{"id":"bgbl2-2016-28-9","kind":"bgbl2","year":2016,"number":28,"date":"2016-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/28#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_28.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dänischen Abkommens über die Schaffung eines Rahmens für die teilweise Öffnung nationaler Fördersysteme zur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen und für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte im Rahmen eines einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016","law_date":"2016-10-17T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\nBekanntmachung\ndes deutsch-dänischen Abkommens\nüber die Schaffung eines Rahmens\nfür die teilweise Öffnung nationaler Fördersysteme\nzur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen\nund für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte\nim Rahmen eines einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016\nVom 17. Oktober 2016\nDas in Berlin am 20. Juli 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nDänemark über die Schaffung eines Rahmens für die teilweise Öffnung nationaler\nFördersysteme zur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen\nund für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte im Rahmen eines\neinmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016 ist nach seinem Artikel 22\nam 11. Oktober 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Oktober 2016\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. U r b a n R i d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016                       1169\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nüber die Schaffung eines Rahmens\nfür die teilweise Öffnung nationaler Fördersysteme\nzur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen\nund für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte\nim Rahmen eines einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Bewusstsein, dass diese Zusammenarbeit von beiderseitigem\nVorteil ist,\nund\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,                 in dem Bewusstsein, dass der physikalische Import des im\nKönigreich Dänemark geförderten Stroms für die Bundesrepublik\nim Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“\nDeutschland und der physikalische Import des in der Bundes-\nund einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet, –\nrepublik Deutschland geförderten Stroms für das Königreich\nDänemark im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Zusam-\nin der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nmenarbeit bedeutend ist und dass diese Bedingungen als\nden Vertragsparteien im Bereich der Energieangelegenheiten\ngegeben angesehen werden angesichts des hohen, direkten\nweiterzuentwickeln,\nVerbundgrades zwischen den Vertragsparteien und des kleinen\nmit dem Ziel, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und     Volumens der Pilotausschreibungsrunden im Fall dieser Pilot-\ndie Herausforderungen der Marktintegration von erneuerbaren      ausschreibungsrunden,\nEnergien gemeinsam zu verstehen und zu bewältigen,\nin dem Bewusstsein, dass es Unterschiede gibt bezüglich der\nin Anerkenntnis dessen, dass die Energiemärkte allein zurzeit standortbezogenen Bedingungen aufgrund der jeweils relevanten\nweder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Königreich       anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien\nDänemark die gewünschten Anteile an erneuerbaren Energien er-    und der sonstigen Regelungen wie beispielsweise der Planungs-\nreichen, was bedeutet, dass nationale Fördersysteme erforderlich und Bauvorgaben, des Lizenzrechts, der Netzanschlussbedin-\nsind, um dieses Marktversagen zu beheben und um die zuneh-       gungen oder der Steuern und Abgaben, die jedoch zum Zwecke\nmenden Investitionen in erneuerbare Energien voranzutreiben,     dieses Abkommens nicht angeglichen werden,\nin dem Wunsch, einen Rahmen für die teilweise Öffnung der        daher übereinstimmend der Auffassung, dass deshalb grund-\nnationalen Fördersysteme der beiden Vertragsparteien zu schaf-   sätzlich die standortspezifischen Bedingungen derjenigen Ver-\nfen, zur Förderung erneuerbarer Energien aus Photovoltaik-       tragspartei gelten sollen, in deren Hoheitsgebiet die Photovoltaik-\nAnlagen, die ihren Standort im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Projekte gelegen sind, auch für diejenigen Projekte, die durch die\nVertragspartei haben, mit dem Ziel, einen kostengünstigen Aus-   jeweils andere Vertragspartei gefördert werden,\nbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten,\nin Anerkennung dessen, dass nach deutschem Recht Flächen-\nmit dem Ziel, die grenzüberschreitende Förderung von Energie  begrenzungen für die Förderfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen-\naus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die Funktions-     projekten mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland\nfähigkeit der nationalen Fördersysteme zu beeinträchtigen,       gelten, um landschaftliche Veränderungen, insbesondere in länd-\nlichen Gebieten, zu begrenzen und um für die Verfügbarkeit land-\nunter Betonung dessen, dass es den Mitgliedstaaten der        wirtschaftlicher Nutzflächen zu sorgen, und aufgrund der Tat-\nEuropäischen Union (EU) nach der Richtlinie 2009/28/EG des       sache, dass das Königreich Dänemark aufgrund der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur     entscheidenden Bedeutung der Beibehaltung dieser Flächenbe-\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen       grenzungen für die Bundesrepublik Deutschland für diese Pilot-\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt-         ausschreibung dieselben Flächenbegrenzungen für die finanzielle\nlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (im Folgenden als „Richt-       Förderfähigkeit nach dänischem System für PV-Anlagenprojekte\nlinie 2009/28/EG“ bezeichnet) freisteht, ob und in welchem Um-   mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird,\nfang sie Energie aus erneuerbaren Quellen in anderen\nMitgliedstaaten fördern wollen,                                     in Anerkennung dessen, dass es für die Bundesrepublik\nDeutschland im Kontext der Sicherstellung der Netzstabilität\ndie Bedeutung dessen hervorhebend, dass die EU-Mitglied-      unabdingbar ist, dass die deutschen Regelungen zur Fern-\nstaaten die Kontrolle über die Kosten und Auswirkungen ihrer     steuerbarkeit auch für solche Anlagen gelten, die in deutschem\nnationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien behalten, um   Hoheitsgebiet errichtet und vom Königreich Dänemark gefördert\nso für deren effektive und effiziente Funktionsweise sorgen zu   werden, und dass das Königreich Dänemark deshalb dieselben\nkönnen,                                                          Regelungen in den Bedingungen für seine Pilotausschreibung für\nPhotovoltaik-Anlagenprojekte mit Standort in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass diese Zusammenarbeit einen wich-     Deutschland umsetzen wird,\ntigen Testfall darstellt,\nin Anerkennung dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland\nunter Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit auf die      nach geltendem Recht Kooperationsvereinbarungen nur in Bezug\nZusammenarbeit, was bedeutet, dass