{"id":"bgbl2-2016-29-3","kind":"bgbl2","year":2016,"number":29,"date":"2016-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/29#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_29.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-20T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016                              1191\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ndung.                                                                    garantieren.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-                                                Artikel 3\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                 Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-\nden.                                                                     lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nArtikel 2                                    Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die             werden, oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           ihrem Haushalt.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-                                           Artikel 4\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-             (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                   Kraft.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\n31. Dezember 2020.\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-          nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-         vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Windhuk am 28. Juli 2014 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHückmann\nFür die Regierung der Republik Namibia\nTo m A l w e e n d o\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. September 2016\nDas in Daressalam am 13. August 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorha-\nben „Nachhaltiges Management des Selous-Wildschutz-\ngebietes“) ist nach seinem Artikel 5\nam 13. August 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a l f - M a t t h i a s M o h s","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nund\ndieses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten                    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nRepublik Tansania,                                                          trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              schen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                 (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                           des 31. Dezember 2021.\n(3) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, soweit\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 270/2014 vom 3. Dezember               etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1\n2014) und das Antwortschreiben der Regierung der Vereinigten                zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-\nRepublik Tansania (Nr. CKA 241/622/01/16 vom 30. Dezember                   genüber der KfW garantieren.\n2014) –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die KfW\nArtikel 1                                      von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Vereinigten Republik\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania oder ande-\nTansania erhoben werden.\nren, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das\nVorhaben „Nachhaltiges Management des Selous-Wildschutz-                                                  Artikel 4\ngebietes“ (Sustainable Management of the Selous Game Reserve)                  Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überlässt bei\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 Euro (in Wor-             den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die                benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.              und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch an-               in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                               ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nArtikel 5\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 13. August 2015 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEgon Kochanke\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nDr. S e r v a c i u s L i k w e l i l e"]}