{"id":"bgbl2-2016-29-6","kind":"bgbl2","year":2016,"number":29,"date":"2016-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_29.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-21T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016                          1197\nArtikel 3                                 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-     Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich       Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 9. Dezember 2015 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 2016\nDas in Tirana am 21. April 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 für das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohn-\nheimen im Universitäts-Campus von Tirana“ ist nach\nseinem Artikel 5\nam 3. August 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nfür das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nund\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nAlbanien,                                                              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nvertiefen,                                                             den Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       2022.\nin der Republik Albanien beizutragen,\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der                   fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nBundesrepublik Deutschland vom 23. Juli 2015 (Verbalnote               lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nNr. 102/2015) –                                                        den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von             Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-\nrungsbeitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur                                           Artikel 4\nenergieeffizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-              Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nCampus von Tirana“ von bis zu 4 500 000 Euro (in Worten:               aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nvier Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit fest-          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngestellt worden ist.                                                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nhaben ersetzt werden.                                                  unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nzur Vorbereitung beziehungsweise für notwendige Begleitmaß-            Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                  republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses             Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nAbkommen Anwendung.                                                    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 21. April 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHellmut Hoffmann\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri"]}