beide Vertragsparteien        auf die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingehen\nwechselseitig jeweils eine einmalige Pilot-Ausschreibung für Ge- darf und dass jegliche finanzielle Förderung für Photovoltaik-Pro-\nbote von Photovoltaik-Projekten mit Standort im Hoheitsgebiet    jekte, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet und vom\nder jeweils anderen Vertragspartei öffnen werden, und in dem     Königreich Dänemark im Rahmen dieses Pilotverfahrens geför-","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\ndert werden, daher ausschließlich für Photovoltaik-Freiflächen-      ritimen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, in denen das\nanlagen gewährt wird,                                                Königreich Dänemark gemäß dem Völkerrecht souveräne\nRechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben kann; der Begriff\nin dem Verständnis, dass der Zugang zu und die Nutzung von        erstreckt sich jedoch nicht auf die Färöer und Grönland;\nHerkunftsnachweisen in der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Dänemark unterschiedlich geregelt ist, das heißt,  c) „PV-Anlage“: eine Photovoltaik-Anlage;\ndass die Bundesrepublik Deutschland die Nutzung von Her-          d) „PV-Freiflächenanlage“: eine PV-Anlage, die nicht in, an oder\nkunftsnachweisen für finanziell nach dem deutschen Gesetz für        auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage,\nden Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) geförderte Erneu-        die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von\nerbare-Energien-Anlagen beschränkt, während das Königreich           Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, an-\nDänemark Herkunftsnachweise für finanziell geförderte Erneuer-       gebracht ist;\nbare-Energien-Anlagen ausstellt und diesen die Nutzung der Her-\ne) „PV-Projekt“: ein Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energie\nkunftsnachweise erlaubt, und dass dieser Unterschied für die\nmittels einer PV-Anlage;\nZwecke dieses Abkommens Auswirkungen auf die Offenlegung\ndes Energiemixes gegenüber den Endkunden in der Bundes-           f) „von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes PV-Pro-\nrepublik Deutschland haben kann,                                     jekt“: ein PV-Projekt, bei dem sich die PV-Freiflächenanlage\nim Königreich Dänemark befindet und die Erzeugung von\nunter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dieser Pilot-     erneuerbarer Energie durch diese Anlage finanziell von der\nAusschreibung jedoch lediglich um einen Testfall handelt und         Bundesrepublik Deutschland gefördert wird;\ndass die maximale Anzahl von Herkunftsnachweisen, die für\ng) „vom Königreich Dänemark gefördertes PV-Projekt“: ein PV-\nPhotovoltaik-Projekte nach diesem Abkommen ausgestellt wer-\nProjekt, bei dem sich die PV-Freiflächenanlage in der Bun-\nden können, gering ist,\ndesrepublik Deutschland befindet und die Erzeugung von\nunter Berücksichtigung und Beachtung der Bestimmungen             erneuerbarer Energie durch diese Anlage finanziell vom\nüber Herkunftsnachweise nach der Richtlinie 2009/28/EG,              Königreich Dänemark gefördert wird;\nh) „MW“ bedeutet zum Zweck der Bestimmung der Größe eines\nunter Berufung auf die Kooperationsmechanismen zwischen           von der Bundesrepublik Deutschland geförderten PV-Pro-\nden EU-Mitgliedstaaten, die es den Vertragsparteien ermögli-         jekts die maximale Nennleistung in Megawatt der PV-Module\nchen, gemeinsam den Umfang festzulegen, in welchem Energie-          von diesem PV-Projekt und zum Zweck der Bestimmung der\nerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf das übergeordnete             Größe eines vom Königreich Dänemark geförderten PV-Pro-\nnationale Ziel der einen oder der anderen Vertragspartei             jekts die maximale Leistung in Megawatt, die durch die PV-\nanrechenbar sein soll, und dazu den Kooperationsmechanismus          Anlage oder durch die PV-Anlagen von diesem PV-Projekt in\ndes statistischen Transfers nach der Richtlinie 2009/28/EG           das Stromnetz abgegeben werden kann;\nanzuwenden,\ni) „in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffnete\nin dem Verständnis, dass jede Vertragspartei für die Konsis-      Pilotausschreibungsrunde“: eine im Jahr 2016 in der Bundes-\ntenz der Berichterstattung an die Europäische Kommission be-         republik Deutschland stattfindende Ausschreibung für die\nzüglich des Ausbaus der erneuerbaren Energien verantwortlich         Förderung von PV-Freiflächenanlagen mit einer Gesamtleis-\nist und sicherstellt, dass ihr nationaler Ausbaupfad für erneuer-    tung von 50 MW, die auch PV-Freiflächenprojekten im König-\nbare Energien durch eine transparente und umfassende Doku-           reich Dänemark offen steht;\nmentation nachvollziehbar ist,                                    j) „im Königreich Dänemark im Jahr 2016 teilweise geöffnete\nPilotausschreibungsrunde“: eine im Jahr 2016 im Königreich\nvor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2009/28/EG derzeit\nDänemark stattfindende Ausschreibung für die Förderung\nüberarbeitet wird,\nvon PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 20 MW, wobei\nzur Förderung des weiteren Ausbaus der erneuerbaren               2,4 MW der Gesamtleistung auch für PV-Freiflächenanlagen\nEnergien im Rahmen des derzeitig stattfindenden Umbaus des           geöffnet werden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland\nEnergiesektors der Europäischen Union hin zu erneuerbaren            befinden;\nEnergien –                                                        k) „nationales Fördersystem“: ein Fördersystem zur Förderung\ndes Einsatzes und der Produktion von erneuerbaren Energien\nsind wie folgt übereingekommen:                                   im Königreich Dänemark oder in der Bundesrepublik\nDeutschland, mit dem Ziel, Anreize für mehr Investitionen in\nTeil I                               erneuerbare Energien im Königreich Dänemark beziehungs-\nweise der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen;\nBegriffsbestimmungen,\nZiele und Anwendungsbereich                       l) „deutsche Ausschreibungsbehörde“ bezeichnet die Behörde\nin der Bundesrepublik Deutschland, die im Rahmen der in der\nBundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffneten Pilot-\nArtikel 1                              ausschreibungsrunde die Ausschreibung durchführt und die\nBegriffsbestimmungen                           auch die Förderberechtigung für die Gebote erteilt, die den\nZuschlag erhalten: die Bundesnetzagentur;\nFür die Zwecke dieses Abkommens haben die folgenden\nBegriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:                   m) „dänische Ausschreibungsbehörde“ bezeichnet die Behörde\nim Königreich Dänemark, die im Rahmen der im Königreich\na) „Bundesrepublik Deutschland“ bedeutet in der geographi-\nDänemark im Jahr 2016 teilweise geöffneten Pilotausschrei-\nschen Verwendung das Staatsgebiet der Bundesrepublik\nbungsrunde die Ausschreibung durchführt und die auch die\nDeutschland an Land einschließlich der Binnengewässer, den\nFörderberechtigung für die Gebote vergibt, die den Zuschlag\nLuftraum und die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik\nerhalten: die Dänische Energiebehörde (Energistyrelsen);\nDeutschland und