{"id":"bgbl2-2016-29-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":29,"date":"2016-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_29.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-19T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016                        1189\nSection 9                                      Section 9                                        §9\nCo-ordinating Body Secretariat                              Secrétariat                                   Sekretariat\nde l’organe de coordination                  des Koordinierungsgremiums\nUnless otherwise provided for in the             Sauf disposition contraire contenue dans      Sofern in der Vereinbarung nichts ande-\nAgreement, the Co-ordinating Body Secre-         l’Accord, le secrétariat de l’organe de coor- res vorgesehen ist, wird das Sekretariat\ntariat will notify all Competent Authorities of  dination informera l’ensemble des autorités   des Koordinierungsgremiums sämtliche zu-\nany notifications that it has received under     compétentes de toute notification qu’il re-   ständigen Behörden über alle nach dieser\nthis Agreement and will provide a notice to      çoit au titre du présent Accord et donnera    Vereinbarung bei ihm eingegangenen Noti-\nall signatories of the Agreement when a          notification à tous les signataires de l’Ac-  fikationen unterrichten und sämtliche Unter-\nnew Competent Authority signs the Agree-         cord de la signature de celui-ci par une      zeichner der Vereinbarung in Kenntnis set-\nment.                                            nouvelle autorité compétente.                 zen, wenn eine neue zuständige Behörde\ndie Vereinbarung unterzeichnet.\nDone in English and French, both texts           Fait en français et en anglais, les deux      Geschehen in englischer und französi-\nbeing equally authentic.                         textes faisant également foi.                 scher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. September 2016\nDas in Windhuk am 28. Juli 2014 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit – Finanzierungsbeiträge\n2013 – ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1\nam 28. Juli 2014\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","1190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nFinanzierungsbeiträge 2013\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) „Arbeitsintensiver Straßenbau VI“ bis zu 15 000 000 Euro\n(in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nund\ndie Regierung der Republik Namibia –                   wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nNamibia,                                                             garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nvertiefen,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Aufbau von\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Finanzinstitutionen II“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine\nMillion Euro).\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Namibia beizutragen,                                (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlungen vom 22. November 2013 –                                   der Regierung der Republik Namibia, von der KfW für dieses Vor-\nhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein\nsind wie folgt übereingekommen:                               Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   land und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-     haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von         bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge   haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nin Höhe von insgesamt 36 000 000 Euro (in Worten: sechsund-      als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\ndreißig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:  selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\n1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 35 000 000 Euro (in       der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nWorten: fünfunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben:    rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\na) „Einrichtung einer ABS Forschungs- und Entwicklungs-     Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\neinrichtung“ bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nMillionen Euro),\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nb) „Programm für ein integriertes Nationalpark Manage-      ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nment“ bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nEuro),                                                   Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur"]}