{"id":"bgbl2-2016-29-5","kind":"bgbl2","year":2016,"number":29,"date":"2016-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_29.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-21T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016                                1195\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik            Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Vereinigten Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                       Tansania erhoben werden.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach                                     Artikel 4\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\ndes 31. Dezember 2022.\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\n(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit              Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-                    gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,              Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\ngegenüber der KfW garantieren.                                              schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                   Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 4. November 2015 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Kochanke\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nDr. S e r v a c i u s L i k w e l i l e\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 2016\nDas in Tirana am 9. Dezember 2015 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 für die Begleit-\nmaßnahme des Vorhabens „110-kV-Ringleitung Süd-\nalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“ ist nach\nseinem Artikel 5\nam 3. August 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDirk Schattschneider","1196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nfür die Begleitmaßnahme des Vorhabens\n„110-kV-Ringleitung Südalbanien (Verbesserung der Energieeffizienz)“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere\nder Ministerrat der Republik Albanien –             Vorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nAlbanien,\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nvertiefen,\nwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Albanien beizutragen,                                                         Artikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nlungen vom 8. Mai 2014 –                                         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nsind wie folgt übereingekommen:                               und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nArtikel 1                           den Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsoweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-\ndie entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\n2021.\nbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „110-kV-Ringleitung Südalbanien             (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\n(Verbesserung der Energieeffizienz)“ von bis zu 2 000 000 Euro   Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\n(in Worten: zwei Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung  zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\ndie entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit festgestellt     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nworden ist.                                                      KfW garantieren."]}