alle maritimen Gebiete außerhalb der\nHoheitsgewässer, in denen die Bundesrepublik Deutschland     n) „dänische Verwaltungsstelle“ bezeichnet die Stelle im König-\ngemäß dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheits-            reich Dänemark, die die finanzielle Förderung an ein PV-Pro-\nbefugnisse ausüben kann;                                        jekt auszahlt, das den Zuschlag bei der im Jahr 2016 im\nKönigreich Dänemark teilweise geöffneten Pilotausschrei-\nb) „Königreich Dänemark“ bedeutet in der geographischen Ver-\nbungsrunde erhält: Energinet.dk;\nwendung das Staatsgebiet des Königreichs Dänemark an\nLand einschließlich der Binnengewässer, den Luftraum und     o) „Richtlinie 2009/28/EG“: Richtlinie des Europäischen Parla-\ndie Hoheitsgewässer des Königreichs Dänemark und alle ma-       ments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016                         1171\nNutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än-          (3) Des Weiteren wird mit diesem Abkommen die Grundlage\nderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien            für die statistischen Transfers zwischen den Vertragsparteien\n2001/77/EG und 2003/30/EG;                                     nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.\np) „statistische Transfers“: Kooperationsmechanismus nach Ar-\ntikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG, nach dem in einem Mit-                                      Teil II\ngliedstaat der EU erzeugte erneuerbare Energie virtuell in die              Finanzielle Förderung für PV-Projekte\nErneuerbare-Energien-Statistik eines anderen Mitgliedstaats\nder EU transferiert werden kann, wobei sie auf das Erneuer-\nArtikel 3\nbare-Energien-Ziel dieses Mitgliedstaats angerechnet wird;\nNationale Fördersysteme\nq) „Herkunftsnachweis“: ein elektronisches Dokument nach Ar-\ntikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG, das ausschließ-    Mit diesem Abkommen werden lediglich Bestimmungen für ein\nlich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient,       Pilotverfahren, bezogen auf die geöffnete Pilotausschreibungs-\ndass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an        runde im Jahr 2016 in der Bundesrepublik Deutschland und die\nEnergie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde;                teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016 im\nKönigreich Dänemark, festgelegt. Sofern dies im Zuge der geöff-\nr)  „vom Königreich Dänemark benannte zuständige Stelle“           neten Pilotausschreibungsrunde in der Bundesrepublik Deutsch-\nbezeichnet die im Königreich Dänemark ansässige Behörde        land im Jahr 2016 erforderlich ist, sieht dieses Abkommen\noder Institution, die für das Ausstellen, den Transfer und die Anpassungen des deutschen Fördersystems nach der GEEV vor.\nEntwertung von Herkunftsnachweisen nach der Richtlinie         Ansonsten bleiben die nationalen Fördersysteme in der Bundes-\n2009/28/EG verantwortlich ist: Energinet.dk;                   republik Deutschland und dem Königreich Dänemark jeweils von\ndiesem Abkommen unberührt.\ns) „SPU“: das dänische Gesetz zur Pilotausschreibung von\nPreisprämien für durch Photovoltaik-Anlagen produzierten\nStrom (Lov om pilotudbud af pristillæg for elektricitet                                      Artikel 4\nfremstillet på solcelleanlæg);                                               Bereitstellung finanzieller Förderung\nt)  „EEG“: das deutsche Gesetz für den Ausbau erneuerbarer            (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, finanzielle För-\nEnergien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014);             derung für die PV-Projekte, die unter dieses Abkommen fallen,\ngemäß ihrem jeweiligen Rechts- und Vertragsrahmen zu leisten,\nu) „GEEV“: die deutsche Verordnung zur grenzüberschreitenden       das schließt unter anderem ein, dass\nAusschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren\nEnergien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur För-     a) die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses\nderung der erneuerbaren Energien (GEEV);                            Abkommens geleistete finanzielle Förderung in Übereinstim-\nmung mit den relevanten Bestimmungen der GEEV und des\nv) „StromNEV“: die deutsche Verordnung über die Entgelte für            EEG gewährt wird. Dementsprechend wird die Förderung als\nden Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetz-            gleitende Marktprämie gewährt. Zur Berechnung der Markt-\nentgeltverordnung – StromNEV).                                      prämie nach Paragraph 27 Absätze 1 und 2 der GEEV und\nParagraph 19 des EEG wird der Marktwert des Stroms auf\nArtikel 2                                 dem Spotmarkt der Preiszone zugrunde gelegt, in der sich\ndas PV-Projekt befindet. In Zeiten anhaltender negativer Prei-\nAnwendungsbereich und Ziele                            se, zu verstehen als Zeiten, in denen der Preis in dem Markt,\nin dem sich das PV-Projekt befindet, für mindestens sechs\n(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf die Zusammenarbeit            aufeinanderfolgende Stunden kleiner als null war, wird keine\nzwischen den Vertragsparteien bezüglich der finanziellen Förde-         gleitende Marktprämie gewährt. Abweichend von Para-\nrung von erneuerbaren Energien durch die teilweise Öffnung ihrer        graph 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der GEEV wird als Wert\njeweiligen nationalen Fördersysteme für Gebote von PV-Projek-           für die Berechnung der gleitenden Marktprämie für den ge-\nten, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei       samten Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte\nbefinden. Die Zusammenarbeit beruht damit auf dem Prinzip der           durchgängig negativ ist, null herangezogen, wenn der Wert\nGegenseitigkeit und auf dem Verständnis, dass dadurch ein               der Stundenkontrakte in der entsprechenden Preiszone bei\ngegenseitiger Gewinn für beide Vertragsparteien erreicht wird,          der vortägigen Auktion in sechs aufeinanderfolgenden Stun-\nsowie auf dem Verständnis, dass für die Bundesrepublik                  den negativ war;\nDeutschland der physikalische Import des im Königreich Däne-\nmark geförderten Stroms in die Bundesrepublik Deutschland und      b) die vom Königreich Dänemark im Rahmen dieses Abkom-\nfür das Königreich Dänemark der physikalische Import des in der         mens geleistete finanzielle Förderung als fixe Marktprämie\nBundesrepublik Deutschland geförderten Stroms in das König-             gewährt und nach den Vorgaben ausgezahlt wird, die in der\nreich Dänemark im Rahmen dieser grenzüberschreitenden                   Vereinbarung zwischen der dänischen Ausschreibungsbehör-\nZusammenarbeit bedeutend ist und dass diese Bedingungen                 de und dem PV-Projekt, das den Zuschlag erhält, festgelegt\nangesichts des hohen, direkten Verbundgrades zwischen den               werden. In Zeiten negativer Preise, das heißt, ab dem Mo-\nVertragsparteien und des kleinen Volumens der Pilotausschrei-           ment, in dem die Preise in dem Markt, in dem die PV-Anlage\nbungsrunden in 2016 als gegeben betrachtet werden.                      sich befindet, unter null fallen, wird keine fixe Marktprämie\ngewährt.