{"id":"bgbl2-2016-27-2","kind":"bgbl2","year":2016,"number":27,"date":"2016-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2016/27#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2016-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2016/bgbl2_2016_27.pdf#page=33","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2016 1145\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 2016\nDas in Kigali am 18. Mai 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben „Was-\nserkraftwerk Ruzizi III“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 18. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2016\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                        (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Ruanda –                     wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nRuanda,                                                                   (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nvertiefen,                                                             des 31. Dezember 2022.\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       KfW garantieren.\nin der Republik Ruanda beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 157/2015 vom\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-\n15. Oktober 2015 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nin Kigali mit der Zusage der Mittel –\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Ruanda erhoben\nsind wie folgt übereingekommen:                                     werden.\nArtikel 1                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nes der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für        porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu         ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nerhalten zur Finanzierung von Fremdkapital des regionalen Vor-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nhabens „Wasserkraftwerk Ruzizi III“, wenn nach Prüfung die             republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Mittel sind von der Republik Ruanda an die noch zu grün-           men erforderlichen Genehmigungen.\ndende Projektgesellschaft weiterzuleiten.\n(2) Aufgrund des besonderen Charakters im Rahmen eines                                            Artikel 5\nregionalen Programms kann das in Absatz 1 bezeichnete Vor-                (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.                      Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder Regierung Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1               andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nAbkommen Anwendung.                                                    vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Kigali am 18. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe t e r Fa h re n h o l t z\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nClaver Gatete"]}