehrämter, die dem Erwerb von\n180 bis 240 ECTS-Leistungspunkten entsprechen, als Ab-\nb) die Abschlüsse von Einrichtungen, die von dem für das\nschlüsse der ersten Niveaustufe des EHR;\nHochschulwesen zuständigen Minister für ihre Vergabe\nentsprechend akkreditiert sind;                           4. der „Diplomgrad“ und „Magister Artium-Grad“ von Uni-\nversitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie Staats-\nc) die Titel des „Ingénieur diplômé“, die von den dazu vom\nprüfungen, die dem Erwerb von 300 ECTS-Leistungspunkten\nStaat ermächtigten Einrichtungen nach Stellungnahme\nentsprechen, als Abschlüsse der zweiten Niveaustufe des\nder Commission des titres d’ingénieurs (CTI) vergeben\nEHR;\nwerden;\nd) die mit der Bestätigung des für das Hochschulwesen zu-     5. der „Doktorgrad“, als Hochschulgrad der dritten Niveaustufe\nständigen Ministers versehenen Abschlüsse („diplômes           des EHR.\nrevêtus du visa“), die von staatlich anerkannten und in      (5) Studienzeiten im Sinne dieses Abkommens sind Zeiten, die\neinem offiziellen, ordnungsgemäß erstellten Verzeichnis   im Rahmen eines Studiengangs erbracht wurden, der zu einem\neingetragenen privaten Einrichtungen und Einrichtungen    der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Abschlüsse\nin Trägerschaft der Industrie- und Handelskammern         oder Grade führt, und für die von der Hochschule eine ent-\n(„établissements consulaires“) verliehen werden.          sprechende Bestätigung ausgestellt wurde.\nIn den meisten Fällen wird die Fachrichtung in der Bezeich-\nnung des Abschlusses genannt.                                                              Artikel 3\n2. Grade („grades“) sind in der Französischen Republik die allen                          Hochschulzugang\nStudienrichtungen gemeinsamen Abschlussbezeichnungen\n(1) Das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“\nder verschiedenen Niveaustufen eines Hochschulstudiums,\nsowie der Grad des französischen „Baccalauréat“, welche in\ndie zugleich den wesentlichen Niveaustufen des Euro-\nbesonderen Bildungsgängen („Abi-Bac“) auch gemeinsam ver-\npäischen Hochschulraums (EHR) entsprechen. Sie werden\nliehen werden können, werden für den Hochschulzugang\nden Inhabern von Hochschulabschlüssen nach Artikel 2\ngegenseitig anerkannt. Das deutsche „Zeugnis der Fachhoch-\nAbsatz 3 Nummer 1 verliehen. Diese sind\nschulreife“ eröffnet dieselben Zugangsmöglichkeiten wie das\na) das „Baccalauréat“, als Abschluss der Sekundarschul-       französische „Baccalauréat Professionnel“.\nbildung und Hochschulzugangsberechtigung;\n(2) Regelungen, welche die Zulassung zu bestimmten Studien-\nb) die „Licence“ (180 Leistungspunkte im Rahmen des           gängen und Einrichtungen in beiden Ländern beschränken\n„European Credit Transfer and Accumulation System“        („Numerus clausus“) oder über spezielle Auswahlverfahren\n– ECTS-Leistungspunkte), als Grad der ersten Niveau-      („concours“, hochschuleigene Auswahlverfahren) ermöglichen,\nstufe des EHR (im Französischen auch als „premier cycle“  bleiben hiervon unberührt.\nbezeichnet);\nc) der „Master“ (300 ECTS-Leistungspunkte), als Grad der                                   Artikel 4\nzweiten Niveaustufe des EHR (im Französischen auch als              Anerkennung von Abschlüssen und Graden\n„deuxième cycle“ bezeichnet);                                        zum Zwecke der Fortsetzung von Studien\nd) das „Doctorat“, als Grad der dritten Niveaustufe des EHR      Studienabschlüsse und Grade werden zum Zwecke der Fort-\n(im Französischen auch als „troisième cycle“ bezeichnet). setzung von Studien unter Berücksichtigung der Autonomie der\n3. Weiterhin bestehen Abschlüsse, die zwischen den Niveau-        Hochschulen wie folgt anerkannt:\nstufen der unter Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten        1. Die französische „Licence“ und der deutsche Bachelorgrad\nGrade angesiedelt und mit ECTS-Leistungspunkten ausge-             mit 180 ECTS-Leistungspunkten eröffnen den Zugang zu\nstattet sind:                                                      Master-Studiengängen an Hochschulen beider Vertrags-\na) das „Diplôme d’études universitaires générales“ (DEUG),         parteien.\ndas dem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten ent-\n2. Inhaber der französischen Abschlüsse des „Brevet de\nspricht;\nTechnicien Supérieur (BTS)“ und des „Diplôme Universitaire\nb) das „Brevet de technicien supérieur“ (BTS), das dem             de Technologie (DUT)“, die dem Erwerb von 120 ECTS-Leis-\nErwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entspricht;               tungspunkten entsprechen, können zu laufenden Bachelor-\nStudiengängen an deutschen Hochschulen zugelassen\nc) das „Diplôme universitaire de technologie“ (DUT), das\nwerden.