\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es, einen Kooperationsrahmen\n(2) Die Höhe der von einer Vertragspartei nach diesem Ab-\nzu schaffen für die teilweise Öffnung des dänischen nationalen\nkommen an ein PV-Projekt gezahlten finanziellen Förderung wird\nFördersystems zur finanziellen Förderung eines oder mehrerer\ndurch die jeweiligen Pilotausschreibungsrunden, also die in der\nerfolgreicher Bieter der teilweise geöffneten Pilotausschreibungs-\nBundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffnete Pilotaus-\nrunde im Königreich Dänemark im Jahr 2016, bezogen auf Gebo-\nschreibungsrunde und die im Königreich Dänemark teilweise ge-\nte für PV-Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutsch-\nöffnete Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016, bestimmt. Die\nland, und zwar im Kontext einer einmaligen Pilotausschreibung\nEinzelheiten der Berechnung der finanziellen Förderung werden\nim Jahr 2016, und für die Öffnung eines Teils des deutschen na-\nals Teil der Ausschreibungsbedingungen veröffentlicht.\ntionalen Fördersystems zur finanziellen Förderung eines oder\nmehrerer erfolgreicher Bieter der geöffneten Pilotausschrei-          (3) Nach Ablauf des in den nationalen Ausschreibungsbedin-\nbungsrunde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016,         gungen und den geschlossenen Verträgen festgelegten Förder-\nbezogen auf Gebote für PV-Projekte mit Standort im Königreich      zeitraums endet die finanzielle Förderung, die eine Vertragspartei\nDänemark, und zwar im Kontext einer einmaligen Pilotausschrei-     für ein PV-Projekt mit Standort im Hoheitsgebiet der anderen\nbungsrunde im Jahr 2016.                                           Vertragspartei leistet, automatisch.","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\n(4) Wenn eine Vertragspartei der Verpflichtung nach Absatz 1       Deutschland haben, als auch solche, die ihren Standort im Kö-\nnicht nachkommt und dadurch Förderzahlungen an ein PV-Pro-            nigreich Dänemark haben. Es bestehen keine Einschränkungen\njekt nicht geleistet werden, nimmt sie unverzüglich Kontakt zur       dahin gehend, ob sich die bezuschlagten PV-Projekte im König-\nanderen Vertragspartei auf und erläutert schriftlich die Gründe für   reich Dänemark oder in der Bundesrepublik Deutschland befin-\nden Zahlungsausfall. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 erörtern die Ver-      den, sofern die PV-Projekte die Voraussetzungen nach gel-\ntragsparteien in einem solchen Fall nach dem Grundsatz von Treu       tendem deutschem Recht sowie die von der deutschen\nund Glauben, ob und in welchem Umfang eine weitere Strom-             Ausschreibungsbehörde im Einklang mit diesem Abkommen\nerzeugung im Rahmen dieses PV-Projekts zwischen den Ver-              festgelegten Ausschreibungsbedingungen erfüllen.\ntragsparteien statistisch transferiert wird.\n(2) In dieser in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016\ngeöffneten Pilotausschreibungsrunde sind abgegebene Gebote\nArtikel 5                               mit einer Mindestleistung von 100 KW und einer Höchstleistung\nVermeidung von zusätzlichen Zahlungen                     von 10 MW teilnahmefähig. Wenn eine Begrenzung der gesam-\nten installierten Leistung eines finalen Gebotes für ein PV-Projekt\n(1) Eine Vertragspartei, die für ein PV-Projekt, das unter dieses  auf 50 MW nicht möglich ist, wird eine finanzielle Förderung für\nAbkommen fällt und seinen Standort im Hoheitsgebiet der ande-         dieses finale Gebot nach Paragraph 13 Absatz 2 der GEEV für\nren Vertragspartei hat, finanzielle Förderung leistet, ist dafür ver- seine volle installierte Leistung gewährt.\nantwortlich sicherzustellen, dass die von ihr geleistete finanzielle\nFörderung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-        (3) Eine finanzielle Förderung für ein PV-Projekt mit Standort\nweise der Europäischen Union in seiner durch den Vertrag von          im Königreich Dänemark wird nur gewährt, wenn ein Gebot für\nLissabon geltenden Fassung vereinbar ist.                             das PV-Projekt im Königreich Dänemark den Zuschlag in der\ngeöffneten Pilotausschreibungsrunde in der Bundesrepublik\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass sie         Deutschland im Jahr 2016 im Wettbewerb mit Geboten für PV-\nkeine Förderung aus dem deutschen nationalen Fördersystem an          Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland erhal-\nein vom Königreich Dänemark gefördertes PV-Projekt zahlt.             ten hat.\n(3) Das Königreich Dänemark stellt sicher, dass es keine\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird in seine Ausschrei-\nfinanzielle Förderung, die unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags\nbungsbedingungen für die geöffnete Pilotausschreibungsrunde\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union in seiner durch\nin der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 die Einschrän-\nden Vertrag von Lissabon geltenden Fassung fällt und aus dem\nkung aufnehmen, dass ausschließlich PV-Freiflächenanlagen an\ndänischen nationalen Fördersystem stammt, an ein von der Bun-\nder Ausschreibung teilnehmen dürfen. Das Königreich Dänemark\ndesrepublik Deutschland gefördertes PV-Projekt zahlt.\nist verpflichtet zu prüfen, dass alle im Rahmen dieses Ab-\n(4) Wenn das Königreich Dänemark entgegen der Absätze 1            kommens von der Bundesrepublik Deutschland geförderten\nund 3 einem im Rahmen dieses Abkommens von der Bundes-                PV-Projekte mit Standort im Königreich Dänemark PV-Frei-\nrepublik Deutschland geförderten PV-Projekt finanzielle Förderung     flächenanlagen nach Artikel 1 Buchstabe d sind.\ngewährt oder wenn die Bundesrepublik Deutschland entgegen\nder Absätze 1 und 2 einem im Rahmen dieses Abkommens vom                                             Artikel 8\nKönigreich Dänemark geförderten PV-Projekt finanzielle För-\nderung gewährt, unterrichtet die die Förderung gewährende                          Im Königreich Dänemark im Jahr 2016\nVertragspartei die andere Vertragspartei unbeschadet der Ab-                   teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrunde\nsätze 1, 2 und 3 unverzüglich hierüber.                                  (1) Das Königreich Dänemark öffnet im Jahr 2016 einen Teil\neiner einmaligen Pilotausschreibungsrunde, bei der PV-Projekte\nArtikel 6                               mit einer Gesamtleistung von 20 MW ausgeschrieben werden. In\nHöhe des geöffneten Teils von 2,4 MW der im Königreich Däne-\nZahlungsverfahren\nmark im Jahr 2016 geöffneten Ausschreibungsrunde können so-\n(1) Die Zahlung finanzieller Förderung nach Artikel 4 Absatz 1     wohl Gebote für PV-Projekte, die ihren Standort in der Bundes-\ndurch eine Vertragspartei an ein PV-Projekt, das seinen Standort      republik Deutschland haben, als auch solche, die ihren Standort\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat und unter dieses      im Königreich Dänemark haben, abgegeben werden. Es beste-\nAbkommen fällt, erfolgt unmittelbar an das PV-Projekt und nicht       hen keine Einschränkungen dahin gehend, ob sich die bezu-\nüber Stellen oder Körperschaften der anderen Vertragspartei.          