{"id":"bgbl2-2016-28-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":28,"date":"2016-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_28.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-09-14T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Diplomatenschutzkonvention\nVom 14. September 2016\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,\n1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nNamibia                                                    am 2. Oktober 2016\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).\nBerlin, den 14. September 2016\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. September 2016\nDas in Ulan-Bator am 19. Oktober 2015 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit 2014-2015 ist nach seinem Arti-\nkel 5 Absatz 1\nam 19. Oktober 2015\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. September 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016                           1155\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014-2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nund\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Mongolei –\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,              Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         zember 2021.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu              (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-\nvertiefen,                                                             hensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(4) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nin der Mongolei beizutragen,                                           sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           tieren.\nlungen vom 5. September 2014 –\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Mongolei stellt die KfW von sämtlichen\nArtikel 1                                 Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsatz 1 erwähnten Verträge in der Mongolei erhoben werden.\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW) oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, ein Darlehen von insgesamt                                               Artikel 4\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-             Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nhaben „Energieeffizienz im zentralen Übertragungs- und Vertei-         Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nlernetz“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-          Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben ersetzt           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nwerden.                                                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-                                       Artikel 5\nreitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere                  (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur              Kraft.\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-                (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nwendung.                                                               Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nArtikel 2\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-          nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\ntrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt            diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die            ist.\nGeschehen zu Ulan Bator am 19. Oktober 2015 in deutscher,\nmongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-\nbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Thiedemann\nFür die Regierung der Mongolei\nGantsogt"]}