\ndem Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten entspricht;\n3. Der französische Abschluss der „Maîtrise“, der dem Erwerb\nd) die „Maîtrise“, die dem Erwerb von 60 ECTS-Leistungs-\nvon 60 ECTS-Leistungspunkten nach der „Licence“ ent-\npunkten nach der „Licence“ entspricht.\nspricht, der deutsche Bachelorgrad mit 240 ECTS-Leistungs-\n(4) Abschlüsse und Grade im Sinne dieses Abkommens sind              punkten sowie Diplomgrade deutscher Fachhochschulen\nauf Seiten der Bundesrepublik Deutschland Hochschulgrade, die          oder Hochschulabschlüsse derselben Ebene eröffnen den\naufgrund der Hochschulgesetze gemäß den Prüfungsordnungen              Zugang zu Master-Studiengängen oder zu laufenden Master-\nder Hochschulen verliehen werden, und Abschlüsse, die auf-             Studiengängen an Hochschulen beider Vertragsparteien.\ngrund staatlicher Prüfungen („Staatsprüfungen“) vergeben\nZur Veranschaulichung befindet sich eine Tabelle in der Anlage.\nwerden und den Hochschulgraden gleichgestellt sind.\nDiese ist nicht verbindlicher Bestandteil dieses Abkommens.\nDiese sind\n1. der „Bachelor-/Bakkalaureus-Grad“ (180 bis 240 ECTS-                                        Artikel 5\nLeistungspunkte), als Hochschulgrad der ersten Niveaustufe\nZugang zur Promotion\ndes EHR;\n(1) Inhaber eines französischen nationalen Master-Abschlus-\n2. der „Master-/Magistergrad“ (60 bis 120 ECTS-Leistungs-\nses oder eines anderen französischen Studienabschlusses, mit\npunkte; zusammen mit einem Abschluss der ersten Stufe\ndem der Mastergrad verliehen wird und der dem Erwerb von\nmindestens 300 ECTS-Leistungspunkte), als Hochschulgrad\n300 ECTS-Leistungspunkten entspricht, können an deutschen\nder zweiten Niveaustufe des EHR;\nHochschulen zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs eines Doktor-\n3. der „Diplomgrad“ von Fachhochschulen, als Hochschulgrad,       grades nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung zuge-\nder dem Erwerb von 240 ECTS-Leistungspunkten entspricht,      lassen werden.","126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016\n(2) Inhaber eines deutschen Master-/Magistergrades mit ins-           (4) Für Informationen über die Hochschulen, Abschlüsse und\ngesamt 300 ECTS-Leistungspunkten oder eines an Universitäten          Grade, die Gegenstand dieses Abkommens sind, sind für die\noder diesen gleichgestellten Hochschulen erworbenen Diplom-           Bundesrepublik Deutschland und für die Französische Republik\noder Magister-Artium-Grades und Absolventen einer deutschen           die jeweiligen ENIC/NARIC-Zentren zuständig.\nStaatsprüfung nach Artikel 2 Absatz 4 Nummer 4 können an fran-\nzösischen Hochschulen zu Studien mit dem Ziel des Erwerbs                                          Artikel 8\neines Doktorgrads nach Maßgabe der gesetzlichen und der an\nder aufnehmenden Hochschule geltenden Regelungen zugelas-                                        Inkrafttreten\nsen werden.                                                              (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nArtikel 6                                lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\ngebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nAnerkennung und Anrechnung der Studienzeiten\n(1) Auf Antrag werden die Studienzeiten zur Fortsetzung von           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten\nStudien in der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung nach       – die in Bonn am 10. Juli 1980 unterzeichnete Vereinbarung\nMaßgabe der an der aufnehmenden Hochschule geltenden                     zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nRegelungen anerkannt und insbesondere auf der Grundlage der              der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung\nnachgewiesenen ECTS-Leistungspunkte angerechnet.                         von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im\n(2) Die in den „classes préparatoires aux grandes écoles“             Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften,\n(CPGE) absolvierten Studienzeiten können von der aufnehmen-           – die durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 in Frankfurt am\nden Hochschule mit bis zu 120 ECTS-Leistungspunkten ange-                Main zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nrechnet werden.                                                          