schlagten PV-Projekte für diese 2,4 MW im Königreich Dänemark\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet den zustän-        oder in der Bundesrepublik Deutschland befinden, sofern die PV-\ndigen deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur direkten Zahlung        Projekte die Voraussetzungen nach geltendem dänischen Recht,\nder finanziellen Förderung an ein von der Bundesrepublik              nach den anwendbaren Verträgen und den von der dänischen\nDeutschland gefördertes PV-Projekt, das sich im Hoheitsgebiet         Ausschreibungsbehörde erstellten Ausschreibungsdokumenten\ndes Königreichs Dänemark befindet.                                    erfüllen.\n(3) Die dänische Verwaltungsstelle zahlt die finanzielle Förde-       (2) In dieser im Königreich Dänemark im Jahr 2016 teilweise\nrung unmittelbar an das vom Königreich Dänemark geförderte            geöffneten Pilotausschreibungsrunde sind abgegebene Gebote\nPV-Projekt, das sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik              teilnahmefähig mit einer Höchstleistung von 2,4 MW. Wenn eine\nDeutschland befindet.                                                 Begrenzung der gesamten installierten Leistung eines finalen\nGebots für ein PV-Projekt mit Standort in der Bundesrepublik\nDeutschland auf 2,4 MW beziehungsweise 20 MW nicht möglich\nTeil III                               ist, wird eine finanzielle Förderung für dieses finale Gebot nach\nGeöffnete Pilot-                              Paragraph 1 Abschnitt 2 des SPU für maximal 4,799 MW bezie-\nausschreibungsrunden und Bedingungen                        hungsweise 22,399 MW gewährt.\n(3) Für vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekte mit\nArtikel 7                               Standort in der Bundesrepublik Deutschland legt das Königreich\nDänemark in seinen Ausschreibungsbedingungen im Einklang\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nmit Paragraph 3 Nr. 3 und Paragraph 22 Absatz 5 GEEV fest,\nim Jahr 2016 geöffnete Pilotausschreibungsrunde\ndass eine finanzielle Förderung nur dann gezahlt wird, wenn die\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland öffnet im Jahr 2016 eine        maximale Nennleistung der PV-Anlage 10 MW nicht übersteigt,\neinmalige Pilotausschreibungsrunde, bei der PV-Projekte mit           wobei mehrere Module unabhängig von den Eigentumsverhält-\neiner Gesamtleistung von 50 MW ausgeschrieben werden. In die-         nissen ausschließlich zur Ermittlung der Förderhöhe für das\nser Ausschreibungsrunde können sowohl Gebote für PV-Projekte          jeweils zuletzt in Betrieb gesetzte Modul als eine Anlage gelten,\nabgegeben werden, die ihren Standort in der Bundesrepublik            wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016                       1173\ngelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden      Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark ausstellt, die von der\nund innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten      Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, meldet sie un-\nin Betrieb genommen worden sind oder innerhalb derselben Ge-      verzüglich die Ausstellung dieses Herkunftsnachweises der deut-\nmeinde errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinander-    schen Ausschreibungsbehörde. Die Meldung umfasst\nfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Ki-\nlometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der          a) die genaue Bezeichnung des von der Bundesrepublik\neinzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. Der Bun-            Deutschland geförderten PV-Projekts durch die im dänischen\ndesrepublik Deutschland obliegt es jedoch zu prüfen, dass diese        und deutschen Register geführten Registrierungsnummern\nVoraussetzung auch tatsächlich erfüllt ist, und gegenüber dem          der PV-Anlagen des PV-Projekts;\nKönigreich Dänemark zu bestätigen, dass die Voraussetzungen       b) das Produktionsvolumen, für das Herkunftsnachweise für das\nnach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe i und Artikel 12 Absatz 2           von der Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt\nerfüllt sind.                                                          ausgestellt wurden;\n(4) Eine finanzielle Förderung für ein PV-Projekt mit Standort c) den Zeitraum, innerhalb dessen der Strom, für den Herkunfts-\nin der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn ein           nachweise für das von der Bundesrepublik Deutschland\nGebot für das PV-Projekt in der Bundesrepublik Deutschland den         geförderte PV-Projekt ausgestellt wurden, produziert wurde.\nZuschlag in der geöffneten Pilotausschreibungsrunde im König-\nreich Dänemark im Jahr 2016 im Wettbewerb mit Geboten für            (3) Die Bundesrepublik Deutschland stellt in ihren Ausschrei-\nPV-Projekte mit Standort im Königreich Dänemark erhalten hat.     bungsbedingungen sicher, dass ein von der Bundesrepublik\nDarüber hinaus muss mit jedem der erfolgreichen Bieter der Aus-   Deutschland gefördertes PV-Projekt anstelle einer finanziellen\nschreibung ein Vertrag geschlossen werden.                        Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland Herkunfts-\nnachweise erhalten und nutzen kann, unter der Bedingung, dass\n(5) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs-     der Wechsel hin zu Herkunftsnachweisen am ersten Tag eines\nbedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun-   Monats vorgenommen und in Einklang mit den Bestimmungen\nde im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass vom König-      des EEG, der GEEV und den deutschen Ausschreibungsbedin-\nreich Dänemark geförderte PV-Projekte mit Standort in der         gungen mitgeteilt wird.\nBundesrepublik Deutschland die sich aus Paragraph 22 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a der GEEV ergebenden Einschränkungen\nbezüglich der förderfähigen Flächen zu erfüllen haben. Es obliegt                                 Teil IV\njedoch der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, dass diese                                     Aufsicht\nVoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt werden, und gegenüber\ndem Königreich Dänemark zu bestätigen, dass die Vorausset-\nzungen der Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 12                                      Artikel 10\nAbsatz 2 erfüllt werden.\nAuszutauschende Informationen\n(6) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs-\n(1) Jede Vertragspartei erhebt die in diesem Artikel genannten\nbedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun-\nInformationen zu PV-Projekten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet\nde im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass alle vom\nbefinden und nach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung\nKönigreich Dänemark geförderten PV-Projekte mit Standort in\ndurch die andere Vertragspartei erhalten, und tauscht diese\nder Bundesrepublik Deutschland mit einer Fernsteuerung ausge-\nInformationen mit der anderen Vertragspartei aus.\nrüstet werden, durch die die Einspeisung des produzierten\nStroms aus der Ferne gesteuert werden kann und Informationen         (2) Sobald eine Vertragspartei die Identifikationsnummer eines\nzur Einspeisung in Echtzeit, nach Maßgabe des Paragraphs 36       in einer Pilotausschreibung nach diesem Abkommen bezu-\nEEG, bereitgestellt werden. Es obliegt jedoch der Bundesrepublik  schlagten PV-Projekts im dänischen oder deutschen Register\nDeutschland zu prüfen, dass diese Voraussetzung auch tatsäch-     erhält, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei be-\nlich erfüllt wird, und gegenüber dem Königreich Dänemark zu be-   findet, benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei\nstätigen, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 4        über den Zuschlag für das betreffende PV-Projekt in der natio-\nBuchstabe j und Artikel 12 Absatz 2 erfüllt werden.               nalen Pilotausschreibungsrunde. Daraufhin kann die andere Ver-\ntragspartei mit der Übermittlung von Produktionsdaten zu diesem\n(7) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs-     PV-Projekt nach Absatz 3 beginnen, und die Vertragspartei kann\nbedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun-   Bestätigungen nach Absatz 4 verlangen.\nde im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass vom König-\nreich Dänemark geförderte PV-Projekte mit Standort in der            (3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über folgende\nBundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ausgleichs-        Produktionsdaten aus:\nzahlungen für die dezentrale Stromeinspeisung nach Para-\ngraph 18 der StromNEV oder nach nachfolgenden Rechtsvor-          a) Identifikationsnummer der PV-Anlage beziehungsweise Iden-\nschriften haben. Es obliegt jedoch der Bundesrepublik                  tifikationsnummern, sofern die PV-Anlage sowohl im däni-\nDeutschland zu prüfen, dass diese Voraussetzung auch tatsäch-          schen als auch im deutschen Register geführt wird;\nlich erfüllt wird, und gegenüber dem Königreich Dänemark zu be-   b) die stündlich produzierte Strommenge;\nstätigen, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 4\nBuchstabe k und Artikel 12 Absatz 2 erfüllt werden, sowie die     c) den Marktpreis je Stunde in der betreffenden Preiszone des\ndänische Ausschreibungsbehörde in Kenntnis zu setzen, wenn             Strommarkts.\nein PV-Projekt eine solche Ausgleichszahlung beantragt.\n(4) Sofern dies nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Ab-\nsatz 2 relevant ist, bestätigt die eine Vertragspartei nach bestem\nArtikel 9                            Wissen, dass die folgenden Bedingungen für die Gewährung\nfinanzieller Unterstützung für ein PV-Projekt erfüllt sind, das sich\nHerkunftsnachweise                        in ihrem Hoheitsgebiet befindet, aber finanziell durch die andere\nVertragspartei gefördert wird. Diese Bestätigungen beinhalten In-\n(1) Für den Fall, dass PV-Projekte mit Standort im Hoheitsge-\nformationen\nbiet der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Königreich\nDänemark gefördert werden, Herkunftsnachweise beantragen,         a) zur Identifikationsnummer der PV-Anlage beziehungsweise\nwird die Bundesrepublik Deutschland diese ausstellen.                  zu den Identifikationsnummern, sofern die PV-Anlage sowohl\nim dänischen als auch im deutschen Register geführt wird;\n(2) Sofern die vom Königreich Dänemark benannte zuständige\nStelle einen Herkunftsnachweis für PV-Projekte mit Standort im    b) zum Standort des PV-Projekts;","1174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\nc) zur Größe des PV-Projekts, wobei entweder die maximale               Zahlung der finanziellen Förderung für das betreffende von der\nKapazität der PV-Module oder die maximale Nennleistung,            Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt zuständigen\ndie an das Stromnetz abgegeben werden kann, anzugeben              deutschen Übertragungsnetzbetreiber weiter.\nist;\nd) zum Datum der Inbetriebnahme des PV-Projekts;                                                      Artikel 12\ne) dass der gesamte von einer PV-Anlage im Rahmen eines PV-                   Vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekte\nProjekts im eigenen Hoheitsgebiet, jedoch mit Förderung der           (1) Die deutsche Ausschreibungsbehörde übermittelt monat-\nanderen Vertragspartei, produzierte Strom in das Netz einge-       lich und unaufgefordert Produktionsdaten nach Artikel 10 Ab-\nspeist und nicht zum Eigenverbrauch genutzt wurde;                 satz 3 an die dänische Verwaltungsstelle. Die Daten werden spä-\nf) dass der Strom nicht mehrfach vermarktet oder anderweitig            testens am 5. jedes Monats übermittelt sowie auf Anforderung.\nmehrfach transferiert wurde;                                       Nach dem von der deutschen Ausschreibungsbehörde festge-\nlegten Verfahren erhält die deutsche Ausschreibungsbehörde die\ng) dass es sich bei dem vom Königreich Dänemark geförderten             Produktionsdaten des deutschen Netzbetreibers des Netzes, an\nPV-Projekt mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland          welches das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt\num eine PV-Freiflächenanlage im Sinne dieses Abkommens             angeschlossen ist, und leitet diese an die dänische Verwaltungs-\nhandelt, die die Kriterien für förderbare Flächen erfüllt, wie sie stelle weiter.\nin den dänischen Ausschreibungsbedingungen in Überein-\nstimmung mit Artikel 8 Absatz 5 festgelegt werden;                    (2) Die dänische Ausschreibungsbehörde fordert bei der deut-\nschen Ausschreibungsbehörde Bestätigungen mit relevanten\nh) dass die Größe des PV-Projekts die anwendbare Maximal-               Informationen für die vom Königreich Dänemark geförderten PV-\ngröße nicht überschreitet;                                         Projekte nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f,\ng h, i, j und k an. Danach werden die Bestätigungen jeden Monat\ni)   dass die nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Regeln zur Grö-         erneuert und unaufgefordert übersandt. Nach dem von der deut-\nßenberechnung für vom Königreich Dänemark geförderte               schen Ausschreibungsbehörde festgelegten Verfahren erhält die\nPV-Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland         deutsche Ausschreibungsbehörde die Bestätigung des deut-\nbeachtet werden;                                                   schen Netzbetreibers des Netzes, an welches das vom König-\nj)   dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt             reich Dänemark geförderte PV-Projekt angeschlossen ist, und\nmit Standort in der Bundesrepublik Deutschland die Anfor-          leitet diese an die dänische Ausschreibungsbehörde weiter.\nderungen nach Artikel 8 Absatz 6 bezüglich Fernsteuerung\nerfüllt;                                                                                         Artikel 13\nk) dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt                                   Kontrolle und Organisation\nmit Standort in der Bundesrepublik Deutschland die Anfor-                          der ausgetauschten Informationen\nderung erfüllt, dass keine Ausgleichszahlungen für dezentrale\nStromeinspeisung erhoben werden, wie es nach Artikel 8 Ab-            (1) Das Kontrollsystem einer Vertragspartei, das für die Infor-\nsatz 7 in den Ausschreibungsbedingungen für die teilweise          mationen zu den PV-Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und geför-\nÖffnung der Ausschreibungsrunde im Königreich Dänemark             dert durch ihr nationales Fördersystem Anwendung findet, soll\nim Jahr 2016 festgelegt sein wird;                                 auch verwendet werden für die Informationen zu PV-Anlagen, die\nsich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, aber durch die andere Ver-\nl)   dass es sich bei dem von der Bundesrepublik Deutschland            tragspartei gefördert werden.