land und der Regierung der Französischen Republik geschlos-\n(3) Ein mit 180 ECTS-Leistungspunkten bewertetes Studium              sene Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-fran-\nin einem Studiengang, der zum Abschluss des „Ingénieur diplômé“          zösischen Regierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die\nführt, oder in einem Studiengang, der zu einem sonstigen                 Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum\nministeriell bestätigten Abschluss („diplôme revêtu du visa“)            Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-\nführt, eröffnet den Zugang zu Master-Studiengängen an Hoch-              schaften auf das Studium der Wirtschaftswissenschaften,\nschulen in der Bundesrepublik Deutschland.                               Politischen Wissenschaft und Rechtswissenschaften und\n– die am 19. September 1997 in Weimar durch Notenwechsel\nArtikel 7                                   geschlossene Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nStändige Experten-\nschen Republik zur Anwendung der deutsch-französischen\nkommission und Informationszentren\nRegierungsvereinbarung vom 10. Juli 1980 über die Befreiung\n(1) Für Fragen, die sich bei der Anwendung dieses Abkom-              von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im\nmens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission ein-                 Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften auf\ngesetzt. Die Kommission hat die Aufgabe, für eine sachgemäße             ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge\nAnwendung des Abkommens zu sorgen, Informationen über\nÄnderungen im Hochschulbereich beider Vertragspartner zu              außer Kraft. Ihre Regelungen gelten weiterhin für Qualifikationen,\nübermitteln und gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen             die vor Inkrafttreten dieses Abkommens erworben wurden und\ndieses Abkommens vorzuschlagen.                                       die Voraussetzungen der bisher geltenden Regelungen erfüllen.\n(2) Jede der Vertragsparteien ernennt bis zu sechs Mitglieder\nArtikel 9\nder Kommission. Die Listen der ernannten Mitglieder der Kom-\nmission werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem                                      Geltungsdauer\nWege übermittelt.\nDieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten für die Dauer\n(3) Die Kommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertrags-     von fünf Jahren. Danach verlängert es sich stillschweigend um\nparteien zusammen. Sie tritt mindestens einmal alle zwei Jahre        jeweils ein Jahr und kann von jeder Vertragspartei sechs Monate\nzusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Wege                 vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg\nvereinbart.                                                           gekündigt werden.\nGeschehen zu Berlin am 31. März 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Roth\nFür die Regierung der Französischen Republik\nHarlem Désir","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2016      127\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Anerkennung von Abschlüssen, Graden und Studienzeiten\nim Hochschulbereich\nVergleich zwischen deutschen und französischen Hochschulabschlüssen und Graden\nBundesrepublik            Leistungs-                  Französische\nDeutschland               punkte                      Republik\n(ECTS)\nPROMOTION                                            DOCTORAT\n2                                                    4\nMASTER              300                              MASTER\n240       240     Maîtrise\n210\n1                                           3\nBACHELOR              180       180              LICENCE\n120     DEUG, DUT,\nBTS\nHOCHSCHULREIFE                                         BACCALAUREAT\n1. Diplomabschlüsse von Fachhochschulen (240 ECTS-Leistungspunkte) sowie Staats-\nprüfungen für ein Lehramt (180, 210 oder 240 ECTS-Leistungspunkte) verleihen dieselben\nBerechtigungen wie ein Bachelorabschluss zur Aufnahme eines Masterstudiums.\n2. Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen\nsowie Staatsprüfungen (300 ECTS-Leistungspunkte) verleihen dieselben Berechtigungen\nwie Masterabschlüsse zur Aufnahme eines Promotionsstudiums.\n3. Die „Licence“ und die „Licence professionelle“ verleihen den Grad der „Licence“.\n4. Der Mastergrad (300 ECTS-Leistungspunkte) wird an die Inhaber von bestimmten\nAbschlüssen verliehen. Die Abschlüsse, die diesen Grad verleihen, werden durch Erlass\ndes Ministeriums für Hochschulwesen festgelegt („diplôme national de master“, „titre\nd’ingénieur diplômé“, etc.)."]}