\ngeförderten PV-Projekt mit Standort im Königreich Dänemark\num eine PV-Freiflächenanlage handelt, wie es in Artikel 7 Ab-         (2) Die Verfahren und die anderen für den Informationsaus-\nsatz 4 der Ausschreibungsbedingungen für die geöffnete             tausch nach Artikel 10 erforderlichen praktischen Gegebenheiten\nAusschreibungsrunde in der Bundesrepublik Deutschland im           werden von der deutschen Ausschreibungsbehörde und der\nJahr 2016 festgelegt ist;                                          dänischen Ausschreibungsbehörde oder der dänischen Verwal-\ntungsstelle festgelegt in Abhängigkeit davon, mit wem die\nm) dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt               betreffenden Informationen ausgetauscht werden sollen.\nmit Standort in der Bundesrepublik Deutschland keine Her-\n(3) Wird eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 Informationen\nkunftsnachweise nach Artikel 9 in Anspruch genommen hat.\nan die andere Vertragspartei übermittelt hat, auf Änderungen an\nden übermittelten Informationen aufmerksam gemacht, so be-\nArtikel 11                               nachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei, indem sie\ndie Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informatio-\nVon der Bundesrepublik Deutschland\nnen beschreibt und dazu dieselben Informationswege verwendet\ngeförderte PV-Projekte\nwie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information.\n(1) Produktionsdaten nach Artikel 10 Absatz 3 werden monat-\nlich von der dänischen Verwaltungsstelle unaufgefordert an die                                          Teil V\ndeutsche Ausschreibungsbehörde übermittelt, die diese Daten\ndann an den für die Zahlung für das betreffende von der Bun-                                   Statistische Transfers\ndesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt zuständigen\ndeutschen Übertragungsnetzbetreiber weiterleitet. Zusätzlich\nArtikel 14\nübermittelt die dänische Verwaltungsstelle im Februar jedes Jah-\nres unaufgefordert eine Jahresübersichtsmitteilung der Produk-                                 Statistische Transfers\ntionsdaten an die deutsche Ausschreibungsbehörde, die diese\nDaten an den betreffenden deutschen Übertragungsnetzbetrei-                (1) Die auf das Erneuerbare-Energien-Ziel anzurechnenden\nber weiterleitet.                                                       Energiemengen, die im Rahmen eines von der Bundesrepublik\nDeutschland geförderten PV-Projekts erzeugt werden, sind zum\n(2) Die deutsche Ausschreibungsbehörde fordert bei der               Zweck der Zielerreichung nach der Richtlinie 2009/28/EG und\ndänischen Verwaltungsstelle Bestätigungen mit den relevanten            gegebenenfalls des sie ablösenden europäischen Rechts statis-\nInformationen für die von der Bundesrepublik Deutschland ge-            tisch vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zu trans-\nförderten PV-Projekte nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a, b,         ferieren; für die Zeit nach 2020 werden sie entsprechend auf die\nc, d, e, f, h, l und m an. Danach werden die Bestätigungen jeden        von der Bundesrepublik Deutschland zu leistenden nationalen\nMonat erneuert und unaufgefordert übersandt. Die deutsche               Beiträge zu dem auf EU-Ebene geltenden, verbindlichen Erneu-\nAusschreibungsbehörde leitet die Bestätigungen an den für die           erbare-Energien-Ziel angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016                         1175\n(2) Die auf das Erneuerbare-Energien-Ziel anzurechnenden                                        Teil VI\nMengen, die im Rahmen eines vom Königreich Dänemark geför-\nderten PV-Projekts erzeugt werden, sind zum Zweck der Ziel-                          Aufgaben und Zuständigkeiten\nerreichung nach der Richtlinie 2009/28/EG und des sie gegebe-              der Vertragsparteien (Risikoteilung und Haftung)\nnenfalls ablösenden europäischen Rechts statistisch vollständig\nan das Königreich Dänemark zu transferieren; für die Zeit nach                                   Artikel 16\n2020 werden sie entsprechend auf die vom Königreich Dänemark\nzu leistenden nationalen Beiträge zu dem auf EU-Ebene gelten-                            Allgemeine Verpflichtung\nden, verbindlichen Erneuerbare-Energien-Ziel angerechnet.              Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, diesem Abkom-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit ein PV-     men und allen daraus erwachsenden Verpflichtungen unter\nProjekt mit Standort im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei      Erfüllung der Sorgfaltspflicht und nach dem Grundsatz von Treu\nfinanzielle Förderung durch die andere Vertragspartei erhält. Wird  und Glauben nachzukommen.\ndie finanzielle Förderung aus irgendwelchen Gründen eingestellt,\ninformiert die Vertragspartei, die die Förderung für das PV-Projekt                              Artikel 17\neinstellt, die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich\nder Standort des PV-Projekts befindet. Die Vertragsparteien erör-                             Höhere Gewalt\ntern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, ob und in wel-           (1) Die Verantwortung für die Nichterfüllung oder die Verzöge-\nchem Umfang eine weitere Energieerzeugung im Rahmen dieses          rung der Erfüllung seitens einer Vertragspartei bezüglich ihrer\nPV-Projekts statistisch transferiert wird.                          Verpflichtungen oder eines Teils ihrer Verpflichtungen nach die-\nsem Abkommen wird in dem Maße ausgesetzt, wie diese Nicht-\n(4) Jede Vertragspartei trägt die Verantwortung dafür, dass\nerfüllung oder Verzögerung der Erfüllung durch höhere Gewalt\nnach diesem Abkommen erfolgende statistische Transfers die\nim Sinne dieses Artikels herbeigeführt oder verursacht wird.\nZielerreichung der Vertragspartei in Übereinstimmung mit Arti-\nkel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nicht beeinträchtigen.        (2) Höhere Gewalt beschränkt sich auf\n(5) Da die Förderung der erzeugten erneuerbaren Energiemen-      a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Erdrutsche, Zyklone, Überflu-\ngen, die nach diesem Abkommen statistisch transferiert werden            tungen, Brände, Blitzeinschlag, Flutwellen, Vulkanausbrüche\nsollen, bereits von der Vertragspartei finanziert wird, zu der die       und sonstige ähnliche Naturereignisse oder -vorkommnisse);\nZielerfüllungsmengen statistisch transferiert werden, entstehen\nb) Krieg zwischen souveränen Staaten, wenn eine Vertragspartei\nkeine weiteren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit\nden Krieg nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht\nden statistischen Transfers.\nbegonnen hat, Terrorakte, Sabotage, Aufruhr oder Aufstand;\nc) internationale Embargos gegen andere Staaten als die betref-\nArtikel 15\nfende Vertragspartei,\nMitteilung an die Europäische Kommission                 vorausgesetzt, dass das genannte Ereignis oder die genannten\nArten von Ursachen und die daraus resultierenden Auswirkun-\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland benachrichtigt die Euro-\ngen, die die Erfüllung der Pflichten der betreffenden Vertragspar-\npäische Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie\ntei oder eines Teils davon verhindern, in jedem Fall außerhalb des\n2009/28/EG über statistische Transfers von erneuerbaren Ener-\nEinflussbereichs der betreffenden Vertragspartei liegen.\ngiemengen, die durch die PV-Anlage des vom Königreich Däne-\nmark geförderten PV-Projekts erzeugt werden, solange das               (3) Wird eine Vertragspartei durch höhere Gewalt vollständig\nProjekt nach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung aus          oder teilweise daran gehindert, ihren Verpflichtungen nach die-\ndem dänischen nationalen Fördersystem erhält.                       sem Abkommen nachzukommen, so hat sie die andere Vertrags-\npartei schriftlich darüber zu informieren. Die Mitteilung muss\n(2) Das Königreich Dänemark erhält eine Kopie der Mitteilung\nnach Absatz 1 und teilt der Europäischen Kommission den sta-        a) die Pflichten oder die Teile davon benennen, die nicht erfüllt\ntistischen Transfer im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Richt-        werden können,\nlinie 2009/28/EG mit.\nb) das Ereignis der höheren Gewalt umfassend beschreiben,\n(3) Das Königreich Dänemark benachrichtigt die Europäische       c) den Zeitraum abschätzen, während dessen die höhere Ge-\nKommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG             walt andauern wird, und\nüber statistische Transfers von erneuerbaren Energiemengen, die\ndurch die PV-Anlage des von der Bundesrepublik Deutschland          d) die Maßnahmen nennen, die vorgeschlagen werden, um die\nunterstützten PV-Projekts erzeugt werden, solange das Projekt            Auswirkungen der höheren Gewalt zu beseitigen oder zu min-\nnach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung aus dem                   dern.\ndeutschen nationalen Fördersystem erhält.\n(4) Die Bundesrepublik Deutschland erhält eine Kopie der Mit-                                   Teil VII\nteilung nach Absatz 3 und teilt der Europäischen Kommission                            Allgemeine Bestimmungen\nden statistischen Transfer im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der\nRichtlinie 2009/28/EG mit.\nArtikel 18\n(5) Zur Vereinfachung der Aufgabe der Europäischen Kommis-\nsion bezüglich der Überwachung des gesamten Fortschritts bei                            Übertragung von Aufgaben\nder Durchführung und Einhaltung der Richtlinie 2009/28/EG be-          (1) Beide Vertragsparteien können eine andere Behörde,\nnachrichtigen die Vertragsparteien die Europäische Kommission       Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder öffentlichen\nüber den gesamten Inhalt dieses Abkommens.                          Rechtsträger als die in Artikel 1 Buchstaben l, m, n und r\nbestimmten mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ab-\n(6) Für die Zeit nach 2020 und für jeden Fall, in dem sich der\nkommen beauftragen.\nEU-Rechtsrahmen für statistische Transfers ändert, gilt, dass die\nVertragsparteien automatisch die neuen Regeln befolgen. Sollte         (2) Bestimmt eine Vertragspartei nach Absatz 1 eine andere\nsich dies aus irgendwelchen Gründen als nicht praktikabel erwei-    Behörde, Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder\nsen, verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, ihr weiteres Vor- öffentlichen Rechtsträger, so benachrichtigt sie die andere Ver-\ngehen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bespre-            tragspartei unverzüglich über diesen Umstand und stellt ihr alle\nchen.                                                               notwendigen Informationen zur Verfügung.","1176                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 19                                   erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mit-\nBeilegung von Streitigkeiten                               teilung.\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach dem Grundsatz von                                                          Artikel 23\nTreu und Glauben, etwaige aus diesem Abkommen erwachsende                                                         Geltungsdauer\noder damit in Zusammenhang stehende Streitigkeiten auf dem\nDieses Abkommen bleibt in Kraft, bis sämtliche im Rahmen\nVerhandlungsweg beizulegen.\ndieses Abkommens geleistete finanzielle Unterstützung einge-\nArtikel 20                                   stellt wird, es sei denn, es wird nach Artikel 26 beendet.\nOffenlegung dieses Abkommens                                                                   Artikel 24\n(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen ganz                                                    Änderungen\noder in Auszügen zu veröffentlichen.\nDieses Abkommen kann nur ergänzt oder geändert werden,\n(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen ganz                     wenn dies schriftlich vereinbart und ordnungsgemäß von den\noder in Auszügen gegenüber Dritten offenzulegen.                                    Vertragsparteien unterzeichnet wurde.\nArtikel 21\nArtikel 25\nVerhältnis zu anderen                                                  Durchführung dieses Abkommens\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen\nVertreter der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf auf Ersu-\n(1) Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei, die sich                    chen einer Vertragspartei, um die Durchführung dieses Abkom-\naus anderen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, de-                     mens zu erörtern, und schlagen, wenn dies als notwendig erach-\nnen die Vertragsparteien angehören, oder nach dem Völkerrecht                       tet wird, Änderungen dieses Abkommens vor, insbesondere vor\nergeben, bleiben durch dieses Abkommen unberührt.                                   dem Hintergrund der bevorstehenden Änderungen der Richt-\n(2) Sollte dieses Abkommen im Widerspruch stehen zu ande-                        linie 2009/28/EG.\nren völkerrechtlichen Übereinkünften, denen eine Vertragspartei\nArtikel 26\nangehört, oder zum Völkerrecht, so konsultieren sich die Ver-\ntragsparteien unverzüglich, um eine einvernehmliche Lösung zu                                                      Beendigung\nfinden.                                                                                (1) Dieses Abkommen kann nur in Übereinstimmung mit den\nBestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969\nArtikel 22                                   über das Recht der Verträge beendet werden.\nInkrafttreten                                     (2) Unbeschadet des Absatzes 1 bemühen sich die Vertrags-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-                       parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verhand-\ntragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre je-                  lungen um eine einvernehmliche Lösung, bevor sie dieses\nweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten                     Abkommen beenden.\nGeschehen zu Berlin am 20. Juli 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, dänischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer\nRainer Baake\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nWilliam Boe"]}